RRB Nr. 2123/2009
Anfrage Hans Egli und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Wildschweinbejagung, Beantwortung
23. Dezember 2009Deutsch6 min
Source zh.ch
Anfrage Hans Egli und Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Wildschweinbejagung, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 319/2009
Sitzung vom 23. Dezember 2009
2123. Anfrage (Wildschweinebejagung) Die Kantonsräte Hans Egli und Robert Brunner, Steinmaur, haben am 19. Oktober 2009 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Aargau hat die Situation des übermässigen Wildschweine- bestandes erkannt und bereits das Jagdgesetz und dessen Verordnung dementsprechend angepasst.
Dazu bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Ist es möglich, dass im Feld während der Schonzeit für Wildschweine nur noch führende Bachen geschützt werden? Wenn nein, wieso haben andere Kantone diese Regelung?
2. Was unternimmt der Regierungsrat, um die steigende Wildschwein- Population zu reduzieren?
3. Im Jahr 1999 kamen in 30 der 172 Jagdrevieren Wildschweine vor. In wie vielen Jagdrevieren hatte es im Jahr 2008 Wildschweine?
4. Wie viele Abschüsse von Wildschweinen wurden in den letzten zehn Jahren getätigt, aufgeschlüsselt nach Jahren?
5. Welcher Bestand an Wildschweinen ist optimal und wie hoch ist der Wildschweinebestand heute?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli und Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Regelung der Wildschweinjagd muss sich nach den geltenden jagd- rechtlichen Bestimmungen von Bund und Kanton richten. Ergänzend werden die Richtlinien und Merkblätter der «Praxishilfe Wildschwein- management» (März 2004, herausgegeben vom Service romand de vul- garisation agricole, Lausanne, mit Unterstützung des Bundesamtes für Umwelt, BAFU) angewendet. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0), Art. 3 und Art. 3bis Abs. 2 der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die
Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV, SR 922.01) sowie mit Zustimmung des Departements für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation (Entscheid vom 18. November 2008) hat das Amt für Landschaft und Natur die «Bestimmungen zur Wildschwein- jagd 2009 bis 2013» erlassen (Verfügung vom 30. Januar 2009). Die darin festgelegten Massnahmen zur Regulierung der Wildschweinbestände decken sich weitgehend mit den Bestimmungen, die in andern Kan- tonen gelten. So dürfen Frischlinge und Überläufer auch während der Schonzeit erlegt werden. Bachen sind nur geschützt, solange die sie begleitenden Frischlinge gestreift sind. Auf Gesuch hin kann die Fische- rei- und Jagdverwaltung auch den Abschuss älterer Wildschweine, die erheblichen Schaden anrichten, jederzeit, also auch während der Schon- zeit, bewilligen. Um die Rottenstruktur nicht durcheinander zu bringen, sind Leitbachen hingegen möglichst zu schonen. Zu Frage 2: Der Wildschweinbestand im Kanton Zürich ist nicht steigend, son- dern hat im Jagdjahr 2008/09 insgesamt stark abgenommen. Dies ist einerseits darauf zurückzuführen, dass der vergangene Winter lang und kalt war und, da es keine Eichel- und Buchenmast gab, das Nahrungs- angebot für die Wildschweine sehr knapp war. Anderseits haben die ausserordentlichen Anstrengungen der Zürcher Jägerschaft zu einem rekordhohen Gesamtabgang geführt. Der Abgang war bezüglich Alters- und Geschlechterzusammensetzung mit einem Frischlings- und Über- läuferanteil von über 90% geradezu ideal. Die Fischerei- und Jagdverwaltung hat bereits zu Beginn der Jagd- pachtperiode 2001 bis 2009 die Bejagungsstrategie für die Wildschweine mit der Jägerschaft abgesprochen und den neusten wildbiologischen und jagdtechnischen Erkenntnissen angepasst. Um die Wildschäden möglichst tief zu halten, wurde während der Vegetationsperiode der Jagddruck in den landwirtschaftlichen Kulturen sehr hoch gehalten und im Wald gänzlich eingestellt. Im Winterhalbjahr wurden die Aktivitäten in den Wald verlegt, um die notwendigen Reduktionsabschüsse erzielen zu können. In den vergangenen Jahren, letztmals mit Verfügung vom 30. Januar 2009, wurden zur Begrenzung der Wildschweinbestände zahlreiche Sondermassnahmen eingeführt: – Die Schonzeit wurde verkürzt. – Der Schutz der gestreiften Frischlinge wurde aufgehoben. – Der im Feld oder am Waldrand ansitzende Jäger darf auch in Rich- tung Wald schiessen. – Auf dem gesamten Kantonsgebiet wurde die Nachtjagd zugelassen. – Die Verwendung künstlicher Lichtquelle wurde gestattet.
– In landwirtschaftlichen Kulturen dürfen bereits ab 1. August wildsauen- scharfe Hunde eingesetzt werden. – Die Ansitzjagd auf Wildschweine wurde auch am Sonntag bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang und ab einer Stunde vor Sonnenunter- gang gestattet. – Auf Gesuch hin sind zusätzliche Bewegungsjagden auf Schwarzwild bis am 15. März möglich. – In vielen Revieren wurde bei Bewegungsjagden der Einsatz von zu- sätzlichen Schützen und Treibern bewilligt. – Kirrungen sind nur im Wald zulässig und dürfen nur mit Mais oder andern nicht tierischen Produkten betrieben werden. Die Wildschweinbestände können nur erfolgreich reguliert werden, wenn alle beteiligten Parteien zusammenarbeiten. Neben den Jagenden sind insbesondere auch die Land- und Forstwirtschaft gefordert. Zu Frage 3: Im Kanton Zürich gibt es heute in etwa 100 Revieren Wildschweine. Sie sind in fast allen Jagdrevieren nördlich der Autobahn A1 entweder als Standwild oder als sporadisch durchziehendes Wild anzutreffen. Südlich dieser Autobahn wurden in wenigen Revieren einzelne kleine- re Rotten oder Einzeltiere bestätigt. Zu Frage 4: In den letzten zehn Jahren wurden folgende Wildschwein-Abschüsse getätigt: Jahr Abschüsse Jahr Abschüsse 1999 388 2004 867 2000 525 2005 559 2001 849 2006 330 2002 871 2007 569 2003 419 2008 830 Die Zahl der Abschüsse pro Jagdjahr hängt wesentlich vom Wild- schweinbestand, von der Bejagungsstrategie und den Rahmenbedin- gungen für die Jagd ab. Zu Frage 5: Der Gesamtbestand an Wildschweinen einer Region ist eng ver- knüpft mit den Lebensbedingungen. Ein dem Lebensraum angepasster Bestand hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, deren Auswir- kungen je nach Region unterschiedlich sein können. Die Ermittlung des Wildschweinbestands in einem Gebiet ist sehr schwierig, da die Tiere sehr scheu und deshalb schlecht zu zählen sind. Anhand der Entwick- lung und Zusammensetzung der Jagdstrecken sowie des Schadenaus- masses über die Jahre kann ein vorhandener Mindestgrundbestand
geschätzt werden. In den letzten zehn Jahren wurden im Schnitt rund 650 Wildschweine erlegt. Fast 90% des Abgangs bestanden aus Frisch- lingen und Überläufern, etwa 10% waren ältere Tiere. Es kann von einer Reproduktionsrate von rund 150% des Grundbestandes ausgegangen werden. Aus diesen Zahlen lässt sich ein durchschnittlicher Grund- bestand in der Grössenordnung von 500 bis 600 Tieren errechnen. Die- ser Bestand kann aber je nach Witterung und Nahrungsangebot von Jahr zu Jahr erheblich schwanken. Als optimale Grösse ist jener Be- stand zu bezeichnen, der die Erhaltung der Art sicherstellt, sodass sie ihre Rolle im Ökosystem wahrnehmen kann, und die Wildschäden auf einem tragbaren Mass gehalten werden können. Die Zusammenset- zung des Bestandes muss es der Art trotz Regulation ermöglichen, ihr typisches Sozialsystem aufrechtzuerhalten.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi