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Entscheid

RRB Nr. 219/2021

Gemeindewesen, Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster, neue Statuten, Genehmigung

10. März 2021Deutsch3 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. März 2021

219. Gemeindewesen (Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungs- rates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Fällanden, Greifensee, Maur, Mönchal- torf, Schwerzenbach, Volketswil und Wangen-Brüttisellen bilden seit 1952 einen Zweckverband für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen der Sozialhilfe, der Suchthilfe und des Erwachsenenschutzes (RRB Nr. 238/1952). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. Novem- ber 2020 haben die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Soziale Dienste Bezirk Uster ent- halten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbeson- dere die Einführung eines eigenen Haushalts. Die neuen Statuten sehen in Art. 55 vor, dass sie am 1. Januar 2021 in Kraft treten und die bis dahin geltenden Statuten vom 1. Januar 2010 ersetzen. Der Zweckverband reichte die Unterlagen für die Genehmigung seiner neuen Statuten erst im Februar 2021 ein, weshalb die Genehmigung der neuen Statuten vor dem 1. Januar 2021 nicht möglich war. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zuläs- sigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2021 sprechen.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Soziale Dienste Bezirk Uster wer- den genehmigt.

II. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Soziale Dienste Bezirk Uster, Geschäftsstelle, Industriestrasse 27, 8604 Volketswil, – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Fällanden, Gemeindeverwaltung, Gemeindehaus, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, – Greifensee, Gemeindeverwaltung, Im Städtli 3, Postfach 68, 8606 Greifensee, – Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, – Mönchaltorf, Gemeindeverwaltung, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, – Schwerzenbach, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil, – Wangen-Brüttisellen, Gemeindeverwaltung, Stationsstrasse 10, 8306 Brüttisellen, – den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, – die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli