RRB Nr. 212/2014
Anfrage Anita Borer, Uster, betreffend überhöhte Weiterbildungsbudgets von Schulleitungen, Beantwortung
26. Februar 2014Deutsch3 min
Source zh.ch
Anfrage Anita Borer, Uster, betreffend überhöhte Weiterbildungsbudgets von Schulleitungen, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 374/2013
Sitzung vom 26. Februar 2014
212. Anfrage (Überhöhte Weiterbildungsbudgets von Schulleitungen) Kantonsrätin Anita Borer, Uster, hat am 10. Dezember 2013 folgende Anfrage eingereicht: Weiterbildung gehört zu den Berufsaufträgen in der Volksschule, so- wohl von Schulleitungen als auch von Lehrpersonen. Dazu stelle ich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie kommt es, dass in vielen Schulgemeinden die Schulleiterinnen und Schulleiter ein höheres Weiterbildungsbudget ausschöpfen kön- nen, als dies für einzelne Lehrpersonen vorgesehen ist – auch dann, wenn die Schulleiterinnen und Schulleiter ihre Ausbildung zur Schul- leiterin oder zum Schulleiter bereits absolviert haben? Ist es zutreffend, dass deshalb vom Gemeinwesen oft auch Weiterbil- dungen von Schulleitungen finanziert werden, die eigentlichen Zusatz- qualifikationen gleichkommen, weit über die eigentliche Ausbildung zum Schulleiter hinausgehen und letztlich die Erreichung eines Master- abschlusses auf Gemeindekosten ermöglichen?
2. Wie kommt es, dass Schulleiterinnen und Schulleiter ihre Weiterbildun- gen – auch für Zusatzqualifikationen – oft voll in die eigene Arbeits- zeit einrechnen dürfen und entsprechende Absenzen am «Arbeitsplatz Schule» üblich sind, währendem bei Lehrpersonen in der Regel für freiwillige Weiterbildungen keine Vikariate übernommen werden und deshalb nur Angebote zur Verfügung stehen, die über das Wochen- ende oder in den Ferien stattfinden?
3. Man beobachtet, dass auch Weiterbildungen für Unterrichtsentwick- lungen, neue Lehr- und Lernformen, kooperativen Unterricht, systemi- sche Pädagogik etc., die letztlich im Schulzimmer umgesetzt werden müssen, Schulleitungen, teilweise sogar Behördenmitgliedern (und nicht Lehrpersonen) zu Gute kommen. Geht die kantonale Bildungs- planung davon aus, dass neue Unterrichtsformen von «oben nach unten» in der Zürcher Volksschule implementiert werden müssen an- statt von der Basis ausgehend? Wie wird dieser Sachverhalt begründet?
4. Ist die Regierung bereit, Richtlinien und Verordnungen zu den Berufs- aufträgen so anzupassen, dass auch Schulleiterinnen und Schulleiter lediglich über ein Weiterbildungsbudget verfügen, das sich in Bezug auf finanziellem und zeitlichen Aufwand mit jenem der Lehrpersonen und übrigen Mitarbeitern vergleichen lässt?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Anita Borer, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für die infrage stehende Weiterbildung von Lehrpersonen und Schul- leitenden sind grundsätzlich die Schulgemeinden zuständig (vgl. auch die Beantwortung der Frage 2). Die zuständigen kantonalen Stellen haben deshalb keine Kenntnis darüber, wie die Gemeinden diese Weiterbildung im Einzelnen ausgestalten. Zu Frage 2: Bezahlte Urlaube von mehr als einer Woche müssen durch das Volks- schulamt bewilligt werden. Kürzere bezahlte Urlaube liegen in der Kom- petenz der Schulpflege (§ 28 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000, LS 412.311). Das Amt legt bei der Bewilligung von bezahlten Urlauben den gleichen Massstab für Lehrpersonen und Schulleitungen an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeit der Lehrpersonen grundsätzlich in Unterricht und in unterrichtsfreie Zeit unterteilt wird. Die Weiterbildung gehört zu den Berufspflichten der Lehr- personen. Diese findet grundsätzlich in der unterrichtsfreien Zeit statt, damit Schulausfälle soweit als möglich vermieden werden können. Die Schulleiterinnen und Schulleiter haben dagegen eine Arbeitszeitregelung wie die Angestellten der Verwaltung. Deshalb können sie die für eine Weiterbildung notwendige Zeit auch mittels Kompensation von geleis- teter Arbeitszeit aufbringen. Zu Frage 3: Die Behörden- und Schulleitungsschulung des Volksschulamtes bietet keine Weiterbildungsangebote mit pädagogischen Inhalten an. Die kan- tonalen Stellen haben keine Kenntnis darüber, welche anderen Weiter- bildungsangebote von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie von Be- hördenmitgliedern besucht werden. Zu Frage 4: Für den Regierungsrat besteht kein Anlass, kantonale Regelungen für dem Umfang der Weiterbildung von Schulleiterinnen und Schulleitern zu erlassen und die Zuständigkeit der Gemeinden zu beschränken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi