RRB Nr. 219/2016
Konzept Windenergie des Bundes, Schreiben an das UVEK
16. März 2016Deutsch7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2016
219. Konzept Windenergie des Bundes (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 unterbreitete das Bundesamt für Raumentwicklung folgende Dokumente zur Anhörung nach Art. 19 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1): – Konzept Windenergie – Basis zur Berücksichtigung der Bundesinteres- sen bei der Planung von Windenergieanlagen – Erläuterungsbericht Konzept Windenergie Die durch Windenergieplanungen am stärksten betroffenen Bundesstel- len haben die Interessen, die bei der Planung von Windenergieanlagen von besonderer Bedeutung sind, neu und in teilweise behördenverbindlicher Form festgelegt. Das daraus entstandene Konzept Windenergie ist eine Weiterentwicklung der «Empfehlungen zur Planung von Windenergiean- lagen» aus dem Jahr 2012. Das Konzept Windenergie ist ein Konzept gemäss Art. 13 des Bundes- gesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Es legt die Rahmenbedin- gungen für die Planung von Windenergieanlagen aus Sicht des Bundes fest und schafft eine Entscheidungs- und Planungshilfe für Planungsträger so- wie Projektentwickler von Windenergieanlagen. Es zeigt im Wesentlichen auf, wie die massgeblichen Bundesinteressen, die durch Windenergieanla- gen betroffen sein können, in den verschiedenen Planungsinstrumenten zu berücksichtigen sind. Dabei steht die Stufe der kantonalen Richtplanung im Vordergrund. Das Konzept Windenergie ist nach Verabschiedung durch den Bundes- rat gemäss Art. 22 RPV behördenverbindlich. Es ist von Bundesstellen, Kantonen und Gemeinden bei der Erarbeitung, Anwendung und Über- prüfung ihrer Sach-, Richt- und Nutzungspläne zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Raumentwicklung führt zu diesem Konzept eine Anhörung und öffentliche Mitwirkung durch. Angehört werden die Kan- tone und Gemeinden. Aufgrund der allgemeinen und nicht räumlich kon- kretisierten Inhalte des Konzepts werden die Gemeinden durch die ge- samtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berg- gebiete einbezogen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Raument- wicklung, Konzept Windenergie, 3003 Bern; auch per E-Mail an aemter- konsultationen@are.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zum Konzept Windenergie und zum Erläuterungsbericht Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt:
A. Grundsätzliche Bemerkungen Erneuerbare Energiequellen werden künftig eine grössere Bedeutung bekommen, was auch in der Energiestrategie 2050 des Bundes zum Aus- druck kommt. Vor diesem Hintergrund begrüssen wir das Konzept Wind- energie. Es stellt einen wichtigen Schritt zu einem gesamtschweizerisch einheitlichen Vorgehen bezüglich der Windenergienutzung dar. Dabei ist es sinnvoll, die vielfältigen Interessen im Zusammenhang mit der Wind- energienutzung im Rahmen der raumplanerischen Instrumente zu erfas- sen und gegeneinander abzuwägen. Durch das Konzept wird die Planungs- sicherheit für Behörden und Investoren verbessert. Im Kanton Zürich sind keine grösseren zusammenhängenden Gebiete zur Windenergienutzung vorhanden, was durch eine entsprechende Stu- die von 2014 belegt wird. Ein ähnliches Bild zeigt auch die im Konzept ent- haltene Karte mit den Einschränkungsgebieten für Windenergieanlagen durch Bundesinteressen (Anhang A-2). Es ist daher davon auszugehen, dass im Kanton Zürich auch künftig nur vereinzelte Windkraftanlagen er- stellt werden und die Auswirkungen der Anlagen auf Raum und Umwelt gesamtkantonal von untergeordneter Bedeutung sind. Aus diesem Grund wird die Windenergienutzung im Kanton Zürich nicht auf der Stufe der kantonalen Richtplanung behandelt (siehe Antrag 3).
B. Hinweise und Anträge zum Konzept Windenergie Mit dem neuen, freiwilligen Prozess «Technische Beurteilung Vorpro- jekte» können mögliche Interessenkonflikte z. B. mit der Luftfahrt, dem Militär und der Meteorologie frühzeitig erkannt werden. Wir begrüssen daher diesen neu vorgesehenen Prozess. Das Konzept und der Erläuterungsbericht weisen zahlreiche inhaltliche Überschneidungen und Wiederholungen auf. Dies macht die Dokumente unübersichtlich und schwer lesbar. Antrag 1: Um die Lesbarkeit zu verbessern, sind das Konzept und der Erläuterungsbericht inhaltlich zu straffen und übersichtlicher zu gliedern.
Die Verantwortung für die Planung und Ausscheidung von Gebieten, die für die Windenergienutzung geeignet sind, liegt bei den Kantonen. Im Konzept wird einerseits betont, dass sich daran auch mit einem Konzept Windenergie des Bundes grundsätzlich nichts ändern wird. Anderseits soll das Konzept behördenverbindlich sein und von Bundesstellen, Kantonen und Gemeinden bei der Windenergieplanung berücksichtigt werden. Die Verbindlichkeit und der Stellenwert des Konzepts Windenergie werden somit nicht klar bezeichnet. Aus unserer Sicht steht der empfehlende Cha- rakter des Konzepts im Vordergrund. Dies gilt unter anderem für die im Konzept dargestellten Gebiete, die aus Sicht des Bundes für die Planung von Windenergieanlagen geeignet sind (Anhang A-3). Antrag 2: Die Verbindlichkeit und der Stellenwert des Konzepts sind gemeinsam mit den Kantonen zu klären und eindeutig zu umschreiben. Gemäss dem Konzept soll die raumplanerische Interessenabwägung im Zusammenhang mit Windenergieanlagen ausschliesslich über das Ins- trument des kantonalen Richtplans erfolgen. Das planungsrechtliche Ver- fahren für Windkraftanlagen im Kanton Zürich sieht jedoch vor, dass die Standorte der entsprechenden Anlagen in den regionalen Richtplänen festgesetzt werden. Nach der Festsetzung im regionalen Richtplan erfolgt eine strategische Planung (Nachweis von Standortgebundenheit und Um- weltverträglichkeit), eine eigentümerverbindliche Sondernutzungspla- nung und anschliessend das Baubewilligungsverfahren. Antrag 3: Im Konzept Windenergie sowie im Erläuterungsbericht ist je das 3. Kapitel so anzupassen, dass die Festsetzung von Windkraftanla- gen auch in regionalen Richtplänen erfolgen kann. Zu den für die Ausbauziele der Windenergie wichtigen Bundesinteres- sen gehören neben den allgemeinen Zielen aus dem Raumkonzept Schweiz und der Nachhaltigkeitsstrategie auch die Biodiversitätsstrate- gie Schweiz und das Landschaftskonzept Schweiz. Antrag 4: In den Kapiteln 1.1 und 2.1 (Ziel A) des Konzepts sind ne- ben dem Raumkonzept Schweiz und der Nachhaltigkeitsstrategie auch die Biodiversitätsstrategie Schweiz und das Landschaftskonzept Schweiz zu nennen. Kantonale und lokale Schutzobjekte stellen oft einen Bestandteil der national bedeutenden ökologischen Infrastruktur dar. Im Konzept ist daher darauf hinzuweisen, dass kantonale und lokale Schutzobjekte bei der Planung von Windenergieanlagen ebenfalls zu berücksichtigen sind. Antrag 5: In Kapitel 2.2.2 des Konzepts ist der entsprechende Absatz so anzupassen, dass die Schutzanliegen auf Stufe der Kantone und Ge- meinden ebenfalls zu berücksichtigen sind, wenn sie Teil der national be- deutenden ökologischen Infrastruktur sind.
Die Kerngebiete der besonders störungsanfälligen Arten Bartgeier und Auerhuhn sind grundsätzlich als Ausschlussgebiete für die Windenergie zu behandeln. Möglicherweise beeinträchtigen Vogelschlag, Lebensraum- verlust oder Störungen durch Windenergieanlagen jedoch noch weitere Arten (z. B. Uhu, Steinadler). Im Konzeptentwurf werden keine wissen- schaftlichen Grundlagen genannt, mit denen Aussagen zu störungsanfäl- ligen Arten belegt werden können. Antrag 6: In Kapitel 2.4 C) des Erläuterungsberichts ist, gestützt auf entsprechende wissenschaftliche Grundlagen, darzulegen, wie grundsätz- lich mit Lebensräumen von besonders störungsanfälligen Arten im Zu- sammenhang mit Windkraftanlagen umgegangen werden soll. Der Bund überprüft die Aussagen der kantonalen Richtpläne zur Wind- energie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht. Neben dem Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) und dem Waldgesetz (WaG) ist diesbe- züglich auch das Jagdgesetz (JSG) zu nennen. Es enthält wichtige Grund- lagen des Artenschutzes. Antrag 7: Im Erläuterungsbericht ist in Kapitel 2.3 A) zusätzlich das Jagdgesetz (JSG) zu nennen. Obwohl gemäss dem Erläuterungsbericht Konzept Windenergie vom 22. Oktober 2015 Windenergieanlagen nach den Voraussetzungen des Waldgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes dem Grund- satz nach im Wald möglich erscheinen, gelten für deren Erstellung im Wald strenge Anforderungen. Damit eine entsprechende Rodungsbewil- ligung erteilt werden kann, muss nachgewiesen werden, dass das natio- nale Interesse an der Produktion von erneuerbaren Energien im Einzel- fall das gesetzliche Gebot zur Walderhaltung überwiegt. Ebenso muss im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung die Standortgebunden- heit einer Windkraftanlage im Wald nachgewiesen werden. Bestehen auf- grund einer gesamtheitlichen Betrachtung ausserhalb des Waldes gleich- wertige oder bessere Alternativstandorte, sind diese zu bevorzugen. Der Bau und Betrieb einer Windenergieanlage können die Lebens- räume von Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigen. Wissenschaftliche Stu- dien zeigen zwar, dass sich wald- und bodenbewohnende wildlebende Säu- getierarten bis zu einem gewissen Grad an den Betrieb von Windener- gieanlagen gewöhnen können. Allerdings ist während der Bauphase der Anlagen mit grösseren Störungen und Anpassungen im Verhalten der Wildtiere zu rechnen. Negative Auswirkungen auf Wildtiere sind daher insbesondere während des Baus von Windenergieanlagen durch geeig- nete Massnahmen möglichst gering zu halten. Antrag 8: Die Kapitel 2.3 B) und 2.4 C) des Erläuterungsberichts sind entsprechend zu ergänzen.
Innerhalb der im kantonalen Richtplan zu bezeichnenden Vorbehalts- gebiete sind die Interessen der Windenergienutzung mit anderen Interes- sen abzuwägen. In diesem Zusammenhang sind auch die Wildtierkorri- dore zu berücksichtigen. Antrag 9: In Kapitel 3.5.3 des Erläuterungsberichts sind unter den Vor- behaltskriterien zusätzlich die Wildtierkorridore aufzuführen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi