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Entscheid

RRB Nr. 214/2011

Kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, weitere Vorlagen, Anordnung

2. März 2011Deutsch7 min

Source zh.ch

Kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, weitere Vorlagen, Anordnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2011

214. Kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 (Anordnung Abstimmung über weitere Vorlagen) Am 19. Januar beschloss der Regierungsrat, die kantonale Volksabstim- mung über die vom Kantonsrat am 30. März 2009 beschlossene Ände- rung des Steuergesetzes (Steuerentlastungen für natürliche Personen) sowie den gültigen Teil des von Stimmberechtigten eingereichten Ge- genvorschlages «Eine nachhaltige Steuerstrategie» und den ebenfalls von Stimmberechtigten eingereichten Gegenvorschlag «Tiefere Steuern für Familien» auf Sonntag, den 15. Mai 2011 anzusetzen. Gleichzeitig bereinigte er den Gegenvorschlag in redaktioneller Hinsicht, ersetzte darin, soweit erforderlich, einzelne Passagen im Sinne von § 143 b Abs. 1 lit. b Gesetz über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und hob Abwei- chungen von der Vorlage des Kantonsrates typografisch hervor. Zudem beschloss er im Sinne von § 59 Abs. 4 GPR, dass die drei einander aus- schliessenden Vorlagen gleichzeitig und mit drei Stichfragen zur Abstim- mung zu bringen sind. Die Ansetzung der Volksabstimmung über wei- tere Vorlagen blieb ausdrücklich vorbehalten (RRB Nr. 61/2011). Gegen den im Amtsblatt (ABl 2011, 208) veröffentlichten Beschluss des Regierungsrates wurde keine Einsprache erhoben, sodass dieser rechtskräftig ist. Es liegen mehrere weitere abstimmungsreife Vorlagen vor, die unter Mitberücksichtigung der vorgenannten Vorlagen zum Steuergesetz demzufolge am 15. Mai 2011 den Stimmberechtigten in der nachstehenden Reihenfolge nunmehr ebenfalls zur Abstimmung unterbreitet werden sollen:

Erwägungen

1. A. Steuergesetz (Änderung vom 30. März 2009; Steuerentlastungen für natürliche Personen), (ABl 2009, 514) B. Gültiger Teil des Gegenvorschlages von Stimmberechtigten «Eine nachhaltige Steuerstrategie» (ABl 2009, 1436 f.) C. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten «Tiefere Steuern für Familien» (ABl 2009, 1438 ff.)

2. A. Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010), (ABl 2010, 1599) B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten «Für ein gerechtes Finanzausgleichsgesetz» (ABl 2010, 2314)

3. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (Änderung vom 17. Januar 2011; Prämienverbilligung [Kantonsbei- trag]), (ABl 2011, 164)

(unter dem Vorbehalt, dass bis zum Ablauf der Referendumsfrist am 22. März 2011 kein Referendum mit Gegenvorschlag von Stimmbe- rechtigten eingereicht wird)

4. Kantonale Volksinitiative «JA zur Mundart im Kindergarten» (ABl 2008, 1426)

5. Kantonale Volksinitiative «Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich!» (ABl 2008, 2160)

6. Kantonale Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative «Stopp der Suizidhilfe!» (ABl 2008, 2162)

7. Gültiger Teil der kantonalen Volksinitiative «Tragbare Krankenkas- senprämien für alle (Prämienverbilligung jetzt)» (ABl 2009, 1477) Beim Gegenvorschlag von Stimmberechtigten «Für ein gerechtes Finanzausgleichsgesetz» (Vorlage 2. B) ist wie bei den Gegenvorschlä- gen zur Steuergesetzänderung der heute geltenden Regelung von § 143 b Abs. 1 lit. b GPR folgend eine redaktionelle Bereinigung vorzunehmen. Dies betrifft die gemäss Gegenvorschlag unverändert vom Kantons- ratsbeschluss (Vorlage 2. A) zu übernehmenden §§ 1–28 und 31–41, ebenso die Anhänge 1 und 2. Diese Passagen sollen durch die Wendung «gleichlautend wie Beschluss Kantonsrat» ersetzt werden, um so die Unterschiede gegenüber der Vorlage des Kantonsrates zu verdeut- lichen. Mit dem gleichen Ziel sind auch die Abweichungen von der Vorlage des Kantonsrates typografisch hervorzuheben (Kursivdruck) und es sind die fehlenden Marginalien zu ergänzen. Demzufolge ist der Gegenvorschlag den Stimmberechtigten wie folgt vorzulegen: Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010) Ingress sowie §§ 1–28 gleichlautend wie Beschluss Kantonsrat. Bemessung a. Zürich § 29. 1 Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Zürich beträgt 360 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an. 2 Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 12,3%.

b. Winterthur § 30. 1 Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Winterthur be- trägt 65 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an. 2 Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 9,2%.

§§ 31–41 sowie Anhänge 1 und 2 gleichlautend wie Beschluss Kan- tonsrat.

Im gleichen Sinne ist bei der Volksinitiative «JA zur Mundart im Kin- dergarten» (Vorlage 4) die Marginalie beizufügen. Demzufolge ist die Volksinitiative den Stimmberechtigten wie folgt vorzulegen: § 24 des Volksschulgesetzes wird wie folgt geändert: Unterrichtssprache Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschu- lung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standardsprache.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Ergänzend zum Beschluss des Regierungsrates vom 19. Januar 2011 zur kantonalen Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 über die Än- derung des Steuergesetzes (ABl 2011, 208 [Vorlagen 1. A, B und C]) wird die kantonale Volksabstimmung über folgende weitere Vorlagen auf Sonntag, 15. Mai 2011, angesetzt: 2. A. Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010), (ABl 2010, 1599) B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten «Für ein gerechtes Finanzausgleichsgesetz» (ABl 2010, 2314) 3. Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (Änderung vom 17. Januar 2011; Prämienverbilligung [Kantons- beitrag]), (ABl 2011, 164) (unter dem Vorbehalt, dass bis zum Ablauf der Referendumsfrist am 22. März 2011 kein Referendum mit Gegenvorschlag von Stimm- berechtigten eingereicht wird) 4. Kantonale Volksinitiative «JA zur Mundart im Kindergarten» (ABl 2008, 1426) 5. Kantonale Volksinitiative «Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich!» (ABl 2008, 2160) 6. Kantonale Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative «Stopp der Suizidhilfe!» (ABl 2008, 2162) 7. Gültiger Teil der kantonalen Volksinitiative «Tragbare Krankenkas- senprämien für alle (Prämienverbilligung jetzt)» (ABl 2009, 1477)

II. Der Wortlaut des den Stimmberechtigten vorzulegenden Gegen- vorschlages «Für ein gerechtes Finanzausgleichsgesetz» lautet: Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010) Ingress sowie §§ 1–28 gleichlautend wie Beschluss Kantonsrat. Bemessung a. Zürich § 29. 1 Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Zürich beträgt 360 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an. 2 Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 12,3%.

b. Winterthur § 30. 1 Der Zentrumslastenausgleich für die Stadt Winterthur beträgt 65 Mio. Franken. Er passt sich der Teuerung an. 2 Der zweckgebundene Kulturanteil beträgt 9,2%.

§§ 31–41 sowie Anhänge 1 und 2 gleichlautend wie Beschluss Kantonsrat.

III. Der Wortlaut der den Stimmberechtigten vorzulegenden kan- tonalen Volksinitiative «JA zur Mundart im Kindergarten» lautet: § 24 des Volksschulgesetzes wird wie folgt geändert: Unterrichtssprache Unterrichtssprache in den ersten beiden Jahren nach der Einschu- lung (Kindergartenstufe) ist grundsätzlich die Mundart, ab dem dritten Jahr (Primar- und Sekundarstufe) grundsätzlich die Standardsprache.

IV. Den Stimmberechtigten werden zu den in Ziffer I aufgeführten Vorlagen und ergänzend zu den gemäss Anordnungsbeschluss vom 19. Januar 2011 als Stimmzettel 1 vorzulegenden Haupt- und Stich- fragen die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein bzw. durch Ankreuzen vorgelegt: Stimmzettel 2 Stimmen Sie folgenden Vorlagen zu? A. Beschluss des Kantonsrates: Finanzausgleichsgesetz (FAG) (vom 12. Juli 2010) B. Gegenvorschlag von Stimmberechtigten: «Für ein gerechtes Finanzausgleichsgesetz»

Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet werden; es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der Vorlagen zu stimmen oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten. C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl der Beschluss des Kantonsrates als auch der Gegenvor- schlag von den Stimmberechtigten angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Beschluss des Kantonsrates) Vorlage B (Gegenvorschlag von Stimmberechtigten) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe verzich- tet haben. Stimmzettel 3 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) (Änderung vom 17. Januar 2011; Prämienverbilligung [Kantonsbeitrag]) Stimmzettel 4 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «JA zur Mundart im Kindergarten» Stimmzettel 5 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zü- rich!» Stimmzettel 6 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative zur Einreichung einer Standesinitiative «Stopp der Suizidhilfe!» Stimmzettel 7 Stimmen Sie folgender Vorlage zu? Kantonale Volksinitiative «Tragbare Krankenkassenprämien für alle (Prämienverbilligung jetzt)» (gültiger Teil)

V. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Beleuchtenden Berichte zu allen Vorlagen für die kantonale Volksabstimmung vom 15. Mai 2011 im Amtsblatt (Textteil) zu veröffentlichen.

VI. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Abstimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kanto- nalen Abstimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II.

VII. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in be- sonderen Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen.

VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden (§ 10 d Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959).

IX. Veröffentlichung im Dispositiv im Amtsblatt, Textteil.

X. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Komitee für ein gerechtes Finanzausgleichsgesetz, c/o SAS Consulting & Dienste GmbH, Hans-Peter Amrein, Postfach 1030, 8034 Zürich (E), Mitteilung an das Initiativkomitee «JA zur Mundart im Kindergarten», c/o Thomas Ziegler, Bergstrasse 17, 8353 Elgg (E), das Statistische Amt als kantona- les Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi