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Entscheid

RRB Nr. 232/2019

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), Teilrevision, Zustimmung

13. März 2019Deutsch4 min

Source zh.ch

Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), Teilrevision, Zustimmung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2019

232. Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen, Änderung, Zustimmung

Erwägungen

1. Ausgangslage Mit Beschluss des Regierungsrates vom 14. November 2007 trat der Kanton Zürich auf den 1. Januar 2008 der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE, LS 851.5) bei (RRB Nr. 1693/2007). Die IVSE regelt, wer für die Kosten aufzukommen hat, wenn Kinder, Jugendliche und Erwachsene in einer IVSE-anerkannten sozialen Ein- richtung ausserhalb ihres Wohnkantons leben. Der Geltungsbereich der IVSE umfasst die Bereiche A (Kinder-, Jugend- und Sonderschulheime), B (Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung), C (Statio- näre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich) und D (Sonderschulen). Alle Kantone sind dem Bereich A der IVSE beigetreten.

2. Änderungen der IVSE Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 teilte die Konferenz der kanto- nalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren mit, dass die IVSE im Bereich A angepasst werden müsse. Der Bereich A der IVSE betrifft sta- tionäre Einrichtungen für Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus bis zum Abschluss der Erstausbildung. Auch ein jugendstrafrechtlich angeordneter Aufenthalt fällt darunter. Die heute gelebten Familienkonstellationen führen immer wieder dazu, dass Minderjährige ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Auf- enthaltsort einer Einrichtung begründen. Damit wird der Standortkan- ton für die Übernahme der Kosten zuständig, was nicht dem Sinn der IVSE entspricht und zu vermehrten Streitigkeiten zwischen den Kanto- nen führt. Die verabschiedete Änderung der IVSE stellt klar, dass in der IVSE eine vom ZGB abweichende Sonderanknüpfung gilt, falls eine Per- son aufgrund ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung des Bereiches A dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Der zweite Revisions- punkt betrifft eine Anpassung, die durch eine Änderung des Bundesge- setzes über das Jugendstrafrecht (SR 311.1) notwendig geworden ist. Eine

weitere Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Der Vorstand der Verein- barungskonferenz IVSE empfiehlt den Kantonen, die Änderung des Aus- nahmetatbestandes für die Festlegung der Zuständigkeit im Bereich A bereits ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

3. Zustimmung zu den Änderungen der IVSE Den von der Vereinbarungskonferenz IVSE (VK) am 23. November 2018 verabschiedeten Änderungen der IVSE ist zuzustimmen. Der neue Art. 5 Abs. 1bis IVSE stellt klar, dass in der IVSE eine vom ZGB abwei- chende Sonderanknüpfung gilt, und dient damit der Klärung der Rechts- lage. Der Kanton Zürich ist bereit, Art. 5 Abs. 1bis IVSE rückwirkend ab 1. Januar 2019 anzuwenden, sofern der beteiligte Kanton bzw. die beteilig- ten Kantone Gegenrecht halten. Mit der Änderung hinsichtlich der Erhö- hung der Altersgrenze vom vollendeten 22. auf das vollendete 25. Alters- jahr erfolgt eine Anpassung an die seit dem 1. Juli 2016 geltende Alters- grenze gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Jugendstraf- recht.

4. Inkrafttreten Sobald 18 Kantone die Änderungen der IVSE ratifiziert haben, tritt das neue Recht spätestens zwölf Monate danach in Kraft. Der Vorstand der VK legt das Datum des Inkrafttretens fest und teilt dies allen Vereinba- rungskantonen mit.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Änderung vom 23. November 2018 der Interkantonalen Verein- barung für soziale Einrichtungen (IVSE) wird zugestimmt.

II. Art. 5 Abs. 1bis IVSE gemäss der Änderung vom 23. November 2018 wird rückwirkend ab 1. Januar 2019 angewendet, sofern der beteiligte Kan- ton bzw. die beteiligten Kantone Gegenrecht halten.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der Änderung der Vereinba- rung und der Begründung im Amtsblatt.

V. Mitteilung an die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren, Generalsekretariat, Speichergasse 6, Postfach, 3001 Bern (Zustellung auch per E-Mail an office@sodk.ch), sowie an die Direk- tion der Justiz und des Innern, die Bildungsdirektion und die Sicherheits- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli