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Entscheid

RRB Nr. 2095/2009

Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Ottenbach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

23. Dezember 2009Deutsch3 min

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2095. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Ottenbach)

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Ge- meindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmäs- sigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regie- rungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemein- debeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Ottenbach haben am 17. Mai 2009 an der Urne der Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Anpassungen an das übergeordnete Recht. Eine Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: Art. 8 Ziff. 10 GO sieht vor, dass die Schulgemeindeversammlung zuständig ist für den Be- schluss über im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 bei einmaligen und von mehr als Fr. 5000 bei jährlich wieder- kehrenden Ausgaben im Einzelfall. Diese Bestimmung enthält keine obere Limite zur Abgrenzung der Finanzkompetenzen der Schulge- meindeversammlung von den Ausgabenbewilligungskompetenzen an der Urne. Es ist unzulässig, Ausgaben ausserhalb des Voranschlags in einer beliebigen Höhe lediglich durch die Gemeindeversammlung be- schliessen zu lassen (vgl. Art. 86 Abs. 2 lit. a KV). Art. 8 Ziff. 10 GO ist deshalb im Sinne der Kompetenzregelung von neuen Ausgaben inner- halb des Voranschlags gemäss Art. 8 Ziff. 9 GO auszulegen, wonach ein- malige Ausgaben von mehr als 1 Mio. Franken und jährlich wiederkeh- rende Ausgaben von mehr als Fr. 200 000 der Urnenabstimmung zu unterbreiten sind. Die weiteren Bestimmungen geben sodann zu keinen rechtlichen Be- anstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Otten- bach am 17. Mai 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Ottenbach, Affolternstrasse 3, 8913 Ottenbach (E), den Bezirksrat Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affol- tern a. A., sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi