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Entscheid

RRB Nr. 220/2023

Entlastungsstollen Thalwil, Bau und Unterhalt, Kostenbeteiligung SBB, Vertrag, Genehmigung

1. März 2023Deutsch4 min

Source zh.ch

Entlastungsstollen Thalwil, Bau und Unterhalt, Kostenbeteiligung SBB, Vertrag, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. März 2023

220. Entlastungsstollen Thalwil, Bau und Unterhalt, Kostenbeteiligung SBB (Vertrag, Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 1273/2020 wurde das Projekt für die Hochwasserschutz- massnahme «Entlastungsstollen Thalwil» festgesetzt. Am 10. Mai 2021 hat der Kantonsrat für die Ausführungsplanung und den Bau des Entlastungsstollens Thalwil einen Objektkredit von Fr. 175 500 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, bewilligt (Vorlage 5642). Die Bauarbeiten begannen im März 2022. Wie bereits in RRB Nr. 1273/2020 ausgeführt, werden u. a. die Schwei- zerischen Bundesbahnen (SBB) durch die Erstellung des Entlastungs- stollens eine merkliche Verbesserung des Hochwasserschutzniveaus sowie der Betriebs- und Systemsicherheit erfahren. Aus diesem Grund nahm die Baudirektion Kontakt mit den SBB auf und erläuterte im Rahmen von Verhandlungen die vielschichtige Sach- und Rechtslage. Die SBB sind bereit, einen risikobasierten Beitrag an die Hochwasser- schutzmassnahmen zu leisten. Zur Berechnung des Beitrags der SBB haben das AWEL und die SBB gemeinsam eine Risikoberechnung mit EconoMe 5.0 in Auftrag gege- ben. Gemäss dieser Berechnung beträgt der relative Anteil der SBB am Hochwasserrisiko 3,9%. Die SBB werden sich entsprechend diesem An- teil an den Restkosten der subventionierbaren Kosten für den Bau und den Unterhalt des Entlastungsstollens beteiligen.

B. Beitrag der SBB Am 20. Dezember 2022 bzw. am 12. Januar 2023 haben die Baudirek- tion und die SBB folgenden Vertrag unterzeichnet: Die SBB beteiligen sich an den Restkosten der subventionierbaren Kosten für den Bau des Entlastungsstollens Thalwil gemäss der Econo- Me-Berechnung im Umfang von 3,9%. Die Restkosten ergeben sich aus den subventionierbaren (anrechenbaren) Kosten für den Entlastungsstol- len abzüglich der Bundessubventionen durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Dieser Beitrag folgt dem «Kostenteilermodell Bund für Schutz- bauten nach Waldgesetz und Wasserbaugesetz» vom 11. November 2014. Zurzeit ist von subventionierbaren Kosten von rund Fr. 168 000 000 aus- zugehen.

Die Beteiligung der SBB führt zu einer Einnahme von geschätzt Fr. 3 600 000 bis Fr. 4 260 000 (einschliesslich MWSt). Der Beitrag ist ab- hängig von der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten für den Bau des Entlastungsstollens und der Höhe des Subventionssatzes des Bundes am Gesamtprojekt. Der Subventionssatz des Bundes wird zwischen 35% und 45% betragen. Vorgesehen sind drei Zahlungszeitpunkte. Die erste Teilzahlung von Fr. 2 000 000 erfolgt 2026 bei Inbetriebnahme des Entlastungsstollens. Die zweite Teilzahlung von Fr. 1 500 000 soll 2027 erfolgen. Die dritte Teil- zahlung des Restbetrags soll nach Vorliegen der Schlussabrechnung für das BAFU 2029 erfolgen. Bei Projektverzögerungen werden die Zahlun- gen auf die Leistungsvereinbarung der SBB mit dem Bundesamt für Ver- kehr abgestimmt. Im Falle von begründeten Mehrkosten des Projekts beteiligen sich die SBB im Rahmen des Beitrags von 3,9%, bis zu einem Kostendach von Fr. 5 000 000. Der Entlastungsstollen Thalwil und alle dazugehörigen Bauwerke ste- hen ausschliesslich im Eigentum des Kantons. Der Kanton ist für den Unterhalt des Entlastungsstollens Thalwil und aller dazugehörigen Bau- werke verantwortlich. Die SBB sind bereit, jährlich anfallende Unterhalts- beiträge in prozentual gleichem Umfang, d. h. 3,9% an die Restkosten, zu leisten.

C. Genehmigung Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, richtet sich nach der Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben (§ 48 Abs. 1 Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 [LS 611.2]). Somit ist die einmalige Einnahme von Fr. 3 600 000 bis Fr. 4 260 000 (einschliesslich MWSt) durch den Regierungsrat zu geneh- migen (§ 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]). Der Investitionsbeitrag der SBB wird dem Projekt «Entlastungsstollen Thalwil» der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, gutgeschrieben. Beiträge der SBB an den Unterhalt des Entlastungsstollens Thalwil (einschliesslich der dazugehörigen Ersatzmassnahmen am Zürichsee in Richterswil und an der Sihl bei Langnau a. A.) werden der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, gutgeschrieben.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der am 20. Dezember 2022 bzw. 12. Januar 2023 zwischen der Bau- direktion und den SBB geschlossene Vertrag über den Beitrag der SBB an den Bau und den Unterhalt des Entlastungsstollens Thalwil wird ge- nehmigt.

II. Der Investitionsbeitrag der SBB wird dem Projekt Entlastungs- stollen Thalwil der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, gutgeschrieben. Beiträge der SBB an den Unterhalt des Entlastungsstollens Thalwil werden der Er- folgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, gutgeschrieben.

III. Mitteilung an die Schweizerischen Bundesbahnen SBB, Hilfiker- strasse 3, 3000 Bern 65, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirek- tion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli