RRB Nr. 236/2015
Konsolidierter Entwicklungs- und Finanz (KEF) 2016-2019 und Budget 2016, Richtlinien, Erfolgsrechnung
11. März 2015Deutsch18 min
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Konsolidierter Entwicklungs- und Finanz (KEF) 2016-2019 und Budget 2016, Richtlinien, Erfolgsrechnung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2015
236. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2016–2019 und Budget 2016, Erfolgsrechnung und Verschuldung
Erwägungen
1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1137/2014 die Erstellungs- prozesse des KEF 2016–2019 und des Budgets 2016 festgelegt. Mit Be- schluss Nr. 1130/2014 hat er verschiedene Anpassungen an der Darstel- lung des konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans festgelegt. Diese Anpassungen werden gemäss Regierungsratsbeschluss im KEF 2016– 2019 erstmals umgesetzt. Die Direktionen und Leistungsgruppen berücksichtigen in ihrer Pla- nung zudem den Regierungsratsbeschluss zur Lagebeurteilung (geplant im März 2015), mit dem der Regierungsrat die zentralen Herausforde- rungen für die nächste Legislaturperiode festlegt. Der KEF 2016–2019 hat zudem zu berücksichtigen, dass der Kantons- rat am 26. Januar 2015 Erklärungen zum KEF 2016–2019 überwiesen hat. Detaillierte Ausführungen zu den Richtlinien werden in einer Wei- sung der Finanzverwaltung aufgeführt, die auch die Informationen des Personalamtes zum Personalcontrolling, der Staatskanzlei zum Regie- rungscontrolling und des Immobilienamtes der Baudirektion zur Bud- getierung der Hochbauinvestitionen enthält.
2. Finanzpolitische Ausgangslage Die finanzpolitische Ausgangslage stellt auf die Rechnung 2014, den Kantonsratsbeschluss zum Budget 2015 und den KEF 2015–2018 vom 17. September 2014 ab. Mit dem KEF 2015–2018 wurde der gesetzlich geforderte mittelfris- tige Ausgleich der Erfolgsrechnung 2011–2018 mit einem kumulierten Er- tragsüberschuss von 66 Mio. Franken erreicht. Dabei ist der Aufwand von rund 2,6 Mrd. Franken 2011 durch die Rückstellungen für die BVK- Sanierung nicht bzw. erst mit Verzögerung eingerechnet, wie es die in der Volksabstimmung vom März 2013 genehmigte Vorlage vorsieht.
Für den KEF 2016–2019 ist der mittelfristige Ausgleich der Erfolgs- rechnung 2012–2019 massgebend. Bei Abstellen auf die Rechnung 2014, das Budget 2015 und den KEF vom 17. September 2014 für die Jahre 2016–2018 wird der mittelfristige Ausgleich um 870 Mio. Franken ver- fehlt (Tabelle 1). Dies ist nicht direkt auf die Ergebnisse der Erfolgs- rechnung zurückzuführen, sondern auf die Anrechnung der BVK-Sanie- rung im mittelfristigen Ausgleich. Die finanzielle Entwicklung der Er- folgsrechnung genügt nicht, um die Auswirkungen der BVK-Sanierung auf den mittelfristigen Ausgleich zu kompensieren. Es werden um rund 730 Mio. Franken niedrigere Steuererträge 2015– 2018 erwartet, als im KEF vom 17. September 2014 eingestellt. Zudem werden weitere, im KEF von 2014 nicht eingestellte Belastungen von rund 140 Mio. Franken erwartet. So wird damit gerechnet, dass der innerkan- tonale Finanzausgleich den Staatshaushalt stärker belastet. Schliesslich werden geringere Gewinnausschüttungen erwartet: Die ZKB hat für das Geschäftsjahr 2014 im Jahr 2015 eine geringere Ausschüttung ange- kündigt, die Ausschüttung der SNB ist zumindest für das Geschäftsjahr 2015 im Jahr 2016 stark gefährdet und die Ausschüttungen der Axpo fal- len voraussichtlich bis auf Weiteres aus (Tabelle 1).
Tabelle 1: Erfolgsrechnung, Ausgangslage in Mio. Franken 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Mittelfristiger Ausgleich 2012–2019 KEF 2015–2018 Aussichten 11.3.2015 Rechnungen 106 –38 –123 –55 –55 Budget 2015, Kantonsrat 15.12.2014 26 26 26 KEF 2015–2018 vom 17.9.2014 –34 –27 187 126 126 Veränderungen: Steuererträge (Aussichten 11.3.2015) –96 –22 –262 –352 –731 Kantonaler Finanzausgleich –26 –11 –24 –61 Gewinnausschüttung SNB 117 –117 0 Gewinnausschüttung Axpo –5 –5 –5 –5 –20 Gewinnausschüttung ZKB –56 0 0 0 –56 Wegfall Teuerungsausgleich 2015 9 9 9 27 Saldo 106 –38 –123 –14 –160 –296 –185 0 –3– KRB Übergangsbestimmung BVK-Sanierung: – spätere Anrechnung Einmaleinlage –50 –50 –50 –50 –50 –50 –50 –350 –350 – jährliche Sanierungsbeiträge –72 –69 –69 –69 –69 –35 0 –383 –383 – Korrektur Teilauflösung Rückstellung –131 –103 –234 –234 Mittelfristiger Ausgleich 2012–2019 –870 –1711
Aussichten: Tabelle 2: Steuererträge Leistungsgruppe Nr. 4910, in Mio. Franken 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Rechnung 6524 6597 Budget 2015, Kantonsrat 15.12.2014 6971 KEF 2015–2018 vom 17.9.2014 7165 7419 7688 Aussichten 11.3.2015 6597 6875 7143 7157 7336 7490 Veränderungen 0 –96 –22 –262 –352 Veränderungen in Prozenten gegenüber Vorjahr Aussichten 11.3.2015 4,2% 3,9% 0,2% 2,5% 2,1% In den Jahren 2015 bis 2018 wird mit tieferen Steuererträgen gerech- net als bisher geplant. Über die vier Jahre ergibt sich eine kumulierte Verschlechterung von rund 730 Mio. Franken. Es werden geringere Steuererträge erwartet, nachdem die budgetier- ten Erträge weder in der Rechnung 2013 noch in der Rechnung 2014 er- reicht wurden. Die Rechnungen 2013 und 2014 wurden um 50 Mio. bzw. 250 Mio. Franken belastet durch Korrekturen der in früheren Jahren ver- buchten, nicht eingehenden Nachträge. Damit mussten die sehr hohen Steuererträge 2011 und 2012 im Nachhinein korrigiert werden. Im KEF vom 17. September 2014 wird für 2016–2018 mit einer durchschnittlichen Zunahme von 240 Mio. Franken oder 3,3% gerechnet, während im März 2015 für die KEF-Periode 2016–2019 noch eine durchschnittliche Zu- nahme von rund 150 Mio. Franken oder 2,2% erwartet wird. Risiken für die Entwicklung der Steuerträge stellen die mögliche Kün- digung der bilateralen EU-Verträge als Folge der Annahme der eidge- nössischen Volksinitiative «Gegen Masseneinwanderung» am 9. Februar 2014 und die Umsetzung der Unternehmenssteuerreform (USR) III dar Tabelle 3: Kantonaler Finanzausgleich Leistungsgruppe Nr. 2216, in Mio. Franken 2014 2015 2016 2017 2018 Rechnung –480 Budget 2015, Kantonsrat 15.12.2014 –481 KEF 2015–2018 vom 17.9.2014 –401 –416 –420 Aussichten 11.3.2015 –480 –481 –427 –427 –444 Veränderungen 0 0 –26 –11 –24 Es wird angenommen, dass der im KEF vom 17. September 2014 ein- gestellte Rückgang der Belastung ab 2016 gegenüber 2015 nicht voll- ständig umsetzbar ist, was zu zusätzlichen Belastungen von 26 Mio. Fran- ken im Budgetentwurf 2016, von 11 Mio. Franken im Planjahr 2017 und von 24 Mio. Franken im Planjahr 2018 führt.
Tabelle 4: Gewinnanteil SNB Leistungsgruppe Nr. 4930, in Mio. Franken 2014 2015 2016 2017 2018 Rechnung 0 Budget 2015, Kantonsrat 15.12.2014 117 KEF 2015–2018 vom 17.9.2014 117 117 117 Aussichten 11.3.2015 0 233 0 117 117 Veränderungen 0 117 –117 0 0 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) wird im Jahr 2015 – vorbe- halten bleibt der Entscheid der Generalversammlung – neben der ordent- lichen Ausschüttung von 1 Mrd. Franken an Bund und Kantone auch noch eine Zusatzausschüttung in gleicher Höhe vornehmen. Die Zusatz- ausschüttung kompensiert den Ausfall der Gewinnausschüttung im Vor- jahr. Die im KEF eingestellte Gewinnausschüttung der SNB orientiert sich in der Regel an der entsprechenden Finanzplanung des Bundes. Da die- ses Jahr noch keine Finanzplanzahlen des Bundes zur Gewinnausschüt- tung der SNB vorliegen, wird von folgenden Annahmen ausgegangen: Für 2016 wird keine Gewinnausschüttung eingeplant, da die SNB wegen der Aufhebung des Euromindestkurses Anfang 2015 grosse Buchverlus- te erlitten hat, welche die bestehende Ausschüttungsreserve übersteigen. Für 2017 bis 2019 wird davon ausgegangen, dass die SNB die jährliche Ausschüttung von 1 Mrd. Franken an Bund und Kantone wieder auf- nimmt. Sobald die entsprechenden Finanzplanzahlen des Bundes vor- liegen, werden die im KEF 2016–2019 eingestellten Aussichten zur Ge- winnausschüttung SNB überprüft und allenfalls angepasst. Tabelle 5: Gewinnausschüttung Axpo Leistungsgruppe Nr. 4930, in Mio. Franken 2014 2015 2016 2017 2018 Rechnung 14 Budget 2015, Kantonsrat 15.12.2014 5 KEF 2015–2018 vom 17.9.2014 5 5 5 Aussichten 11.3.2015 14 0 0 0 0 Veränderungen 0 –5 –5 –5 –5 Im KEF 2016–2019 werden aufgrund der schlechten Ertragsperspek- tiven keine Gewinnausschüttungen der Axpo eingestellt. Tabelle 6: Gewinnausschüttung ZKB Leistungsgruppe Nr. 4930, in Mio. Franken 2014 2015 2016 2017 2018 Rechnung 220 Budget 2015, Kantonsrat 15.12.2014 220 KEF 2015–2018 vom 17.9.2014 220 220 220 Aussichten 11.3.2015 220 164 220 220 220 Veränderungen 0 –56 0 0 0
Im KEF 2015–2018 wird von einer gegenüber der Rechnung 2014 un- veränderten Gewinnausschüttung der ZKB von jährlich 220 Mio. Fran- ken ausgegangen. Die ZKB hat angekündigt, für das Geschäftsjahr 2014 im Jahr 2015 die Gewinnausschüttung an den Kanton auf 164 Mio. Fran- ken zu verringern. Ab 2016 wird wieder von einer unveränderten Gewinn- ausschüttung der ZKB von jährlich 220 Mio. Franken ausgegangen. Wegfall Teuerungsausgleich 2015 Im KEF 2015–2018 wurde für 2015 ein Teuerungsausgleich von 0,2% eingestellt. Dieser fällt gemäss RRB Nr. 1135/2014 weg, da die Jahres- teuerung im September 2014 negativ war. Unter der Annahme, dass 1% Teuerung eine Mehrbelastung von 45 Mio. Franken bedeutet, ergibt sich eine jährliche Verbesserung von 9 Mio. Franken. Als weiteres Risiko ist die BVK zu erwähnen. Die durch die Aufhe- bung des Euromindestkurses ausgelösten Währungs- und Börsenturbu- lenzen und das rekordtiefe Zinsniveau gefährden die Ertragsziele der BVK auf ihren Anlagen.
3. Festlegungen
3.1. Allgemeine Festlegungen F1. Die Einteilung der vom Kanton erbrachten Leistungen in Leis- tungsgruppen verändert sich im Vergleich zum KEF 2015–2018 nicht. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 CRG in Leistungsgruppen ein. Änderun- gen der bestehenden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen. F2. Die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF 2015–2018 nicht. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten fest. Massgebend sind die Be- stimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungs- legungsverordnung (RLV).
3.2. Festlegungen zur Erfolgsrechnung F3. Der Finanzbedarf in den Jahren 2016–2019 wird auf dem Stand des Budgets 2015 eingefroren. Erläuterungen: Das vor Kurzem beschlossene Budget 2015 widerspie- gelt die derzeitigen politischen Prioritäten, die mit dem Einfrieren nicht verändert werden. Es soll darum bis auf Weiteres nicht mehr ausgege- ben werden. Wird der auf dem Stand des Budgets 2015 eingefrorene Finanzbedarf 2016–2019 dem Steuerertrag gemäss den Aussichten vom März 2015 gegenübergestellt, so wird der mittelfristige Ausgleich 2012–2019 um 259 Mio. Franken übertroffen (Tabelle 7).
Tabelle 7: Mittelfristiger Ausgleich bei gleichbleibendem Finanzbe- darf ab 2015, Steuern gemäss Aussichten März 2015 in Mio. Franken 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Finanzierung: Steuererträge1) 6577 6524 6597 6875 7143 7157 7336 7490 – Finanzbedarf 2) –6472 –6561 –6720 –6944 –6944 –6944 –6944 –6944 = Saldo 106 –38 –123 –69 199 213 392 546 + Anrechnung der BVK- –253 –222 –119 –119 –119 –85 –50 Sanierung im mittelfristigen Ausgleich = Saldo für mittelfristigen 106 –291 –345 –188 80 94 307 496 Ausgleich Mittelfristiger Ausgleich total 259 1) Leistungsgruppe Nr. 4910, Aussichten 2015 ff. 2) 2016–2019 = Budget 2015 F4. Die Steuererträge werden für 2016–2019 mit einem Steuerfuss von 100% der einfachen Staatssteuer prognostiziert. Erläuterungen: Der Kantonsrat hat den Steuerfuss für die Periode 2014/ 2015 auf 100% der einfachen Staatssteuer festgelegt (Vorlage 5017). Im September 2015 wird der Regierungsrat dem Kantonsrat die Festlegung des Steuerfusses für 2016/2017 beantragen. Vor allem standortpolitische Überlegungen sprechen für die Beibehaltung des heutigen Steuerfusses. F5. Unternehmungssteuerreform (USR) III: Wegen der grossen Un- sicherheit über die Wirkung auf den kantonalen Finanzhaushalt werden im KEF 2016–2019 noch keine Auswirkungen der USR III eingestellt. Erläuterungen: Die Unternehmungssteuerreform III soll voraussicht- lich 2018 in Kraft treten. Die Auswirkungen auf den Staatshaushalt sind noch nicht abzuschätzen. Sie werden zum grössten Teil erst nach 2019 wirksam werden und insbesondere auch den innerkantonalen Finanz- ausgleich betreffen. F6. Verschlechterungen gegenüber dem Budget 2015 sind dem Regie- rungsrat in einem besonderen Bericht zu den KEF-Eingaben vom 8. Mai 2015 zu begründen. Erläuterungen: Es ist davon auszugehen, dass Mehrbelastungen ge- genüber dem Budget 2015 nicht vermeidbar sind. Wenn sie zur Plafond- einhaltung nicht kompensiert werden können oder sollen, so ist dem Regierungsrat darzulegen, welche Kompensationen für das Budget 2016 bzw. für die Jahre 2017–2019 geprüft und verworfen wurden. Der Regierungsrat wird im Sommer 2015 über die direktionsinternen Kom- pensationsmassnahmen und allfällige Plafonderhöhungen entscheiden. Nach der Festsetzung des KEF 2016–2019 im September 2015 wird der Regierungsrat allenfalls notwendige direktionsübergreifende Kompen- sationen auf die neuen Richtlinien vom März 2016 hin prüfen.
3.3. Festlegung zur Verschuldung F7. Die Verschuldung per 31. Dezember 2019 soll gegenüber 2015 um höchstens 1,6 Mrd. Franken auf rund 7,3 Mrd. Franken zunehmen. Erläuterungen: Das AAA-Rating des Kantons Zürich soll erhalten bleiben. Ein Hauptbeurteilungskriterium der Rating-Agentur Standard& Poor’s (S&P) ist das Verhältnis der Schulden («direct debt») zum Ertrag («operating revenues»). S&P hat angekündigt, dass sie das AAA-Rating des Kantons Zürich unter anderem dann korrigieren könnte, wenn die Schulden mehr als 60% des Ertrags betragen. Der Verschuldungsgrad ist ein wichtiges, aber nicht das einzige Kriterium für eine mögliche Ab- wertung des Ratings durch Standard&Poor’s: Auch eine Verschlechte- rung der Erfolgsrechnung mit hohen jährlichen Defiziten, eine substan- zielle Verschlechterung der Liquiditätslage des Kantons oder ein erheb- liches finanzielles Problem der ZKB würden das Rating belasten. Bei der letzten Beurteilung im Dezember 2014 hielt S&P alle diese Ereignisse jedoch für sehr unwahrscheinlich. Tabelle 8: Berechnung zulässige Verschuldung 2019 (in Mio. Franken) Operating maximale Verschuldungs- mögliche revenues 1) Verschuldung pfad RR 2) zusätzliche gemäss S&P Verschuldung Annahmen: Zunahmen: Teuerung 2,00% reale Entwicklung 2,00% Total 4,00% 60,00% 6,46% 2014 5 112 2015 5 656 2016 14 347 8 608 6 021 365 2017 14 686 8 812 6 410 389 2018 15 048 9 029 6 824 414 2019 15 650 9 390 7 264 440 1) bis 2018: gemäss KEF 2015–2018, ab 2019 mit Annahmen für Teuerung und reale Entwicklung hochgerechnet 2) 2014 gemäss Rechnung, 2015 gemäss Budget 2015, ab 2016 linear mit jährlich 6,46% hochgerechnet, sodass 2030 die maximale Verschuldung gemäss S&P erreicht wird
3.4. Festlegung zu den Fonds F8. Die Fonds dürfen Ende 2019 keinen negativen Fondsbestand aus- weisen.
3.5. Festlegungen zur Planung und Budgetierung des Personalaufwands F9. Die Lohnsumme in den Jahren 2016–2019 entwickelt sich gemäss folgender Tabelle: Tabelle 9: Entwicklung der Lohnsumme durch Lohnrundenplanung (in % gegenüber dem Vorjahr) 2016 2017 2018 2019 Teuerungsausgleich 0,0 0,0 0,0 0,0 Individuelle Lohnerhöhungen* 0,0 0,0 0,0 0,0 Einmalzulagen 0,0 0,0 0,0 0,0 Veränderung der Lohnsumme** 0,0 0,0 0,0 0,0 in der Leistungsgruppe gegenüber Vorjahr Im KEF vom September 2014 geplant 0,6 1,2 1,2 – Veränderungen gegenüber KEF vom September 2014 –0,6 –1,2 –1,2 – * Individuelle Lohnerhöhungen werden im Umfang von 0,4% über Rotationsgewinne finanziert. Die Quote zur Gewäh- rung von individuellen Lohnerhöhungen ist somit 0,4% höher als die eingestellten finanziellen Mittel und beträgt ins- gesamt 0,4% (vgl. Tabelle 10). ** Die Entwicklung im Budget 2016 wird auf der Grundlage der Lohnzahlungen vom März 2015 berechnet. Für die Lohn- entwicklung im Budget 2016 sind zu den Lohnzahlungen vom März 2015 Einmalzulagen im Umfang von 0,3% der Lohnsumme mit einzurechnen. In den Planjahren 2017–2019 wird die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vor- jahr berechnet.
Erläuterungen: Zum Teuerungsausgleich: Angesichts der Ungewissheit über die Teuerungsentwicklung nach der Aufhebung des Euromindest- kurses durch die Schweizerische Nationalbank wird auf die Planung eines Teuerungsausgleichs verzichtet. Über den Teuerungsausgleich auf 1. Ja- nuar 2016 wird der Regierungsrat gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personalver- ordnung (PVO) im Oktober/November 2015 aufgrund der tatsächlichen Teuerungsentwicklung entscheiden. Zu den individuellen Lohnerhöhungen: Die Festlegung der Lohnent- wicklung der kommenden Jahre orientiert sich grundsätzlich an derjeni- gen des Vorjahres von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschafts- raum Zürich (UBS-Lohnumfragen) und den Lohnrunden der anderen Kantone in der Deutschschweiz sowie des Bundes. Als drittes Kriterium ist die Situation des kantonalen Finanzhaushaltes angemessen zu be- rücksichtigen. Die UBS-Lohnumfrage vom November 2014 weist für die Schweiz eine durchschnittliche geplante nominale Lohnentwicklung 2015 von 0,93% aus. Die Kantone der Deutschschweiz, die mit dem Kanton auf dem Arbeitsmarkt im Wettbewerb stehen, planten für 2015 eine durch- schnittliche Lohnentwicklung von rund 1,0%. In der Lohnentwicklung weist der Kanton gegenüber den tatsächlichen Werten der UBS-Lohnumfrage seit 2010 einen Rückstand von 2,1% auf. Auch im Vergleich mit den anderen Verwaltungen liegt die Lohnent- wicklung des Kantons im unteren Bereich. Damit sich diese Rückstände
nicht vergrössern und der leistungsorientierte Teil der Lohnrunde wei- terhin zum Tragen kommt, werden die individuellen Lohnerhöhungen im Budget 2016 und in den Planjahren 2017 bis 2019 auf 0,4% gesenkt und aus den Rotationsgewinnen finanziert. Die Lohnsumme erhöht sich somit in allen vier Planjahren nicht. Zu den Einmalzulagen: Für Einmalzulagen sind gemäss § 44 Abs. 4 PVO 0,2 bis 0,4% der Lohnsumme zu budgetieren. Im Budget 2015 sind für Einmalzulagen 0,3% der Lohnsumme eingestellt. Wenn für Einmal- zulagen 0,3% der Lohnsumme in den KEF 2016–2019 eingestellt wer- den, so erhöht sich die Lohnsumme gegenüber 2015 nicht. Die Lohnentwicklung (Ausschüttung) pro Jahr stellt sich somit wie folgt dar. Tabelle 10: Übersicht der Lohnentwicklung (Ausschüttung) (in % gegenüber Vorjahr) 2016 2017 2018 2019 Teuerungsausgleich 0,0 0,0 0,0 0,0 Individuelle Lohnerhöhungen 0,4 0,4 0,4 0,4 Veränderung der Lohnentwicklung 0,4 0,4 0,4 0,4 Zusätzlich stehen für Einmalzulagen zur Verfügung 0,3 0,3 0,3 0,3 F10. Die Sanierungsbeiträge an die BVK Personalvorsorge des Kan- tons Zürich betragen im Budget 2016, im Planjahr 2017 und im ersten Halbjahr 2018 unverändert je 2,5% der versicherten Lohnsumme. Im zweiten Halbjahr 2018 und im Planjahr 2019 sind keine Sanierungsbei- träge vorzusehen. Erläuterungen: Die Sanierungsbeiträge sind abhängig vom Deckungs- grad der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich. Die Sanierung ist abgeschlossen, wenn der Deckungsgrad 100% erreicht. Per Ende 2014 liegt er bereits bei 99,3%. Trotz dem grossen Vorsprung auf den Sanie- rungsfahrplan, der erst Ende 2019 mit einem Deckungsgrad von über 100% rechnet, kann angesichts der schwierigen Rahmenbedingungen nicht erwartet werden, dass die Sanierung schon 2015 abgeschlossen wer- den kann. Für die Planung wird angenommen, dass per Ende 2017 ein Deckungsgrad von über 100% erreicht wird. Das bedeutet, dass noch bis Mitte 2018 Sanierungsbeiträge entrichtet werden müssen.
3.6. Festlegung des internen Zinssatzes F11. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden ab 2016 zum Satz von 1,5% auf dem jeweiligen Bilanz- wert verrechnet.
Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjäh- rige Anleihe zurzeit rund 0,25%, mit steigender Tendenz) und den durch- schnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit 1,5%). Im KEF 2015–2018 wurde mit einem internen Ver- rechnungszins von 1,75% gerechnet. Seither haben sich die Kosten des langfristigen Kapitals für zehnjährige Neuaufnahmen deutlich reduziert und befinden sich auf neuen Tiefstständen. Aufgrund der Zinsentwick- lung soll der Verrechnungszinssatz auf 1,5% festgelegt werden.
3.7. Festlegungen zum Regierungscontrolling auf Antrag der Staatskanzlei F12. Die Direktionen und die Staatskanzlei schlagen dem Regierungs- rat Legislaturziele und Massnahmen zu deren Umsetzung vor, mit wel- chen auf die vom Regierungsrat im Beschluss über die Lagebeurteilung priorisierten Herausforderungen geantwortet werden kann. Sie stellen diese in ihre Planungen ein. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt in seinem Beschluss zur Lage- beurteilung die vorrangigen Herausforderungen für die nächste Legis- latur fest. Die Direktionen und die Staatskanzlei schlagen dem Regie- rungsrat Legislaturziele und Massnahmen zu deren Umsetzung vor, mit welchen auf diese vorrangigen Herausforderungen geantwortet werden kann. Die vorgeschlagenen Massnahmen und die dadurch verursachten finanziellen Veränderungen werden in den betroffenen Leistungsgrup- pen eingestellt und ausgewiesen. Die Staatskanzlei wird die vorgeschla- genen Legislaturziele und die Massnahmen zu deren Umsetzung dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreiten. F13. Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkte, deren Umsetzung mit Staatsbeiträgen eingekauft wird, sind in derjenigen Leistungsgruppe sys- tematisch zu erfassen, in der auch der Staatsbeitrag eingestellt wird. Erläuterungen: Gemäss Richtlinien über die Public Corporate Gover- nance (RRB Nr. 122/2014) enthält der KEF Planungsangaben zu den bei einer Beteiligung eingekauften Leistungen, wenn diese vom Kanton finan- ziell abgegolten werden. Diese Planungsangaben umfassen die finanzielle Entwicklung, die Aufgabenerfüllung einschliesslich Leistungs-, Wirtschaft- lichkeits- und Wirkungsindikatoren sowie Entwicklungsschwerpunkte. Sie sind in derjenigen Leistungsgruppe einzustellen, die den Staatsbei- trag enthält. Dadurch wird sichergestellt, dass die Leistungen nach den-
selben Kriterien budgetiert und beurteilt werden, wie wenn sie vom Kanton selbst erbracht werden, und die Verknüpfung von Finanzen und Leistungserbringung gewährleistet wird. Dasselbe gilt beim Einkauf von Leistungen mittels Staatsbeiträgen an Dritte ohne Beteiligung des Kantons.
3.8. Weitere Vorgaben in der Weisung der Finanzverwaltung Zur Entlastung der Richtlinien des Regierungsrates werden neu in der Weisung der Finanzverwaltung, die auch die Vorgaben des Regierungs- controllings, des Immobilienamtes und des Personalamtes enthält, gere- gelt: – KEF-Erklärungen von 2014 und früher, die weiterhin umgesetzt wer- den: Aufzeigen von verschiedenen Szenarien im Finanzplan (Januar 2008) Transparenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter (Januar 2010) Ausweis von nicht beeinflussbaren Aufwandsteigerungen aufgrund Bundesrecht (Januar 2010) Ausweis der durchschnittlichen Lohnsumme pro Vollzeitstelle (Januar 2013) – Vorgabe der Struktur zur Begründung von Verschlechterungen gegen- über dem Budget 2015 (vgl. F6) – Nicht versicherte Haftpflichtschäden – Abgleich interner Verrechnungen über Fr. 200 000 – Arbeitgeberbeiträge des Kantons an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich – Verwaltungsgebühren der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
4. Zeitplan Der Zeitplan ist mit RRB Nr. 1137/2014 festgelegt worden. 18. März 2015 RRB Richtlinien KEF 2016–2019, Investitionspla- nung 8. April 2015 RRB Nichtumsetzung Erklärungen zum KEF 2015–2018 mit Begründung 8. Mai 2015 KEF 2016–2019 eingegeben 3./4. Juni 2015 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2016– 10. Juni 2015 RRB Überarbeitung KEF 2016–2019 16. Juni 2015 Veränderungen gegenüber den Eingaben zum KEF 2016–2019 vom Mai 2015 eingereicht 1. Juli 2015 RRB Materielle Festlegung KEF 2016–2019 und RRB Realisierungsreihenfolge aller Hochbau- projekte 8. Juli 2015 RRB Materielle Festlegung KEF 2016–2019 und RRB Realisierungsreihenfolge aller Hochbaupro- jekte (Reservetermin) 31. Juli 2015 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 21. August 2015 Bereinigter KEF 2016–2019 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 15. September 2015 RRB Festlegung KEF 2016–2019 und Budget- entwurf 2016 17. September 2015 Medienorientierung KEF 9. Oktober 2015 Nachträge zum Budgetentwurf 2016 eingereicht 28. Oktober 2015 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2016 (No- vemberbrief)
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen und die Staatskanzlei erarbeiten den KEF 2016– 2019 und das Budget 2016 gemäss den Festlegungen F1 bis F13.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann und der Datenschutz- beauftragte werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2016–2019 und des Budgets 2016 sinngemäss anzuwenden.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obers- ten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftrag- ten und die Finanzkommission des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi