Lexipedia

Entscheid

RRB Nr. 234/2019

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

13. März 2019Deutsch6 min

Source zh.ch

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Änderung, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2019

234. Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, Änderung (Ermächtigung zur Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Kantone sind verpflichtet, mittels einer interkantonal koordinier- ten Planung eine bedarfsgerechte Spitalversorgung der Kantonsbevöl- kerung sicherzustellen und eine nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederte Spitalliste zu erlassen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d und e sowie Art. 39 Abs. 2 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 39 Abs. 2ter KVG in Art. 58a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) einheitliche Planungskriterien erlassen. Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der Spitalliste zu sichernden Angebots berücksich- tigen die Kantone insbesondere die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang der Patientinnen und Patienten zur Be- handlung innert nützlicher Frist sowie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leistungsauftrags (Art. 58b Abs. 4 KVV). Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität beachten die Kantone insbesondere die Effizienz der Leistungserbringung, den Nach- weis der notwendigen Qualität und im Spitalbereich die Mindestfallzah- len und die Nutzung von Synergien (Art. 58b Abs. 5 KVV). Die Planung erfolgt gemäss Art. 58c KVV für die Versorgung der versicherten Perso- nen in Spitälern zur Behandlung von akutsomatischen Krankheiten so- wie in Geburtshäusern leistungsorientiert (Bst. a) und für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur rehabilitativen und zur psych- iatrischen Behandlung leistungsorientiert oder kapazitätsbezogen (Bst. b). Die Kantone überprüfen ihre Planung periodisch (Art. 58a Abs. 2 KVV). Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Art. 43 Abs. 1 KVG). Tarife und Preise werden in Verträgen zwi- schen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt (Art. 43 Abs. 4 KVG). Parteien des Tarifvertrags sind ein- zelne oder mehrere Leistungserbringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Versicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 KVG vereinbaren die Ver- tragsparteien für die Vergütung der stationären Behandlung einschliess- lich Aufenthalt und Pflegeleistungen in einem Spital oder einem Geburts- haus Pauschalen; in der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die Pau-

schalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch ein- heitlichen Strukturen. Die Vergütungen nach Art. 49 Abs. 1 KVG werden vom Kanton und den Versicherern anteilmässig übernommen (Art. 49a Abs. 1 KVG). Der Kanton setzt gemäss Art. 49a Abs. 2 KVG jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohnern geltenden kantonalen Anteil fest; der kantonale Anteil beträgt mindestens 55%. Der Kanton Zürich hat mit dem Spitalplanungs- und -finanzierungs- gesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG; LS 813.20; in Kraft seit 1. Januar 2012) die kantonalen Grundlagen zur Ausführung und zum Vollzug der bundes- rechtlichen Vorgaben zur Zürcher Spitalplanung und -finanzierung ge- schaffen. Gestützt auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen hat der Re- gierungsrat auf den 1. Januar 2012 eine umfassende leistungsorientierte Spitalplanung für die Bereiche Akutsomatik, Rehabilitation und Psychia- trie durchgeführt bzw. abgeschlossen und die Spitallisten 2012 Akutso- matik, Rehabilitation und Psychiatrie erlassen (RRB Nr. 1134/2011). Um die Spitallisten aktuell zu erhalten, wurden jeweils jährlich kleinere An- passungen und Korrekturen daran vorgenommen. Grössere bzw. konzep- tionelle Anpassungen der Spitallisten ohne neue Bedarfsrechnungen erfolgten seither zweimal: auf den 1. Januar 2015 und den 1. Januar 2018 (RRB Nrn. 799/2014 und 746/2017). Inzwischen nähert sich die 2012 auf rund zehn Jahre angelegte Spitalplanungsperiode jedoch dem Ende. Die Versorgungsstruktur ist auf eine neue, wiederum rund zehnjährige Pla- nungsperiode hin umfassend zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Re- gierungsrat hat die Gesundheitsdirektion deshalb mit Beschluss Nr. 338/ 2018 beauftragt, für die Zeit ab 2022 eine neue Spitalplanung mit um- fassender Bedarfsabklärung, Wirtschaftlichkeitsprüfung aller Leistungs- erbringer und interkantonaler Koordination an die Hand zu nehmen. Auf den 1. Januar 2022 sollen dann die aus dem Projekt «Zürcher Spitalpla- nung 2022» hervorgehenden Spitallisten Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie in Kraft treten.

B. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf Die der aktuellen Spitalplanung 2012 zugrunde liegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen des SPFG haben sich grundsätzlich bewährt. Der Kanton verfügt über ein schweizweit anerkanntes System der Spitalpla- nung und Spitalfinanzierung, das die bedarfsgerechte Versorgung der Be- völkerung mit stationär erbrachten medizinischen Leistungen auf ho- hem Qualitätsniveau zu im schweizerischen Vergleich massvollen Kosten sicherstellt. In den letzten Jahren ergaben sich im Gesetzesvollzug indes- sen zunehmend Fragestellungen, die sich auf der Grundlage des gelten- den Rechts nicht oder nicht befriedigend beantworten liessen.

Auf Beginn der neuen Planungsperiode hin, die ab 2022 bis voraus- sichtlich 2031 laufen wird, sollen deshalb die notwendigen Präzisierun- gen und Ergänzungen im Gesetz vorgenommen werden. Die neuen Re- gelungen sollen sich nahtlos ins bisherige Regelwerk der Spitalplanung und -finanzierung einfügen und die Zürcher Spitalversorgung bei hoher Qualität zu möglichst günstigen Kosten weiter gewährleisten und opti- mieren. Dem Kanton soll – unter grösstmöglicher Aufrechterhaltung des im KVG angelegten Wettbewerbsgedankens – neu die Möglichkeit ein- geräumt werden, bei Bedarf durch gezielte Mengenvorgaben steuernd auf die stationäre Gesundheitsversorgung einzuwirken. An die Leistungs- erbringer sollen sodann zusätzliche qualitative und kostenwirksame An- forderungen gestellt werden können. Des Weiteren sollen dem Kanton bei der Auswahl der Leistungserbringer, die sich um einen Leistungsauf- trag bzw. einen Platz auf der Spitalliste bewerben, zusätzliche, die bis- herigen Auswahlkriterien ergänzende Faktoren zur Verfügung gestellt werden, um die Zielsetzungen der Spitalplanung mit den am besten geeig- neten Leistungserbringern zu erreichen. Schliesslich sollen unklare oder nicht eindeutige Bestimmungen klarer gefasst, hinfällige Bestimmungen aufgehoben und teilweise überholte Bestimmungen bereinigt werden.

C. Vernehmlassung Die Anliegen von Gesetzgebung und Politik, wie die Förderung quali- tativ hochstehender Leistungen, Kostendämpfung, Flexibilisierung des Systems, Berücksichtigung von Patientenbedürfnissen, können mit unter- schiedlichen Massnahmen erreicht werden. Verschiedene Massnahmen, vor allem Steuerungsmassnahmen mit dem Ziel der Kostendämpfung bzw. -regulierung, stehen seit Längerem wiederholt sowohl auf Bundes- als auch auf kantonaler Ebene zur Diskussion. Die interessierten und be- troffenen Kreise, insbesondere die politischen Parteien, die Spitäler und Institutionen des Gesundheitswesens sowie auch die mit dem Kanton Zürich über Patientenströme verbundenen Kantone sollen zu den infrage kommenden Massnahmen Stellung nehmen können. Die Vernehmlassung bei einem breiten Publikum und eine offene Diskussion der verschiede- nen zur Prüfung vorgelegten Massnahmen, aber auch ihrer Konsequen- zen, sollen eine sorgfältige Interessenabwägung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anliegen im Hinblick auf die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen ermöglichen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, zum Entwurf für eine Änderung des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes eine Vernehm- lassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli