RRB Nr. 228/2015
Gewässerschutzverordnung, Schreiben an das UVEK
11. März 2015Deutsch15 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2015
228. Änderung der Gewässerschutzverordnung (Anhörung) Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 hat das Bundesamt für Umwelt eine Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) zur Anhörung unterbreitet. Die Vorlage umfasst folgende Gegenstände: – Finanzierung des Ausbaus zentraler Abwasserreinigungsanlagen (ARA), die mit einer Reinigungsstufe zur Elimination organischer Spu- renstoffe ausgerüstet werden sollen (Spezialfinanzierung, Kriterien für den zielorientierten Ausbau der ARA), – Grundlagen für die Beurteilung der Wasserqualität in Bezug auf orga- nische Spurenstoffe, – Grundwasserschutzzonen in stark heterogenen Karst- und Kluft- Grundwasserleitern, – Anpassung der Vorschriften über den Gewässerraum an die Vorgaben der von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates eingereichten Motion «Vollzug der Revitalisierung der Gewässer» (Motion 12.3334), – verschiedene weitere untergeordnete Anpassungen (Klärschlammaus- bringung, Änderungen bei den Vorschriften zu den Gewässerschutz- karten aufgrund der technologischen Entwicklung). Der vom Bund vorgelegte Vorschlag ist sachgerecht und setzt die ge- setzgeberischen Vorgaben zweckmässig um. Der Vorlage kann im Wesent- lichen zugestimmt werden.
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Um- welt, Abteilung Wasser, 3003 Bern; auch per E-Mail an wasser@bafu. admin.ch): Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 haben Sie uns eingeladen, zur geplanten Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen dafür und äussern uns wie folgt: Wir begrüssen die vorgesehenen Anpassungen der GSchV. Im Einzel- nen haben wir indessen folgende Bemerkungen und Anträge anzubringen:
A. Ausbau von Abwasserreinigungsanlagen mit einer Stufe zur Elimination organischer Spurenstoffe Die vorgesehenen Änderungen zur Beseitigung von organischen Spu- renstoffen bei Abwasserreinigungsanlagen werden grundsätzlich begrüsst. Mit diesen Regelungen sind die wesentlichen Anliegen, die wir in der ersten Anhörung zur Änderung der Gewässerschutzverordnung im 2010 geäussert haben, aufgenommen worden. Verschiedene Fragen zum Vollzug der Vorschriften sind aber noch offen. Wir erwarten deshalb, dass die in Aussicht gestellten Vollzugshil- fen und die Verordnung des Departements uns frühzeitig zur Anhörung unterbreitet werden.
1. zu Art. 51a–51d, 52a GSchV und Übergangsbestimmung Wir begrüssen diese Bestimmungen. Die Vorschriften zur Erhebung der Abwasserabgabe und zur Gewährung der Bundesabgeltungen sind sachgerecht.
2. zu Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 1, 2, 8, 9 und 42 Die Einführung von Anforderungen bezüglich des chemischen Sauer- stoffbedarfs (CSB), die Anpassung der Anforderungen an den BSB5 und die Kriterien zur Auswahl von Abwasserreinigungsanlagen, die für eine Reinigung von organischen Spurenstoffen ausgerüstet werden sollen, wer- den begrüsst. Wir erachten es zudem als stufengerecht, dass das zustän- dige Departement in einer Verordnung festlegt, anhand welcher Stoffe der Reinigungseffekt gemessen wird.
3. zu Anhang 3.1 Ziff. 41 Abs. 1 und 2 In der geltenden Verordnung ist in Ziff. 41 die Häufigkeit der jährli- chen Probenahmen für klassische Messparameter festgelegt. Neu sollen diese durch Anforderungen an die Probenahme zur Bestimmung der organischen Spurenstoffe ergänzt werden. Wir erachten diese detaillier- ten Vorgaben in der GSchV als nicht stufengerecht. Sie können daher in der GSchV gestrichen werden. Bereits heute werden in der Vollzugshilfe «Betrieb und Kontrolle von Abwasserreinigungsanlagen» (BAFU, Bern 2014) Häufigkeiten für Probenahmen empfohlen. Diese Empfehlungen können entsprechend ergänzt werden. Die Vorgaben in der GSchV lie- gen zudem teilweise weit unterhalb der in der Praxis durchgeführten An- zahl Probenahmen. In einer Vollzugshilfe können Erfahrungen aus der Praxis sehr viel flexibler berücksichtigt werden als in einer Verordnung. Die Festlegung einer Mindestzahl von Probenahmen soll den Kantonen überlassen werden. Sie sollen im Rahmen ihrer Vollzugstätigkeit im Ein- zelfall entscheiden, wie dies bereits bei kleinen Abwasserreinigungsanla- gen gefordert wird (siehe Ziff. 41 Abs. 2 Bst. a).
Antrag: Anhang 3.1 Ziff. 41 Abs. 1 ist in der bisherigen Form zu belassen. Die Dauer der Probenahme für organische Spurenstoffe wird in einer Voll- zugshilfe festgelegt. Antrag: Ziff. 41 Abs. 2 ist wie folgt zu ändern: Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse und nach der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Anhang 3.1 Ziff. 2. Das Departe- ment präzisiert die Vorgaben an die empfohlenen Häufigkeiten der Probe- nahmen in einer Vollzugshilfe. Die kantonale Behörde legt die Mindest- zahl der zu untersuchenden Proben im Einzelfall fest.
B. Wasserqualität in Bezug auf organische Spurenstoffe Wir begrüssen die vorliegenden Anpassungen der Anforderungen an die Wasserqualität und die klare Ausrichtung an den Zielen des Gewäs- serschutzgesetzes und der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Für viele Stoffe, die bereits in geringen Konzentrationen zu Schädigungen der aquati- schen Umwelt oder einer Gefährdung des Trinkwassers führen können, fehlen in der heutigen Verordnung konkrete nummerische Anforderungs- werte. Durch die Festlegung von konkreten Anforderungswerten kön- nen die notwendigen Massnahmen zur Verminderung des Eintrages von Mikroverunreinigungen in die Gewässer und in das Trinkwasser getrof- fen werden. Es ist wichtig, dass das UVEK die Anforderungswerte mög- lichst rasch nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision festlegt. Es ist vorgesehen, die nummerischen Anforderungen an Fliessgewäs- ser auf ökotoxikologische Kriterien abzustützen, was wir als sinnvoll er- achten. Neben den ökotoxikologischen Gesichtspunkten sind jedoch auch das Vorsorgeprinzip und die Anforderungen an das Schutzziel Trink- wasser einzubeziehen. Im Bereich Grundwasser besteht vor allem bei Metaboliten von einzelnen Pestiziden Handlungsbedarf. Diese sind in Grund- und Quellwasserfassungen in ländlichen Gebieten in erhöhten Konzentrationen nachweisbar. Im Sinne des Vorsorgeprinzips sind per- sistente Metaboliten im Grund- und Trinkwasser unerwünscht.
1. zu Art. 45 Abs. 5 GSchV Die Delegation der Festlegung von nummerischen Anforderungen an das UVEK wird grundsätzlich begrüsst. Allerdings ist bei Änderun- gen von Erlassen der Parallelismus der Formen einzuhalten (vgl. Bundes- amt für Justiz, Leitfaden für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes, Bern 2007, Rz. 213), d. h., die GSchV bzw. deren Anhang 2 darf danach grundsätzlich nur durch gleichstufiges Recht geändert, ergänzt oder auf- gehoben werden. Damit ist es nicht zulässig, dem UVEK als Bundesde- partement die Kompetenz zur selbstständigen Ergänzung oder Änderung von Teilen einer vom Bundesrat erlassenen Verordnung (GSchV) zu über-
tragen. Stattdessen soll das Departement die Kompetenz erhalten, in einer Verordnung des Departements Anforderungen für weitere prob- lematische Stoffe in Fliessgewässern, stehenden Gewässern und im Grund- wasser festzulegen. Eine zusätzliche Verordnung des Departements ist gemäss dem erläuternden Bericht bereits für den Bereich der zusätzli- chen Reinigungsstufe bei Abwasserreinigungsanlagen vorgesehen (Fest- legungen von Vorgaben zu den Reinigungseffekten). Somit könnten alle Vorgaben im Bereich der Mikroverunreinigungen in einer einzigen Ver- ordnung abgehandelt werden. Der Passus «Das UVEK kann, soweit erforderlich, die Listen der Para- meter und der nummerischen Anforderungen an die Wasserqualität … ändern» ist zu wenig verbindlich formuliert. Zudem ist nicht einsichtig, weshalb das UVEK nicht auch für stehende Gewässer die Möglichkeit erhalten soll, Anforderungen für problematische Stoffe festzulegen. Wir beantragen, Art. 45 Abs. 5 so zu ändern, dass das UVEK numme- rische Werte in einer Departementsverordnung festzulegen hat, wenn im Sinne von Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes von nachteiligen Einwirkun- gen auszugehen ist, und schlagen folgende Formulierung vor: Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) legt weitere Parameter und nummerische Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 5 und Ziff. 22 Abs. 2 fest, wenn nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer nicht ausgeschlossen sind. Eventualantrag: Anstelle der Einführung von Art. 45 Abs. 5 ist eine An- passung der Listen in Anhang 2 möglich, wie sie von der vorbereitenden Arbeitsgruppe vorgeschlagen worden war. Danach ist die Liste in An- hang 2 Ziff. 12 Abs. 5 so zu ergänzen, dass das Departement die Befugnis erhält, in einer Verordnung vom Wert 0,1 µg/l abweichende Anforderun- gen an organische Pestizide festzulegen (Nr. 12) und für weitere Stoffe, die Fliessgewässer verunreinigen können, neue Anforderungen festzulegen (Nr. 13 neu). Ziff. 13 in Anhang 2 ist analog Ziff. 12 Abs. 5 so zu ergänzen, dass das Departement die Befugnis erhält, in einer Verordnung für Stoffe, die stehende Gewässer verunreinigen können, neue Anforderungen fest- zulegen. Auch die Liste in Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 ist so zu ergänzen, dass das Departement die Befugnis erhält, in einer Verordnung für weitere Stoffe, die das Grundwasser verunreinigen können, neue Anforderungen festzulegen (Nr. 12 neu).
2. zu Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. f Die Erweiterung der Beschreibung der Wasserqualität unter Bst. f wird begrüsst. Sie leitet sich direkt aus Art. 1 GSchG ab (Schutz der Ge- wässer vor nachteiligen Einwirkungen) und füllt damit eine Lücke in der derzeit geltenden Gewässerschutzverordnung; sie bildet die Grundlage für neue nummerische Anforderungen für problematische Stoffe in Fliess- gewässern.
3. zu Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 1 Bst. b Die Bestimmung, dass die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen nicht nur die Fortpflanzung und Entwicklung, sondern auch die Gesund- heit empfindlicher Organismen nicht beeinträchtigen dürfen, wird be- grüsst.
4. zu Anhang 2 Ziff. 12 Abs. 5 Parameter Nr. 12 Die Anforderung an organische Pestizide von 0,1 µg/l und die Mög- lichkeit, auf der Grundlage ökotoxikologischer Erkenntnisse für ausge- wählte Pestizide nummerische Anforderungen festzulegen, die vom all- gemein gültigen Wert abweichen, werden begrüsst. Die Festlegung der Werte hat nach den gewässerschutzrechtlichen Schutzzielen und damit unabhängig vom Zulassungsverfahren und dem Verwendungszweck für diese Stoffe zu erfolgen. Der heutige Vorbehalt anderer Werte aufgrund von Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens muss daher gestrichen werden.
5. zu Anhang 2 Ziff. 22 Abs. 2 Parameter Nr. 11 Die Beibehaltung der Anforderung an organische Pestizide von 0,1 µg/l ohne den Vorbehalt von anderen Werten aufgrund von Einzelstoffbeur- teilungen im Zulassungsverfahren unterstützen wir.
C. Grundwasserschutzzonen in heterogenen Karst- und Kluft-Grundwasserleitern Die geplanten Änderungen erscheinen uns sachgerecht. Da im Kan- ton Zürich keine heterogenen Karst- oder Kluft-Grundwasserleiter be- stehen, verzichten wir auf weiterführende Bemerkungen.
D. Änderungen in Bezug auf den Gewässerraum Die Anpassung der Verordnung entspricht weitgehend dem erarbei- teten Kompromiss zwischen den Anliegen des Umweltschutzes, der Raum- planung, der Landwirtschaft und des Gewässerschutzes im Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft» vom 20. Mai 2014. In der Stoss- richtung werden die Änderungen daher begrüsst.
1. zu Art. 41a Abs. 5 Bst. abis GSchV Gemäss dem erläuternden Bericht zur Änderung der GSchV kann es sich bei sehr kleinen Gewässern im Sinne dieser Bestimmung nicht um Gewässer handeln, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 verzeichnet sind. Im Übrigen liegt die Klärung dieser Frage im Ermessen der Kantone. Von Bedeutung ist, dass die Kantone die Ausscheidung der Gewässer- räume auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Karten
(z. B. kantonale Gewässernetze) vornehmen können. Den Kantonen steht es überdies frei, zusätzliche Kriterien vorzusehen, die eine Gewässer- raumfestlegung erforderlich machen, etwa wenn ein Gewässer in histo- rischen Kartengrundlagen als Gewässer eingezeichnet ist oder wenn die Zuflüsse eingedolter Gewässer auf der Landeskarte 1 : 25 000 verzeich- net sind. Die Feststellung, dass es sich bei «sehr kleinen» Gewässern nicht um Gewässer handeln kann, die auf der Landeskarte 1 : 25 000 ver- zeichnet sind, darf entsprechend nicht zum Umkehrschluss führen, dass die nicht auf dieser Karte verzeichneten Gewässer sehr klein sind.
2. zu Art. 41c Abs. 1 Die Tatbestände gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV (bisherige Fas- sung) stellen Ausnahmebewilligungstatbestände dar. Es besteht daher kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung. Auch bei einer Ausweitung der erlaubten Anlagen soll im Verordnungstext aus- drücklich darauf hingewiesen werden, dass es sich um Ausnahmen han- delt. Antrag: Der erwähnte Satz ist wie folgt zu ergänzen: Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Be- hörde ausnahmsweise die Erstellung folgender Anlagen bewilligen: …
3. zu Art. 41c Abs. 1 Bst. a–c GSchV Art. 41c Abs. 1 Bst. a entspricht dem bisherigen Recht und ist in der vorliegenden Fassung sachgerecht. Neu wird in Abs. 1 Bst. b festgehal- ten, dass land- und forstwirtschaftliche Güterwege mit nicht durchge- hend befestigter Oberfläche bei Gewässern mit einer Gerinnesohle von mehr als 4 m natürlicher Breite bewilligt werden können, wenn topogra- fisch beschränkte Platzverhältnisse vorliegen. Wir halten diese Änderung für sachgerecht. Sie stellt eine massvolle Erleichterung zugunsten der Landwirtschaft dar, ohne das öffentliche Interesse des Gewässerschut- zes allzu stark zu beeinträchtigen. Insbesondere kann die Bestimmung so ausgelegt werden, dass die Fahrspuren ausreichend (z. B. mit Kies oder Mergel) befestigt werden können, sodass sich die Wege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr eignen. Ebenfalls neu ist Abs. 1 Bst. c, wonach auch Anlagen, die der Wasser- entnahme oder -einleitung dienen, bewilligt werden können. Diese Ände- rung erachten wir als sachgerecht, da auch bei solchen privaten Wasser- nutzungen ein Zugang zum Gewässer geschaffen werden muss.
4. zu Art. 41c Abs. 2 GSchV Die Vorschrift von Art. 41c Abs. 2 hält neu fest, dass auch Dauerkul- turen nach Art. 22 Abs. 1 Bst. a–c, e sowie g–i der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) im Gewässerraum grundsätzlich Bestandes- schutz geniessen. Bei den aufgezählten Dauerkulturen handelt es sich
um Reben, Obstanlagen, mehrjährige Beerenkulturen, Hopfen, gärtne- rische Freilandkulturen, gepflegte Selven von Edelkastanien oder mehr- jährige Kulturen wie Christbäume. Die vorgeschlagene Regelung ent- spricht dem Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft» vom 20. Mai 2014 (siehe Merkblatt, S. 9). Da es sich um eine Bestandesschutzrege- lung handelt, beantragen wir, den zeitlichen Anknüpfungspunkt (näm- lich das Inkrafttreten der Gewässerraumvorschriften in der GSchV) im Verordnungstext festzuhalten. Antrag: Art. 41c Abs. 2 soll wie folgt ergänzt werden: … sofern sie vor dem 1. Juni 2011 rechtmässig erstellt wurden und be- stimmungsgemäss nutzbar sind.
5. zu Art. 41c bis GSchV Der neu vorgeschlagene Artikel erfüllt den mit der Motion 12.3334 der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des National- rates (UREK-N) «Vollzug der Revitalisierung der Gewässer» dem Bun- desrat erteilten Auftrag, die Gewässerschutzverordnung im Bereich Fruchtfolgeflächen zu präzisieren. Die Vorschrift steht auch im Ein- klang mit der bisherigen Praxis, wie sie im Schreiben des Bundesamtes für Raumentwicklung an die Kantone vom 4. Mai 2011 festgehalten ist. Wir stimmen dieser Vorschrift inhaltlich im Wesentlichen zu, beantra- gen jedoch, statt von «ackerfähigem Kulturland» von «Fruchtfolgeflächen» zu sprechen. Mit letzterer Bezeichnung wird an die gesetzliche Termino- logie (Art. 36a GSchG) angeknüpft. Sie hat auch den Vorteil, dass ge- genüber den Betroffenen nicht noch weitere komplizierte Begriffsab- grenzungen gemacht werden müssen. Antrag: In der Überschrift und in den Abs. 1 und 2 ist der Begriff «acker- fähiges Kulturland» durch «Fruchtfolgefläche» zu ersetzen.
E. Weitere Anpassungen
1. zum Verbot der Verwendung von Klärschlamm als Dünger Die Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen erachten wir als sinnvoll. Damit fehlen aber künftig Kriterien für die Beurteilung der Klärschlammqualität. Inhaberinnen und Inhaber von zentralen Abwas- serreinigungsanlagen sind gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchV weiterhin ver- pflichtet, die Qualität des Klärschlammes regelmässig zu untersuchen. Auch wenn der Klärschlamm heute nicht mehr landwirtschaftlich ver- wertet werden darf, bleibt er ein wichtiger Indikator für zivilisatorisch verursachte Schadstoffflüsse. Es ist unbestritten, dass die regelmässige Kontrolle des Klärschlamms zur Überwachung von Industrie- und Ge- werbebetrieben herangezogen werden kann und insbesondere auch zum Nachweis bestimmter Stoffe im Abwasser geeignet ist. Zudem sollten
weitere Qualitätsgesichtspunkte im Hinblick auf die Klärschlammver- wertung (Verbrennung) und zukünftige Verwendung von Klärschlamm- inhaltsstoffen einbezogen werden, insbesondere die Rückgewinnung von Phosphor. Das BAFU wird ersucht, auf geeignete Weise sicherzustellen (beispiels- weise in einer Vollzugshilfe), dass Qualitätsanforderungen für Klärschlamm vorliegen. Wir weisen darauf hin, dass im Zusammenhang mit dem Verbot von Klärschlamm als Dünger zusätzlich auch Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 4 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (Chem RRV, SR 814.81) wie folgt geändert werden soll: «Klärschlamm darf nicht verwendet werden». Diese Bestimmung ist im Entwurf bei den zu än- dernden Bestimmungen in anderen Erlassen nicht aufgelistet.
2. zu Art. 30 Abs. 2 und 3 GSchV Die Erstellung einer zusätzlichen Gewässerschutzkarte durch das BAFU ist nicht sinnvoll. Das Vorhaben würde zu Doppelspurigkeiten führen. Die Gewässerschutzkarte nach Art. 30 GSchV stellt keinen eige- nen Geobasisdatensatz nach Geoinformationsrecht dar, sondern setzt sich zusammen aus vier bestehenden Geobasisdatensätzen (ID 130 Ge- wässerschutzbereiche, ID 131 Grundwasserschutzzonen, ID 132 Grund- wasserschutzareale, ID 141 Grundwasseraustritte usw.). Zudem sind die Geobasisdatensätze ID 131 Grundwasserschutzzonen und ID 132 Grund- wasserschutzareale Bestandteile des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Eine weitere Gewässer- schutzkarte des Bundes würde zu einer Überinstrumentalisierung füh- ren. Eine solche schweizweite Gewässerschutzkarte ist im Übrigen auch nicht notwendig. Ein benutzerfreundlicher, einfacher Zugang zu den kan- tonalen Gewässerschutzkarten ist über die kantonalen Geoinformations- portale sichergestellt. Aus diesen Gründen ist auf eine zusätzliche Gewäs- serschutzkarte des Bundes zu verzichten. Wir beantragen, die letzten zwei Sätze von Art. 30 Abs. 2 GSchV zur Erstellung einer schweizweiten Gewässerschutzkarte zu streichen. Somit ist auch auf den Identifikator 196 in Anhang 1 der Geoinformatikverord- nung «Gewässerschutzkarte Schweiz» zu verzichten.
3. zu Art. 32a Abs. 1 GSchV Die bestehende Klammerverweisung regelt deutlich, dass die Kon- trolle nur für die in Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i genannten Lageranlagen notwendig ist. Durch die Aufhebung der Klammerverweisung wird der Artikel unpräziser. Dies könnte zu Verwechslungen mit den Lageranla- gen für flüssige Hofdünger führen. Wir beantragen, auf die Änderung von Art. 32a Abs. 1 zu verzichten.
4. zu Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV Es ist zweckmässig, dass künftig in Zonen S3 beim Vorliegen wichti- ger Gründe Bauteile im Grundwasserleiter erstellt werden dürfen, z. B. die erforderlichen Pfahlfundationen von Hochbauten. Die vorgesehene Regelung orientiert sich aber am natürlichen, zehnjährlichen Grund- wasserhöchstspiegel. Da dieser meist nicht bekannt ist und in der Regel infolge fehlender langjähriger Messreihen nicht innert nützlicher Frist bestimmt werden kann, soll die Bestimmung auf den natürlichen Grund- wasserhöchstspiegel bezogen werden. Wir beantragen, in Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b GSchV die Formulie- rung «natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel» durch «natür- lichen Grundwasserhöchstspiegel» zu ersetzen. II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi