RRB Nr. 2098/2009
Gemeindewesen, Stadt Winterthur, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
23. Dezember 2009Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009
2098. Gemeindeordnung (Winterthur)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 eine Teilrevision ihrer Ge- meindeordnung (GO) über die Reorganisation der Schulbehörden beschlossen. Sie umfasst die Reorganisation der Schulbehörden und die Anpassungen an die Volksschulgesetzgebung. Der grösste Teil der geän- derten Bestimmungen wird auf die Amtsdauer 2010–2014 in Kraft ge- setzt. Darunter fallen insbesondere die Bestimmungen, dass die Zentral- schulpflege für die Sonderschulung zuständig sein wird, und die neuen Regelungen über die selbstständigen Kommissionen Berufsvorberei- tungsjahre und Metallarbeiterschule und über den Rechtsschutz. Im Weiteren werden die sieben Kreisschulpflegen insgesamt 79 Mitglieder (einschliesslich der Präsidentinnen und Präsidenten) umfassen. Ab Amtsdauer 2014–2018 werden für die Volksschule vier anstelle von sie- ben Schulkreisen bestehen. Die Mitgliederzahl der Kreisschulpflegen (einschliesslich der Präsidentinnen und Präsidenten) wird auf insge- samt 49 Mitglieder herabgesetzt. Die Zentralschulpflege wird sich dann aus dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Stadtrats als Prä- sidentin oder Präsident, den Präsidentinnen und Präsidenten der vier Kreisschulpflegen und vier nebenamtlichen Mitgliedern zusammenset- zen. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Winterthur am 27. Sep- tember 2009 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird ge- nehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Stadthaus, Postfach, 8402 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi