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Entscheid

RRB Nr. 231/2012

Gemeindewesen, Zweckverband Polizei RONN, Statuten, Genehmigung

14. März 2012Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2012

231. Gemeindewesen (Zweckverband Polizei RONN)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV) und § 7 des Gemeinde- gesetzes können sich Gemeinden zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Gemäss Art. 92 Abs. 4 KV bedürfen die Statuten der Zweckverbände der Genehmigung des Regierungsrates (Satz 1); dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Satz 2). Die Genehmigung durch den Regierungsrat ist als nachträgliche Überprüfung zu verstehen und deshalb in ihrer Wirkung nicht konstitutiv. Allfällige Mängel der Zweckverbandssta- tuten werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Rümlang, Oberglatt, Niederhasli und Niederglatt sind übereingekommen, sich unter der Bezeichnung «Zweck- verband Polizei RONN» als Verband für die Sicherstellung der gemein- depolizeilichen Aufgaben gemäss kantonalem Polizeiorganisations- gesetz im Gebiet der Verbandsgemeinden zusammenzuschliessen. Am 1., 5., 7. und 9. Dezember 2011 haben die Stimmberechtigten der Ver- bandsgemeinden den Verbandsstatuten zugestimmt. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Statuten enthalten die notwendigen Regelungen zum Zweck und zur Organisation des Zweckverbandes. Sie entsprechen insbesondere auch den Vorgaben der Kantonsverfassung zur demokratischen Aus- gestaltung der Zweckverbände. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Polizei Rümlang-Oberglatt- Niederhasli-Niederglatt (Polizei RONN) werden genehmigt.

II. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Rüm- lang, Glattalstrasse 201, 8153 Rümlang, Oberglatt, Rümlangstrasse 8, Postfach 170, 8454 Oberglatt, Niederhasli, Dorfstrasse 17, 8155 Nieder-

hasli, und Niederglatt, Grafschaftstrasse 55, 8172 Niederglatt, den Be- zirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi