RRB Nr. 231/2017
Verein Volksschulergänzung, Beitragsberechtigung
15. März 2017Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. März 2017
231. Verein Volksschulergänzung (Beitragsberechtigung)
Erwägungen
A. Der Verein Volksschulergänzung stellt Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die infolge ihrer Sucht nur über eine lückenhafte und un- genügende Schulbildung verfügen, in den stationären Einrichtungen für Suchttherapie zusätzliche Bildungsangebote bereit. Mit individuell ab- gestimmter Vermittlung der Lerninhalte sollen schulische Defizite aus der Volksschule abgebaut, Lerntechniken vermittelt und die Lernmotivation gefördert werden. Mit Beschluss Nr. 722/2012 erteilte der Regierungsrat dem Verein Volksschulergänzung eine bis 31. Dezember 2014 befristete Beitragsberechtigung. In der Folge richtete die Bildungsdirektion dem Verein eine jährliche Subvention von Fr. 120 000 aus. Mit Eingabe vom 20. März 2014 ersuchte der Verein um eine Erneuerung der Beitragsbe- rechtigung. Mit Beschluss Nr. 841/2014 erneuerte der Regierungsrat die Beitragsberechtigung befristet bis 31. Dezember 2016 und ermächtigte die Bildungsdirektion, weiterhin gestützt auf § 14 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) eine jährliche Subvention von Fr. 120 000 an den Verein Volksschulergänzung auszurichten.
B. Der Verein Volksschulergänzung hat im Februar 2016 fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Staatsbeitragsberechtigung gestellt. Das Volksschulamt hat in der Folge den Verein darauf hingewiesen, dass eine weitere Ausrichtung der Subvention fraglich sei und durch den Ver- ein auch eine alternative Finanzierung geprüft werden sollte. Abklärun- gen zwischen Bildungsdirektion und Volkswirtschaftsdirektion haben so- dann ergeben, dass eine Übernahme des Angebots durch die Volkswirt- schaftsdirektion (Amt für Wirtschaft und Arbeit) nicht möglich ist. Dies wurde dem Verein Volksschulergänzung mit Schreiben vom 28. Septem- ber 2016 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde dem Verein eine Überbrückungs- finanzierung bis Sommer 2017 zugesichert. Damit wird sichergestellt, dass die Bildungsangebote des Vereins für das laufende Schuljahr 2016/2017 zu Ende geführt werden können.
C. Ein Anspruch auf die Erteilung bzw. Erneuerung der Beitragsberech- tigung besteht nicht. Im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 legte der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 236/2016 Massnahmen zur Errei- chung des mittelfristigen Ausgleichs 2013–2020 fest. Damit wurden auch Massnahmen zur Kompensation der übrigen Mehrbelastungen 2017–2019 der Direktionen festgelegt, und die Direktionen sind gehalten, sämtliche Ausgaben, die nicht zu ihren Kernaufgaben gehören, zu überprüfen. Die
Bildungsdirektion kompensiert die übrigen Mehrbelastungen unter an- derem mit dem Wegfall des Staatsbeitrages an den Verein Volksschul- ergänzung, was zu einer Verbesserung von gesamthaft Fr. 410 000 gegen- über dem KEF 2016–2019 führt. Die Erneuerung der Beitragsberech- tigung ist deshalb abzulehnen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Gesuch des Vereins Volksschulergänzung um Erneuerung der Staatsbeitragsberechtigung wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an den Verein Volksschulergänzung (Esther Oude Eng- berink, Präsidentin, Arche Therapie Bülach, Heimgartenstrasse 11, 8180 Bülach [E]) sowie an die Finanzdirektion, die Gesundheitsdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi