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Entscheid

RRB Nr. 2122/2009

okaj zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

23. Dezember 2009Deutsch4 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Dezember 2009

2122. okaj zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Mit Beschluss Nr. 1088/2008 erneuerte der Regierungsrat die Beitrags- berechtigung des Vereins okaj zürich für 2008 und 2009. Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 ersucht der Verein um Erneuerung der Beitragsbe- rechtigung und um Erhöhung des Betriebsbeitrags. Gemäss § 2 des Jugendhilfegesetzes vom 19. Juni 1981 (LS 852.1) sind der Staat und die Gemeinden dazu verpflichtet, «die gesunde körper- liche und geistig-seelische Entwicklung der Jugend» zu fördern. Der kantonale Vollzug des Auftrags zur Jugendförderung und Jugendarbeit nimmt der Verein okaj zürich im Auftrag des Amtes für Jugend und Be- rufsberatung wahr. Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Amt für Jugend und Berufsberatung und dem Verein okaj zürich vom 20. Juli 2006 ist okaj zürich verantwortlich für die Unterstützung, Verbreitung und Weiterentwicklung der Jugendarbeit und Jugendförderung und übernimmt damit einen unverzichtbaren Auftrag in Ergänzung zur Jugendhilfe und zum Kindesschutz. Der parteipolitisch und konfessionell neutrale Verein okaj zürich ist der Dachverband der offenen, kirchlichen und Verbandsjugendarbeit im Kanton Zürich. Seine Angebote richten sich vor allem an die rund 450 angeschlossenen Organisationen, zu denen auch politische Gemein- den zählen, und werden von diesen geschätzt und rege in Anspruch ge- nommen. Für die künftige Zusammenarbeit hat das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion mit okaj zürich eine neue Rahmenvereinbarung erarbeitet, die Leistungen in folgenden Berei- chen umfasst: – Koordination und Vernetzung der Jugendarbeit – Vertretung der Kinder- und Jugendförderung im Auftrag der Bildungs- direktion bei Verwaltung, Politik und in der Öffentlichkeit – Beschaffung, Verarbeitung und Verbreitung von Informationen – Fachliche Entwicklung der Kinder- und Jugendförderung – Führung einer Anlaufstelle Die im Gesuch vom 28. Mai 2009 beantragte Erhöhung des Staatsbei- trags begründet okaj zürich im Wesentlichen damit, dass der Verein zur Leistungserbringung mehr personelle und finanzielle Mittel benötige. okaj zürich hatte bereits im Antrag vom 30. August 2007 um einen jähr- lichen Beitrag von Fr. 500 000 nachgesucht. Weiter werden die in den letzten Jahren aufgelaufene Teuerung sowie der Umstand angeführt, dass ab 2010 voraussichtlich der Bundesbeitrag von Fr. 53 022 wegfällt.

Die finanzielle Situation des Vereins stellt sich wie folgt dar: Die Rechnung 2008 weist Aufwendungen von Fr. 908 850 aus und schliesst mit einem Ertragsüberschuss von Fr. 49 889 ab. Im Ertrag ist der Staats- beitrag von Fr. 420 000 enthalten. Für 2009 sind Ausgaben von Fr. 1 246 940 und ein Ertrag von Fr. 1 243 240 veranschlagt. Bei gleich bleibendem Staatsbeitrag und einem Bundesbeitrag von Fr. 53 000 ergibt sich ein Defizit von Fr. 3700. Bei dieser Sachlage und angesichts der finanziellen Lage des Kantons fällt eine Erhöhung des Staatsbeitrages ausser Betracht. Falls der Beitrag des Bundesamtes für Sozialversicherung wegfällt, ist der entsprechende Betrag durch Einsparungen bzw. andere Mehreinnahmen zu kompen- sieren. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung eines Staatsbeitrags gestützt auf § 28 des Jugendhilfegesetzes vom 19. Juni 1981 (LS 852.1) und von § 58 der Verordnung zum Jugendhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (LS 852.11) sind weiterhin erfüllt. Die Beitragsberechtigung ist auf vier Jahre zu befristen. Es ist weiterhin ein jährlicher Beitrag von Fr. 420 000 auszurichten. Die erforderlichen Mittel sind im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan 2010–2013 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins okaj zürich wird per 1. Januar 2010 erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2014 unter dem Vorbehalt der Änderungen der gesetzlichen Grundlagen im Rahmen der Neuordnung der Jugend- und Familienhilfe. Sie kann entzogen wer- den, wenn die Voraussetzungen von § 56 der Verordnung zum Jugend- hilfegesetz nicht mehr erfüllt sind.

III. Ein allfälliges Gesuch um Erneuerung ist bis zum 31. August 2014 einzureichen.

IV. Die Bildungsdirektion wird ermächtigt, dem Verein okaj zürich 2010 bis 2014 eine jährliche Subvention von höchstens Fr. 420 000 zu- lasten der Laufenden Rechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Jugend und Familienhilfe, auszurichten.

V. Die Auszahlung des Staatsbeitrages erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des entsprechenden Budgetkredits durch den Kan- tonsrat.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss einen

Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismit- tel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an okaj zürich, Patrick Stark, Geschäftsleiter, Post- fach 2037, 8026 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bil- dungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi