Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 2097/2009

Gemeindewesen, Schulgemeinde Volketswil, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung

23. Dezember 2009Deutsch3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2097. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Volketswil)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen (GO) bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Volketswil haben am 27. September 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemeindeord- nung zugestimmt. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen die An- passungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Volks- schulgesetzgebung. Die geänderten Bestimmungen geben – mit Aus- nahme von Art. 26a Abs. 1 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

3. Gemäss Art. 26a Abs. 1 GO soll neben den Schulleitungen auch der Leiter Bildung für die administrative, personelle und finanzielle Füh- rung und – zusammen mit der Schulkonferenz – für die pädagogische Führung und Entwicklung der Schulen zuständig sein. Schulsekretärin- nen und Schulsekretäre, pädagogische Sekretärinnen und Sekretäre, Schulkoordinatorinnen und -koordinatore usw. sind jedoch Stabsfunk- tionen. Sie dienen der Entlastung der Schulpflege oder der einzelnen Schulleitungen von administrativen und organisatorischen Aufgaben und können Vorbereitungsaufgaben für die Geschäfte der Schulpflege oder Koordinationsaufgaben für die Schulleitungen innerhalb der Ge- meinde übernehmen. Die Schulgemeinde Volketswil kann daher eine Leiterin oder einen Leiter Bildung anstellen, darf dieser oder diesem je- doch weder Aufgaben und Kompetenzen der Schulpflege noch der Schulleitung, die sich nach der Schulgesetzgebung und dem Organisa- tionsstatut richten, übertragen. In diesem Sinne ist die Nennung des Leiters Bildung in Art. 26a Abs. 1 GO genehmigungsfähig.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Volketswil am 27. September 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

II. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil (E), den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi