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Entscheid

RRB Nr. 21/2012

Interpellation Beni Schwarzenbach, Zürich, und René Gutknecht, Urdorf, betreffend Bekämpfung Hooliganismus, Beantwortung

11. Januar 2012Deutsch6 min

Source zh.ch

Interpellation Beni Schwarzenbach, Zürich, und René Gutknecht, Urdorf, betreffend Bekämpfung Hooliganismus, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 333/2011

Sitzung vom 11. Januar 2012

21. Interpellation (Bekämpfung Hooliganismus) Die Kantonsräte Beni Schwarzenbach, Zürich, und René Gutknecht, Urdorf, haben am 5. Dezember 2011 folgende Interpellation einge- reicht: Die Ausschreitungen, Sachbeschädigungen und Gewalt im Rahmen von Fussballspielen sind seit Jahren ein Problem, das heute nicht zufrie- denstellend gelöst ist. Die Gewalt rund um Fussballspiele schadet dem Ansehen des Fussballs und den betroffenen Gemeinden – insbesonde- re der Stadt Zürich – gleichermassen. Die bisherigen Massnahmen wie z. B. das Verbot des Alkoholaus- schanks erzielen nicht die gewünschte Wirkung. Im Gegenteil, das er- wähnte Verbot führt dazu, dass sich zahlreiche Matchbesucher vor dem Spiel betrinken und daher bereits zu Beginn des Spiels betrunken sind. Nachdem sich der Bund mit dem Hinweis auf Nichtzuständigkeit aus der Problemlösung verabschiedet hat, ist der Kanton als nächst tiefere Instanz gefordert, die betroffenen Städte und Gemeinden in ihren Be- mühungen zu unterstützen. Wir bitten den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Ergreifung der folgenden Massnahmen: – Konsequente Publizierung der Bilder von gesuchten, nicht iden- tifizierten Tätern im Internet zwecks Unterstützung der polizei- lichen Fahndung; – Eingreifen der Polizei bei Bedarf auch im und nicht nur vor dem Stadion; – Durchsetzung von Rayon- und Stadionverboten, z. B. indem Tickets nur gegen Vorweisung einer ID erhältlich sind oder der Einlass ins Stadion nur gegen Vorweisung einer ID gewährt wird; – Verzicht auf Stehplätze in allen Stadien; – Sofortiger Spielabbruch, wenn pyrotechnische Geräte gezündet werden oder die Gewalt eskaliert?

2. Wo sieht der Regierungsrat weitere Möglichkeiten, um die betroffe- nen Städte und Gemeinden bei der Lösung von Hooligan-Problemen zu unterstützen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Interpellation Beni Schwarzenbach, Zürich, und René Gut- knecht, Urdorf, wird wie folgt beantwortet: Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bildet ein medial be- sonders beachtetes Phänomen. Im Vordergrund stehen dabei Fussball- und Eishockeyspiele. Zur Verhinderung und Bekämpfung dieser Gewalt gibt es kein einfaches Patentrezept. Erforderlich ist ein sich ergänzendes Paket von Massnahmen. Diese reichen von präventiven Massnahmen wie Fanarbeit und Fanbetreuung über Stadionverbote und Rayon- verbote bis zu den repressiven Massnahmen von Polizei und Justiz. Bei der Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen gefordert sind Vereine und Verbände, der Staat, aber auch die Fanorganisationen und -gruppierungen. Sportveranstaltungen sollen in einem Umfeld stattfinden können, das Begeisterung, Enthusiasmus und Kreativität zulässt. Gleichzeitig muss die Sicherheit innerhalb und ausserhalb des Stadions jederzeit ge- währleistet sein. Nur so kann der Spitzensport eine positive Ausstrah- lung auf den Breitensport erhalten. Auch von Fans muss ein Verhalten gefordert werden, das dem Sicherheitsbedürfnis aller Zuschauerinnen und Zuschauer, aber auch demjenigen der Öffentlichkeit ausserhalb des Stadions, Rechnung trägt. Zu Frage 1: – Eine gesetzliche Grundlage für die Publikation von Bildern im Inter- net zu Fahndungszwecken findet sich in Art. 211 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Voraus- setzungen für eine solche Publikation sind, dass die Tatbegehung durch die gesuchte Person und damit deren Verurteilung erheblich wahrscheinlich ist, andere Fahndungsmethoden nicht erfolgreich waren und ein mittelschweres oder schweres Delikt im Raum steht. Eine konsequente bzw. allgemeine Veröffentlichung der Bilder von gesuchten, nicht identifizierten Täterinnen und Tätern im Internet wäre mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar. Sie wäre im Übrigen auch aus praktischen Gründen kaum empfehlenswert: Auf- grund des Umstands, dass Öffentlichkeitsfahndungen nur zurück- haltend eingesetzt werden, geniessen sie heute eine grosse öffentliche Beachtung. Würde dauernd öffentlich nach einer Vielzahl von Per- sonen gefahndet, könnte dies mittelfristig zu einer deutlichen Sen- kung der öffentlichen Aufmerksamkeit und zu einer Abnutzung des Fahndungsinstruments führen.

– Die Verantwortung für die Sicherheit in den Stadien liegt bei den Veranstaltern der Sportveranstaltungen, die dazu privates Sicher- heitspersonal einsetzen. Die Polizei sorgt für die Sicherheit ausser- halb der Stadien. Diese Aufgabenteilung entspricht auch der Haltung der Konferenz der Kantonalen Justiz und Polizeidirektorinnen und -direktoren sowie der Konferenz der Polizeikommandanten der Schweiz. Wenn polizeiliches Handeln erforderlich ist, insbesondere wenn schwere Straftaten begangen werden, erfolgt der Einsatz der Polizei auch innerhalb des Stadions. – Die von der Polizei verfügten Rayonverbote sowie die von den Vereinen und Verbänden ausgesprochenen Stadionverbote sind durchzusetzen. Gegenwärtig ist ein Pilotprojekt des Bundesamtes für Polizei (fedpol) mit dem Schlittschuhclub Bern betreffend Ausweis- kontrolle an den Stadioneingängen (Pass, Identitätskarte, Ausländer- ausweis, Führerausweis) im Gang. Zutritt soll nur erhalten, wer im nationalen elektronischen Informationssystem HOOGAN (soge- nannte Hooligan-Datenbank) nicht verzeichnet ist. Im Informations- system vermerkt sind auch die Rayonverbote und die wegen gewalt- tätigem Verhalten ausgesprochenen Stadionverbote. Die Zutritts- kontrolle dient somit auch deren Durchsetzung. – Bei internationalen Fussballspielen sind im Gegensatz zu Spielen der nationalen Meisterschaft in den Stadien nur Sitzplätze gestattet. Die Frage der Stehplätze ist durch Stadionbesitzer und Veranstalter im Rahmen der jeweiligen Stadionverhältnisse und des jeweiligen Sicher- heitskonzepts zu beurteilen. Sitzplätze erleichtern die Identifizierung und damit auch die Entanonymisierung. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zuschauerinnen und Zuschauer auf ihren Plätzen auch sit- zenbleiben. Dies ist bei Fankurven mit Sitzplätzen im In- und Aus- land häufig nicht der Fall. – Wenn die Sicherheit von Zuschauerinnen und Zuschauern sowie der Spieler gefährdet ist, können sowohl der Schiedsrichter, der Ver- anstalter wie auch die Polizei das Spiel abbrechen. An der General- versammlung der Swiss Football League (SFL) im November 2011 wurde ein Antrag abgelehnt, wonach ein Spiel bei einem Pyro-Vor- fall sofort abzubrechen bzw. abzusagen wäre. Zu empfehlen ist – ins- besondere aus polizeitaktischen Gründen – ein mehrstufiges Vor- gehen: Das Spiel soll nach Feststellung einer schweren Übertretung unterbrochen werden. Allenfalls soll der Spielabbruch angedroht werden.

Zu Frage 2: Der Regierungsrat unterstützt die vorgesehene Verschärfung des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sport- veranstaltungen (vgl. LS 551.19). Dieses gibt den Städten und Gemein- den mit der Bewilligungspflicht für Sportveranstaltungen ein zusätzliches Mittel in die Hand, um die Vereine als Veranstalter von Fussball- und Eishockeyspielen stärker in die Pflicht zu nehmen. Je nach polizeilicher Risikobeurteilung des Spiels ist die Staatsan- waltschaft bei Fussballspielen im Stadion Letzigrund anwesend. Damit ist bei allfälligen Gewalttaten die sofortige enge Zusammenarbeit mit der Polizei für das weitere strafrechtliche Verfahren sichergestellt. Die Kantonspolizei unterstützt die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur bei Bedarf, namentlich bei Risikospielen. Bei Hochrisikospielen der Kloten Flyers ist die Kantonspolizei operativ für die Gewährleistung der Sicherheit verantwortlich, wobei sie durch die Stadtpolizei Kloten und die Transportpolizei unterstützt wird. Der Kanton ist im Verein Fanarbeit Zürich (Stadt Zürich, Grass- hopper Club Zürich, FC Zürich) vertreten und unterstützt diesen mit einem jährlichen Beitrag. Der Kanton leistet zudem Beiträge an den Bau und Umbau von Sportanlagen und Stadien. Die zweckgerichtete Ausgestaltung und Ein- richtung der Stadien trägt massgeblich zur Gewährleistung der Sicher- heit bei.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern und an die Sicher- heitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi