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Entscheid

RRB Nr. 224/2010

Gemeindewesen, Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster, neue Statuten, Genehmigung

17. Februar 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 17. Februar 2010

224. Gemeindewesen (Zweckverband Soziale Dienste Bezirk Uster)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Ge- nehmigung des Regierungsrats (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Recht- mässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandsstatuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Fällanden, Greifensee, Maur, Mönch- altorf, Schwerzenbach, Volketswil und Wangen-Brüttisellen bilden zusammen seit 1952 einen Zweckverband zur Erbringung von gemein- samen Dienstleistungen in der Sozialhilfe, der Suchthilfe und des zivilrechtlichen Vormundschafts- und Erwachsenenschutzrechts (RRB Nr. 238/1952). Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgabe, Zweck- verbände demokratisch zu organisieren, sind die Gemeinden über- eingekommen, die Zweckverbandsstatuten einer Totalrevision zu un- terziehen. Zwischen dem 16. März und 4. Dezember 2009 haben die Stimmberechtigten der sieben Verbandsgemeinden den neuen Statuten zugestimmt. Die Bezirksrat Uster hat bestätigt, dass gegen die Gemein- debeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die demokratische Aus- gestaltung der Zweckverbandsstatuten, insbesondere die Einführung des Initiativrechts und des obligatorischen Finanzreferendums. Im Wei- teren werden die Finanzbefugnisse neu geordnet. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Soziale Dienste Bezirk Uster wer- den genehmigt.

II. Mitteilung an den Vorstand des Zweckverbands Soziale Dienste Bezirk Uster, Bettlistrasse 22, Postfach 261, 8600 Dübendorf, die Gemein- deräte der Politischen Gemeinden Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10,

8117 Fällanden, Greifensee, Im Städtli 62, Postfach 78, 8606 Greifensee, Maur, Zürichstrasse 8, 8124 Maur, Mönchaltorf, Esslingerstrasse 2, 8617 Mönchaltorf, Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, Volketswil, Zentralstrasse 5, 8604 Volketswil, Wangen-Brüttisellen, Gemeindeverwaltung, 8306 Brüttisellen, den Bezirksrat Uster, Amts- strasse 3, 8610 Uster, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi