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Entscheid

RRB Nr. 216/2024

Gemeindewesen, Zweckverband Alterswohnheim Flaachtal, neue Statuten, Genehmigung

6. März 2024Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Alterswohnheim Flaachtal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. März 2024

216. Gemeindewesen (Zweckverband Alterswohnheim Flaachtal, neue Statuten, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemeinden können sich nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG) zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Dorf, Flaach, Henggart und Volken bilden seit 1969 einen Zweckverband (RRB Nr. 3638/1969). Am 19. November 2023 haben die Stimmberechtigten der sechs Verbandsgemeinden die Totalrevision der Zweckverbands- statuten beschlossen. Der Bezirksrat Andelfingen hat für sämtliche Ver- bandsgemeinden bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Alterswohnheim Flaachtal enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Ausserdem beseitigen die neuen Statuten die mit RRB Nr. 776/2010 festgehaltenen Mängel, unter anderem die damit ein- hergehende Verpflichtung, ein klar geregeltes Wahlverfahren festzulegen.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Die Befugnis zum Erlass von Vollzugsbestimmungen zu den An- stellungsbedingungen durch den Verbandsvorstand ist in Art. 19 Abs. 1 Ziff. 9 und in Art. 31 geregelt. In Art. 19 Abs. 1 Ziff. 9 ist im Gegensatz zu Art. 31 anstelle von «Vollzugsbestimmungen» fälschlicherweise und in Abweichung vom ergänzenden Vorprüfungsbericht vom 22. Juli 2023 von «Vollzugsbedingungen» die Rede. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 1 ist daher im Sinne von «Vollzugsbestimmungen» zu lesen bzw. auszulegen. b) Die vorliegend zu genehmigenden Statuten ersetzen auf den Zeit- punkt deren Inkrafttretens die bis dahin geltenden Statuten vom 23. Juni 2008. Die neuen Statuten sehen in Art. 45 Abs. 1 vor, dass sie am 1. Ja- nuar 2024 in Kraft treten. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der neuen Zweckverbandssta-

tuten. Dies schliesst eine rückwirkende Inkraftsetzung nicht aus. Vorlie- gend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rück- wirkenden Inkraftsetzung sprechen, zumal die Abstimmungen bereits im Jahr 2023 stattgefunden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Alterswohnheim Flaachtal werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Alterswohnheim Flaachtal, Tuechstrasse 20, 8416 Flaach, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Berg am Irchel, Gemeindeverwaltung, Winkel 13, 8415 Berg am Irchel, – Buch am Irchel, Kirchstrasse 1, 8414 Buch am Irchel, – Dorf, Gemeindekanzlei Dorfstrasse 2, 8458 Dorf, – Flaach, Hauptstrasse 19, 8416 Flaach, – Henggart, Flaachtalstrasse 15, 8444 Henggart, – Volken, Flaachtalstrasse 17, 8459 Volken, – den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach 281, 8450 Andelfingen, – die Gesundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli