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Entscheid

RRB Nr. 218/2011

Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen, Schulwesen Politische Gemeinde Bertschikon, Vertrag über die Bildung der Schul gemeinde Wiesendangen-Bertschikon, Genehmigung

2. März 2011Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Schulgemeinde Wiesendangen, Schulwesen Politische Gemeinde Bertschikon, Vertrag über die Bildung der Schul gemeinde Wiesendangen-Bertschikon, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2011

218. Gemeindevereinigung (Schulgemeinde Wiesendangen, Schulwesen der Politischen Gemeinde Bertschikon)

Erwägungen

1. Art. 84 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) verlangt für den Zu- sammenschluss von Gemeinden, dass in jeder der beteiligten Gemein- den die Mehrheit der Stimmenden zustimmt. Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne (Art. 84 Abs. 3 KV). Gemäss § 4 Abs. 1 des Ge- meindegesetzes können sich Schulgemeinden mit anderen Schulge- meinden vereinigen. Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Das Gemeindegesetz nennt keine weiteren Voraus- setzungen für den freiwilligen Zusammenschluss von Schulgemeinden. Nach herrschender Lehre darf ein Zusammenschluss nicht gegen die Interessen der Schule, der Gemeinden und des Staates verstossen (Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädens- wil 2000, § 4 N. 1.2).

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bertschikon und der Schulgemeinde Wiesendangen haben am 28. November 2010 dem Vertrag über die Bildung der Schulgemeinde Wiesendangen–Bertschi- kon aus der Schulgemeinde Wiesendangen und dem Schulwesen der Politischen Gemeinde Bertschikon zugestimmt. Der Vertrag sieht vor, dass die neue Schulgemeinde Wiesendangen–Bertschikon die Aufgaben der Volksschule für die Politischen Gemeinden Wiesendangen und Bertschikon ab dem 1. Januar 2012 gemeinsam erfüllt. Der Bezirksrat Winterthur hat die Rechtskraft der beiden Gemeindebeschlüsse be- scheinigt. Die heutige Schulgemeinde Wiesendangen umfasst die Kindergar- ten-, die Primar- und Sekundarstufe der öffentlichen Volksschule. In Bertschikon ist die Primarschulgemeinde mit der politischen Gemeinde vereinigt; im Hinblick auf den Zusammenschluss muss das Primarschul- wesen aus der Gemeinde herausgelöst werden. Die Gemeinde Bertschi- kon führt keine eigene Sekundarschule; der südliche Gemeindeteil ge- hört zur Sekundarschulgemeinde Elgg, der nördliche Gemeindeteil zur Sekundarschulgemeinde Rickenbach. Voraussetzung für die Bildung der neuen Schulgemeinde ist die Herauslösung der Gemeinde Bertschi- kon aus den beiden Sekundarschulkreisgemeinden. Am 13. Juni 2010 haben die Sekundarschulgemeinden Elgg und Rickenbach der Entlas- sung der jeweiligen Gebiete der Gemeinde Bertschikon auf den 1. Janu- ar 2012 zugestimmt und entsprechende Anpassungen der Gemeinde- ordnungen sowie Grenzänderungen beschlossen.

Die geplante Schulgemeinde umfasst ein Gebiet von rund 5700 Ein- wohnerinnen und Einwohnern und zählt 745 Schülerinnen und Schüler (Kindergartenstufe: 136; Primarstufe: 406; Sekundarstufe: 203; Stand 2009). Der Zusammenschluss erfolgt aus strukturellen Gründen. Dabei steht die langfristige Sicherung der Schulstandorte in Gundetswil und Wiesendangen durch das Ausschöpfen von Synergien im Vordergrund. Mit dem Zusammenschluss werden die Voraussetzungen für eine leis- tungs- und entwicklungsfähige Volksschule geschaffen, die ihre Kern- aufgaben selbstständig zu erfüllen vermag. Unter den neuen organisa- torischen Rahmenbedingungen besteht mehr Flexibilität beim Einsatz der Lehrpersonen. Im Weiteren kann die Zahl der Behördenmitglieder verringert werden. Die neue Schulgemeinde umfasst das Gebiet der Politischen Ge- meinden Wiesendangen und Bertschikon; sie ist sinnvoll abgegrenzt und verletzt keine Interessen der angrenzenden Nachbargemeinden. Die Bereinigung der vorliegenden Gemeindestrukturen liegt im öffent- lichen Interesse, auch wenn zu diesem Zweck die Primarschule aus der Politischen Gemeinde Bertschikon herausgelöst wird. Die Bildung der neuen Schulgemeinde Wiesendangen–Bertschikon erweist sich somit als zweckmässig und liegt im öffentlichen Interesse.

3. Der Zusammenschlussvertrag enthält die notwendigen Bestim- mungen über den Vollzug der Bildung der Schulgemeinde Wiesen- dangen–Bertschikon, die Auflösung der bisherigen Schulgemeinde Wiesendangen sowie die Herauslösung des Primarschulwesens aus der Politischen Gemeinde Bertschikon. Der Vertrag ergänzt in organisations- rechtlichen Belangen die bestehenden Gemeindeordnungen der Vertragsgemeinden und bildet eine sachlich und zeitlich beschränkte Rechtsgrundlage für den Übergang zur neuen Gemeinde. Der Vertrag regelt insbesondere die Treuepflichten der Vertragsparteien, die Durch- führung der Abstimmungen und Wahlen, die Ausarbeitung und Geneh- migung des ersten Voranschlags der neuen Schulgemeinde sowie den Übergang der Aktiven und Passiven von der bisherigen Schulgemeinde Wiesendangen sowie des Primarschulgutes der Politischen Gemeinde Bertschikon auf die neue Schulgemeinde. Die Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen Beanstan- dungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Der von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bert- schikon und der Schulgemeinde Wiesendangen am 28. November 2010 beschlossene Vertrag über die Bildung der Schulgemeinde Wiesendan- gen–Bertschikon wird genehmigt.

II. Mitteilung an die Schulpflege der Schulgemeinde Wiesendangen, Seelackerstrasse 10, 8542 Wiesendangen, den Gemeinderat Wiesen- dangen, Schulstrasse 20, 8542 Wiesendangen, die Schulpflege und den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Bertschikon, Kantonsstrasse 3, 8543 Bertschikon, die Schulpflegen der Sekundarschulgemeinden Elgg, Lindenplatz 4, 8353 Elgg, und Rickenbach, Mülihaldenstrasse 16, 8545 Rickenbach, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Win- terthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi