RRB Nr. 231/2009
Revision der Alarmierungsverordnung, Schreiben an das VBS
11. Februar 2009Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
231. Revision der Alarmierungsverordnung (Anhörung)
Erwägungen
Vor und während des Hochwasserereignisses im August 2005 wie auch bei weiteren Unwettersituationen wurden die von den zuständigen Fachstellen des Bundes veröffentlichten Unwetterinformationen weder in der notwendigen Vollständigkeit und Konsequenz (zum Beispiel Quellenangabe) noch zeitgerecht von den geeigneten elektronischen Medien (insbesonders Radio und Fernsehen) an die Bevölkerung weiter- geleitet. Aufgrund eines politischen Vorstosses liess der Bundesrat die rechtlichen Grundlagen für die Etablierung der «Single Official Voice» bei Naturgefahren ausarbeiten. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 unterbreitet das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevöl- kerungsschutz und Sport (VBS) die Entwürfe zur Anpassung der Ver- ordnung vom 5. Dezember 2003 über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensweisen an die Bevölkerung (Alarmierungs- verordnung [AV], SR 520.12) und der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401). Gegenstand der Entwürfe sind insbesondere die offizielle Warnung der Bevölkerung vor Naturgefahren durch die ent- sprechenden Fachstellen des Bundes und die Verbreitungspflicht für diese offiziellen Warnungen durch die geeigneten Medien.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 haben Sie den Kantonen und interessierten Kreisen die Entwürfe für die revidierte Alarmierungs- verordnung und Radio- und Fernsehverordnung zur Vernehmlassung unterbreitet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns zu den Revisionsentwürfen wie folgt: Grundsätzlich sind wir mit den vorgeschlagenen Änderungen einver- standen. Zu einzelnen Bestimmungen der Alarmierungsverordnung haben wir jedoch Anregungen, die zu berücksichtigen wir beantragen. Art. 6 Abs. 2 lit. a: Gemäss dieser Bestimmung erhalten die Gemeinden die Aufträge zur Auslösung des Allgemeinen Alarms mit stationären und mobilen Si- renen sowie zur Alarmierung über das Telefon für abgelegene Gebäu-
de. Wir regen an, die Gemeinden durch die zuständigen Stellen der Kan- tone zu ersetzen, da im Kanton Zürich – wie auch in den meisten ande- ren Kantonen – die Möglichkeit der Auslösung mittels Fernsteuerung, die sich in der Einsatzzentrale der Kantonspolizei befindet, besteht. Art. 9a Abs. 2: Entscheidend für die Einstufung eines Ereignisses sind neben dessen Stärke auch dessen Auswirkungen. Satz zwei von Abs. 2 ist entspre- chend zu ergänzen: «Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Stärke und die Auswirkung des Naturereignisses.» Art. 10 Abs. 2: Bei Störfällen in Kernanlagen übermitteln die Anlagebetreiber das Erreichen der Warn- und Alarmierungskriterien an das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (lit. a), an die NAZ (lit. b) sowie an die zuständige Stelle des Standortkantons (lit. c). Zusätzlich sollten auch die zuständigen Stellen der Kantone in den Zonen 1 und 2 informiert werden. Abs. 2 ist um eine entsprechende lit. d zu ergänzen. Art. 11 Abs. 2: Bei Überflutungsgefahr durch Stauanlagen übermitteln die Anlage- betreiber die Meldungen über die Alarmauslösung der Warnung oder Alarmierung unverzüglich an die zuständige Stelle des Standortkantons (lit. a), an die NAZ (lit. b) sowie an das Bundesamt für Energie (lit. c). Zusätzlich sollten auch die zuständigen Stellen der Kantone, die sich im Abflussgebiet der Stauanlage befinden, informiert werden. Abs. 2 ist um eine entsprechende lit. d zu ergänzen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi