RRB Nr. 218/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zürich, Gemeindeordnung, Teilrevision, Genehmigung
10. März 2021Deutsch2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zürich, Gemeindeordnung, Teilrevision, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. März 2021
218. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Zürich)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat kons- titutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnen- abstimmung vom 27. September 2020 die Teilrevision der Gemeinde- ordnung der Stadt Zürich beschlossen. Die Änderung betrifft die Neu- regelung der Finanzkompetenzen für den Erwerb von Liegenschaften. Der Stadtrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderung der Gemeindeordnung.
3. Die geänderte Bestimmung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 27. September 2020 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Stadthaus, Post- fach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Postfach, 8090 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli