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Entscheid

RRB Nr. 217/2020

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Schreiben an das WBF

11. März 2020Deutsch4 min

Source zh.ch

Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, Schreiben an das WBF

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020

217. Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 hat das Eidgenössische Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Vernehmlassung hin- sichtlich der Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) eingeladen. Die Revision der ArGV 1 hat verschiedene Prä- zisierungen und formelle Anpassungen zum Inhalt. Zu erwähnen sind insbesondere folgende Änderungen: Dienstreisen ins Ausland (Art. 13 Abs. 3bis ArGV 1) Der Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11) und dessen Ver- ordnungen sind aufgrund des Territorialitätsprinzips auf die Schweiz be- schränkt. Damit liegt grundsätzlich nur die in der Schweiz zurückgelegte Dienstreisezeit im Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes. Bei Dienst- reisen ins Ausland stellt sich damit immer wieder die Frage, wie es sich mit der Anrechnung der Arbeitszeit verhält. Die neue Bestimmung in der ArGV 1 bringt klar zum Ausdruck, dass mindestens die in der Schweiz zurückgelegte Hin- und Rückreise im Rahmen von Dienstreisen ins Aus- land vollständig als Arbeitszeit gilt. Definition der Arbeitswoche (Art. 16 Abs. 1 ArGV 1) Die bisherige Definition von Beginn und Ende der Arbeitswoche hat in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen geführt. Die neue Be- stimmung sieht vor, dass im Normalfall die Arbeitswoche mit Montag 0 Uhr beginnt und mit dem darauffolgenden Sonntag 24 Uhr endet. Lohn- und Zeitzuschlag bei Sonntags- und Feiertagsarbeit (Art. 32a ArGV 1) Die ArGV 1 erhält mit Art. 32a neu eine spezifische Regulierung des Lohn- und Zeitzuschlags bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, wie es sie bereits für die Nachtarbeit in Art. 31 ArGV 1 gibt. Arbeitnehmende, die mehr als sechs Sonntagseinsätze innerhalb eines Jahres leisten, leisten dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Sie erhalten eine Zeitkompensation im Sinne von Art. 20 ArG. Arbeitnehmende die an bis zu sechs Sonntagen im Jahr eingesetzt werden, leisten vorüber- gehende Sonntagsarbeit. Sie haben neben der Zeitkompensation auch Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 50%.

Zusammengesetzter ununterbrochener Betrieb (Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1) In Art. 39 Abs. 2 Bst. b ArGV 1 wird eine Präzisierung vorgenommen, die bislang in der Wegleitung zu Art. 39 ArGV 1 enthalten war. Damit wird neu in der Verordnung festgeschrieben, dass sobald die oder der Arbeitnehmende im Rahmen einer Wochenendschicht in einer Nacht zehn Stunden in einem Zeitraum von zwölf Stunden beschäftigt wird, sie oder er maximal drei Nächte arbeiten darf. Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung (Art. 45 ArGV 1) Die Anpassungen in Art. 45 ArGV 1 erfahren zunächst eine Harmo- nisierung mit Art. 12 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (SR 822.115) sowie mit Art. 27 der Verkehrszulassungsverordnung (SR 741.51). Weiter soll mit der jetzigen Revision auch eine Anpassung an die bereits be- stehende Praxis erfolgen. Betriebe sowie Ärztinnen und Ärzte senden die Formulare betreffend Eignung oder Nichteignung für belastende und gefährliche Tätigkeiten der Situation nicht mehr dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zu, sondern halten diese den Vollzugs- und Auf- sichtsorganen für eine allfällige Betriebskontrolle zur Verfügung. So wird unnötiger administrativer Aufwand verringert. Die genannten Änderungen und Neuregelungen bringen sowohl für Betriebe als auch für die Inspektorate Klarheit und vereinfachen damit die Anwendung des Arbeitsgesetzes. Sie sind daher zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an abas@seco.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 10. Dezember 2019, mit dem Sie uns die Änderung der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (SR 822.111) zur Stellungnahme unterbreitet haben. Wir danken Ihnen für die Ge- legenheit zur Vernehmlassung und teilen Ihnen mit, dass wir mit den Änderungen einverstanden sind und keine ergänzenden Bemerkungen haben.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli