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Entscheid

RRB Nr. 216/2020

Verordnungen zum Fernmeldegesetz, Schreiben an das UVEK

11. März 2020Deutsch8 min

Source zh.ch

Verordnungen zum Fernmeldegesetz, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020

216. Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz

Erwägungen

(Vernehmlassung) Die Eidgenössischen Räte haben am 22. März 2019 die Änderung des Fernmeldegesetzes (SR 784.10) beschlossen. Der Bundesrat hat am 6. De- zember 2019 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Ener- gie und Kommunikation beauftragt, das Vernehmlassungsverfahren zu den Änderungsentwürfen der Verordnungen zum Fernmeldegesetz durch- zuführen. Im Hinblick auf dessen Inkrafttreten werden insgesamt sieben Verordnungen angepasst, wobei die Änderung der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SR 780.11) Gegenstand eines separaten Vernehmlassungsverfahrens sein wird. Die verwaltungs- interne Vernehmlassung hat gezeigt, dass vor allem die Polizei, die Ge- bäudeversicherungsanstalt bzw. die Feuerwehren im Kanton Zürich und das Rettungswesen von der Thematik direkt betroffen sind. Dabei ge- ben von den sieben Verordnungen insbesondere die Anpassungen der Ver- ordnung über Fernmeldedienste (SR 784.101.1), der Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich (SR 784.104) und der Ver- ordnung über Internet-Domains (SR 784.104.2) Anlass zur Stellung- nahme. Insgesamt sind die vom Bundesrat vorgeschlagenen Anpassun- gen unter Vorbehalt eines punktuellen Änderungsbedarfs positiv zu be- urteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an tp-secretariat@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 haben Sie uns die Vernehmlas- sungsvorlage zur Revision der Verordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG; SR 748.10) unterbreitet. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellung- nahme. Mit den Änderungen werden zum Teil langjährige Forderungen der Strafverfolgungsbehörden erfüllt und die notwendigen Grundlagen geschaffen, um das Notrufwesen zu modernisieren. Wir begrüssen da- her grundsätzlich die Änderungen und nehmen zu einzelnen Themen wie folgt Stellung:

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) Zum Begriff «Alarmzentrale» In der Verordnung wird an zahlreichen Stellen der Begriff «Alarm- zentrale» verwendet. Damit wird eine Zentrale bezeichnet, die Notrufe entgegennimmt. Im Sinne einer einheitlichen Terminologie, der Klarheit und auch der besseren Verständlichkeit sollte in der Verordnung der Be- griff «Alarmzentrale» durch den Begriff «Notrufzentrale» ersetzt werden. Zu Art. 4 «Korrespondenzadresse in der Schweiz» Bisher konnten Anbieter von Fernmeldediensten im Ausland nicht oder nur über den Rechtshilfeweg erreicht werden, wenn sie nicht frei- willig in der Schweiz eine Korrespondenzadresse bezeichnet haben. Mit dieser Verpflichtung wird eine wichtige Lücke geschlossen. Zu Art. 26a Abs. 6 «Übermittlung von Nummern» Mit der vorgesehenen Pflicht, bei ungültigen Nummern oder bei feh- lendem Nutzungsrecht mit geeigneten und koordinierten Massnahmen die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unter- binden, wird eine dringende polizeiliche Forderung bei der Bekämpfung und der Prävention des Phänomens «Falscher Polizist» (Rufnummern-­ Spoofing) erfüllt. Zu Art. 28 «Leitweglenkung der Notrufe» Wir schlagen vor, eine Verweisung auf Art. 28 des Entwurfs der Verord- nung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (E-AEFV; SR 784.104) einzufügen, anstatt die Notrufdienste einzeln aufzuzählen, da in Art. 28 E-AEFV alle Notrufdienste erfasst werden. Dies dient der Klarheit und vermindert eine Fehlerquelle bei zukünftigen Verordnungs- änderungen. Zu Art. 29–29b «Standortidentifikation bei Notrufen» Die Standortidentifikation bei Notrufen ist für alle Hilfsorganisatio- nen ein sehr wichtiges Mittel, um Anrufenden rechtzeitig medizinische oder polizeiliche Hilfe zukommen zu lassen, wenn diese aus irgendwelchen Gründen ihren Standort nicht kennen oder ihn nicht nennen können (z. B. Kinder, Schwerverletzte). Mit der Standortidentifikation können Leben gerettet oder körperliche Schädigungen verhindert oder vermin- dert werden. Die Anpassungen werden deshalb unter Vorbehalt der nach- folgenden Ausführungen ausdrücklich begrüsst.

Zu Art. 29 Abs. 1 «Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines» Der Passus in Art. 29 Abs. 1 E-FDV «Soweit es die gewählte Technik zulässt» ist wegzulassen. Er ist unpräzise und deshalb im Ergebnis pro- blematisch. Mit Einführung der 5G-Technologie werden Standortanga- ben nicht in jedem Fall übermittelt, solange sich das Mobilfunkgerät im 5G-Netz befindet. Es ist technisch jedoch möglich, die Übermittlung des Standortes weitgehend zu gewährleisten, wobei der technische Aufwand für entsprechende Systemanpassungen zumindest anfänglich etwas er- höht wäre. Ohne die Weglassung wird die gewählte Formulierung es den Anbietern grundsätzlich ermöglichen, sich der Pflicht zur Standortidenti- fikation zu entziehen, indem sie eine Technik wählen, die diese Funktion nicht unterstützt. Weiter regen wir an, auch in Art. 29 Abs. 1 E-FDV mittels Verweisung auf Art. 28 E-AEFV die Standortidentifikation auf alle Notrufdienste zu erweitern. Eine unterschiedliche Behandlung der Notrufdienste lässt sich nicht rechtfertigen. Zu Art. 29a «Standortidentifikation bei Notrufen: zusätzliche Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen» Der in der Sachüberschrift verwendete Begriff «Mobilfunkkonzessio- närinnen» sollte durch «Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Ser- vice Provider» ersetzt werden, da Art. 29a nicht nur Mobiltelefonie, son- dern auch die IP-Telefondienste wie z. B. WiFi Calling umfassen sollte. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich auch für solche Anrufe bald ein möglicher Standard zur Übermittlung der Standortidentifikation ent- wickelt. Abs. 2 dieser Bestimmung ist zu eng gefasst. Advanced Mobile Loca- tion (AML) ist lediglich ein von mehreren durch die Industrie verwen- deter Standard. Aufgrund der rasanten technologischen Entwicklung ist zu erwarten, dass sich weitere Möglichkeiten und Standards entwickelt werden, welche die Standortidentifikation verbessern und vereinfachen. Wir schlagen vor, dass die verfügbaren Standortinformationen bereitge- stellt werden müssen, unabhängig davon, mit welcher Technologie diese erhoben werden. Daher sollte in dieser Bestimmung eine offene techno- logieneutrale Formulierung gewählt und die Verpflichtung nicht nur auf AML beschränkt werden. Zu Art. 29b «Standortidentifikation bei Notrufen: Dienst für die Standortidentifikation» Wir regen an, die Sachüberschrift zu dieser Bestimmung mit «und weitere Zusatzdaten zu Notrufen» zu ergänzen. Im Weiteren ist Abs. 1 wie folgt zu ergänzen: «Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt, in Zusam-

menarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondiens- tes und zu Gunsten der Notrufzentralen, einen Dienst für die Standort- identifikation sowie für die allfälligen weiteren Zusatzdaten zu Notrufen. Dieser Dienst […]». Die bisher von der Grundversorgungskonzessionärin im Auftrag des Bundesamtes für Kommunikation betriebene Notruf-Datenbank soll nicht nur in der heute bestehenden Form übernommen und mit Stand- ortidentifikationen erweitert werden, sondern allfällige weitere Daten (Zusatzdaten) zu den Notrufen umfassen, wie beispielsweise den mit- tels eCall 112 übermittelten Mindestdatensatz (Minimal Set of Data), die neben den Standortinformationen noch weitere für die Einsatzkräfte wichtige Daten umfassen (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 30). Die Möglichkeit, dass die ComCom gemäss Abs. 2 bei mehreren Grund- versorgungskonzessionärinnen eine von ihnen zum Betrieb des Dienstes für die Standortidentifikation verpflichten kann, begrüssen wir ausdrück- lich. Zu Art. 30 «Besondere Bestimmungen über Notrufe» Zwar gehen wir mit dem Vorschlag, die erwähnte Notruf-Datenbank mit dem Dienst für die Standortidentifikation zu erweitern, einig. Doch soll- ten nicht nur die Standortidentifikation erfasst, sondern auch die Anbie- terinnen von Telefon- und Internetdiensten verpflichtet werden, allfällige weitere Daten (Zusatzdaten wie Fahrtrichtung des Fahrzeuges oder An- zahl Insassinnen und Insassen) zu einem Notruf weiterzuleiten. Dies- bezüglich sind auf die Stellungnahmen der Blaulichtorganisationen wie beispielsweise der Feuerwehr Koordination Schweiz und des interver- bands für rettungswesen zu verweisen. Den im Detail aufgeführten Ver- besserungsvorschlägen kann beigepflichtet werden. Diese Organisatio- nen sind auch bei der Erarbeitung der verbindlichen Datenstruktur bzw. Schnittstellendefinition einzubinden. Sodann schliessen wir uns der For- derung an, dass es künftig auch möglich sein sollte, sogenannte Notruf-­ Apps für Notrufe zuzulassen und damit u. a. zeitgerechte und bedürfnis- orientierte Lösungen für hör- oder sprachbehinderte Menschen anzu- bieten, die heute nicht direkt mit einer Notrufzentrale kommunizieren können. Es besteht ein grosses Bedürfnis zur Übermittlung von sprach- unabhängigen Daten an die Notrufzentralen. Hierzu sollten die Grund- lagen in den Verordnungen geschaffen werden. Zu Art. 37 «Sitz- oder Niederlassungspflicht» Diese Bestimmung ist für die in der Strafverfolgung tätigen Behörden sehr wichtig und wir begrüssen sie daher. Zu Art. 83 Abs. 6 «Bekämpfung unterlauterer Werbung» Die Verpflichtung zum Betrieb von Meldestellen für unlautere Wer- bung befürworten wir ausdrücklich.

Zu Art. 90 «Leistungen» Wir begrüssen auch die vorgeschlagene Regelung zur Sicherheitskom- munikation. Allerdings fehlt in Abs. 2 die Qualitätsanforderung mit Be- zug auf die Datenkapazität. Es bringt den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit keinen Mehrwert, wenn ein Dienst zur Ver- fügung gestellt wird, der nicht über genügend Kapazitäten verfügt. Wir regen daher an, Abs. 2 wie folgt zu ergänzen: «Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmelde- verkehr priorisieren, mit sichergestellter Datenintegrität in genügender Bandbreite und hoch verfügbar erbringen können.» Für die Sicherheitskommunikation muss dasjenige Netz zur Verfügung stehen, das örtlich die qualitativ beste Leistung erbringt. Damit dies mög- lich ist, müssen die Mobilfunknetzbetreiberinnen verpflichtet werden, für die Sicherheitskommunikation eine parallele Nutzung zu ermöglich. Wir ersuchen Sie deshalb, Art. 90 mit einem weiteren Absatz mit sinngemäss folgender Formulierung zu ergänzen: «Die Mobilfunknetzbetreiberinnen stellen den Organen nach Art. 47 Abs. 1 FMG ihre Mobilfunknetze zur parallelen Nutzung zur Verfügung.»

Verordnung über Adressierungselemente im Fernmeldebereich Zu Art. 28 «Notrufdienste» Wir schlagen vor, die Kurznummern der Notrufdienste wie bis anhin aus Gründen der Publizitätswirkung ausdrücklich aufzuführen und nicht nur in der Zuteilungsverfügung zu nennen. Es ist wichtig, dass die Kurz- nummern der Notrufdienste der Öffentlichkeit bekannt und zugänglich sind.

Verordnung über Internet-Domains (SR 784.104.2) Zu Art. 15a Abs. 2 «Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs» Die ergänzende und neue Möglichkeit, bei Missbrauchsverdacht den Datenverkehr auf eine Informationsseite umzuleiten, welche die Begrün- dung für die Blockierung aufzeigt und die Kontaktdaten der zuständi- gen Behörde anzeigt, erachten wir als sinnvoll. Sie ist im Sinne einer trans- parenten Informationspolitik zu begrüssen. Zu Art. 46 «Bereitstellung von Daten» Wir unterstützen die Anpassungen zur WHOIS-Datenbank und den daraus resultierenden Schutz der persönlichen Kontaktdaten gemäss Art. 46 Abs. 1. Als Konsequenz daraus fehlt in der Verordnung ergänzend zu Art. 46 Abs. 3 eine präzise Formulierung des kostenlosen Zugangs zu den personenbezogenen Daten für die schweizerischen Strafverfolgungs- behörden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion, die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion, die Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli