RRB Nr. 236/2016
Leistungsüberprüfung 2016, Festlegungen zur Umsetzung
16. März 2016Deutsch30 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 16. März 2016
236. Leistungsüberprüfung 2016, Festlegungen zur Umsetzung
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 hat der Regierungsrat die Finanzdirek- tion beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Staatskanzlei die Leistungs- überprüfung 2016 durchzuführen. Die Leistungsüberprüfung 2016 hat den mittelfristigen Ausgleich 2013–2020 zum Ziel. Hierfür muss der Haus- halt über vier Jahre um 1,8 Mrd. Franken entlastet werden. Die Leistungs- überprüfung 2016 dient auch der Erreichung des Legislaturziels, die Steuerbarkeit von Budget und Finanzplanung zu erhalten (RRZ 9.1). Am 8. Dezember 2015 hat der Regierungsrat von den Zwischenergeb- nissen der ersten Phase der Leistungsüberprüfung 2016 Kenntnis genom- men und das weitere Vorgehen festgelegt. Mit den Beschlüssen vom 1. Juli 2015 und 8. Dezember 2015 beauf- tragte der Regierungsrat – die Direktionen, für die zehn Leistungsgruppen mit den grössten ab- soluten Mehrbelastungen 2019 gegenüber dem Budget 2015 sowie für die Leistungsgruppe Nr. 2216, Kantonaler Finanzausgleich, Berichte zur Leistungsüberprüfung einschliesslich Massnahmenplänen vorzulegen, – die Finanzdirektion, jährliche Mehreinnahmen von 50 Mio. Franken (ohne Steuereinnahmen) mit verschiedenen Massnahmen zu planen, – die Direktionen, Berichte für Saldoverbesserungen mit Einzelmass- nahmen vorzulegen, – die Finanzdirektion, eine Analyse jener Leistungsgruppen mit einer absoluten Mehrbelastung 2019 gegenüber dem Budget 2015 (ohne die bereits analysierten sowie die finanziellen Leistungsgruppen) vorzu- legen und Saldoverbesserungen vorzuschlagen.
2. Steuerertragsentwicklung 2015–2019 Nach der Festlegung des Budgets 2016 durch den Kantonsrat, dem definitiven Rechnungsabschluss 2015 sowie einer Neubeurteilung des Steueramts nach dem Rechnungsabschluss 2015 zeigt sich die Steuer- ertragsentwicklung 2015–2019 wie folgt:
Tabelle 1: Steuerertragsentwicklung 2015–2019 (in Mio. Franken) Rechnung 2016 2017 2018 2019 2019 2015 zu 2015 Rechnung/Budget/KEF 6815 7143 7118 7288 7457 642 Neubeurteilung Steueramt 7215 7129 7291 7515 700 Veränderung 72 11 3 58 Veränderung in % gegenüber Vorjahr – Rechnung/Budget/KEF 4,8% –0,3% 2,4% 2,3% 9,4% – Nach Neubeurteilung 5,9% –1,2% 2,3% 3,1% 10,3% Werte 2016–2019 gemäss KEF vom 15. September 2015 und Budgetbeschluss vom 14. Dezember 2015.
In der Rechnung 2015 sind die Steuererträge insgesamt um rund 150 Mio. Franken tiefer als budgetiert ausgefallen. Das ist auf Minder- erträge von je rund 130 Mio. Franken bei den Staatssteuern von natür- lichen Personen und bei der Quellensteuer zurückzuführen, wobei die Quellensteuererträge vor allem wegen eines Arbeitsrückstandes und dadurch verzögerter Ertragseingänge unter dem Budget liegen. Diese Mindererträge konnten durch Mehrerträge bei den Staatssteuern von juristischen Personen sowie bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern und den Kantonsanteilen an der Direkten Bundessteuer und Verrech- nungssteuer nur teilweise wettgemacht werden. Verglichen mit der Rechnung 2015 wurde in der Finanzplanung im KEF 2016–2019 bis 2019 von einer Zunahme der Steuererträge um 642 Mio. Franken oder 9,4% ausgegangen. Im Februar 2015 hat das Steueramt eine Neubeurteilung der Steuerertragsentwicklung 2016–2019 vorgenom- men (vgl. auch Festlegung F16). Gegenüber dem KEF 2016–2019 rech- net es über die Jahre 2016–2019 mit einem zusätzlichen Steuerertrag von rund 144 Mio. Franken. Davon entfallen 80 Mio. Franken auf die Direk- ten Bundessteuern, die in der Rechnung 2015 über Erwarten gut abge- schlossen haben. Die restlichen knapp 70 Mio. Franken Mehrerträge wer- den bei den Staatssteuern erwartet, bedingt durch höhere Erträge aus den Gewinnsteuern juristischer Personen und aus der Quellensteuer. Demge- genüber dürften die Erträge bei den natürlichen Personen voraussicht- lich niedriger als erwartet ausfallen. Die Neubeurteilung der Steuerprognosen führt dazu, dass 2019 mit einem Steuerertrag gerechnet wird, der um 700 Mio. Franken oder 10,3% über dem Steuerertrag in der Rechnung 2015 liegt. Das entspricht einer Zunahme von rund 175 Mio. Franken oder 2,6% pro Jahr. Sie liegt damit leicht über der Zunahme des nominellen Bruttoinlandproduktes, die der Bund für seinen Finanzplan 2017–2020 annimmt. Die aktualisierte Steuer- ertragsentwicklung ist also eher optimistisch, aber nicht unrealistisch.
3. Festlegungen zur Leistungsüberprüfung Gestützt auf die Berichte und Massnahmenpläne der Direktionen be- auftragt der Regierungsrat die Direktionen mit der Umsetzung der nach- folgend aufgeführten Massnahmen.
3.1. Festlegungen zu den zehn Leistungsgruppen mit den grössten Mehrbelastungen 2019 gegenüber dem Budget 2015, zum Kantonalen Finanzausgleich und zu den Mehreinnahmen Kantonaler Finanzausgleich, Leistungsgruppe Nr. 2216 F1. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, unter Be- rücksichtigung des Wirksamkeitsberichts 2017, dem Regierungsrat bis Ende 2017 eine Vorlage zur Erhöhung des Abschöpfungssatzes für finanz- starke Gemeinden, zur Senkung der Zuschuss-Ausgleichsgrenze für finanz- schwache Gemeinden oder eine Kombination beider Massnahmen vor- zulegen (Änderung Finanzausgleichsgesetz, LS 132.1). Tabelle 2: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F1 50,0 50,0 Total 50,0 50,0
Kantonspolizei, Leistungsgruppe Nr. 3100 F2. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt,
1. dem Regierungsrat die Erhöhung der Entschädigung für die Über- nahme von gemeindepolizeilichen Aufgaben zu beantragen (Änderung Verordnung über die Entschädigung von gemeindepolizeilichen Auf- gaben, LS 551.102, durch Kantonsrat zu genehmigen),
2. den Sachaufwand der Kantonspolizei zu senken,
3. zurückhaltend Personaleinsätze der Kantonspolizei für Dritte zu leisten. Tabelle 3: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F2.1 2,0 2,0 Massnahme F2.2 1,0 1,0 4,0 6,0 Massnahme F2.3 1,0 2,0 2,0 5,0 Total 2,0 3,0 8,0 13,0
Sozialamt, Leistungsgruppe Nr. 3500 F3. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt,
1. die gemäss Zuständigkeitsgesetz des Bundes (SR 851.1) ab April 2017 aufgehobene Kostenersatzpflicht der wirtschaftlichen Hilfe gegen- über anderen Kantonen für Zürcher Sozialhilfeempfangende ohne zürcherischen Wohnsitz im KEF 2017–2020 einzustellen,
2. die Beiträge an die Invalideneinrichtungen auf dem Niveau 2016 zu stabilisieren,
3. dem Regierungsrat die Einstellung der Subventionierung der dezen- tralen Drogenhilfe zu beantragen,
4. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Stabilisierung der Beiträge an ProMobil auf dem Niveau 2016 vorzulegen (Änderung Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Trans- port von mobilitätsbehinderten Personen, LS 855.21),
5. die Anzahl der Nothilfeempfängerinnen und -empfänger von 1100 auf 800 zu senken,
6. bei den Asylliegenschaften die Kosten zu senken,
7. die konsequente Anwendung der auf den 1. Mai 2016 teilrevidierten SKOS-Richtlinien durch die zuständigen Sozialbehörden sicherzu- stellen,
8. die Erwerbsquote der vorläufig Aufgenommenen zu erhöhen,
9. im KEF 2017–2020 aufgrund der neuesten Erkenntnisse bei den Bei- trägen an die Gemeinden für Zusatzleistungen zur AHV/IV eine Ni- veaukorrektur vorzunehmen,
10. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Senkung der Beiträge bei den Zusatzleistungen zur AHV/IV vorzulegen (Änderung Zusatzleistungs- gesetz, LS 831.3),
11. im Sozialamt durch Verzichtsplanung und günstigere Vergaben Ver- besserungen zu erzielen. Tabelle 4: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F3.1 5,0 6,0 6,0 17,0 Massnahme F3.2 7,0 11,0 15,0 33,0 Massnahme F3.3 4,5 4,5 4,5 13,5 Massnahme F3.4 1,4 2,8 3,9 8,1 Massnahme F3.5 3,0 3,0 3,0 9,0 Massnahme F3.6 2,0 2,0 Massnahme F3.7 2,5 2,5 2,5 7,5 Massnahme F3.8 1,0 1,0 1,0 3,0 Massnahme F3.9 3,0 6,0 9,0 18,0 Massnahme F3.10 2,0 2,0 4,0 Massnahme F3.11 1,1 1,2 1,6 3,9 Total 28,5 40,0 50,5 119,0
Interkantonaler Finanzausgleich, Leistungsgruppe Nr. 4960 F4. Die Finanzdirektion wird beauftragt,
1. in den interkantonalen Gremien (interkantonale politische Arbeits- gruppe «Finanzausgleich», Konferenz der Kantonsregierungen, Fach- gruppe Wirksamkeitsbericht des Bundes) – die Einfrierung der Dotation des Ressourcenausgleichs bei Über- erfüllung des angestrebten Mindestziels einzubringen, – die Aufstockung des sozio-demografischen Lastenausgleichs für die nächste Beitragsperiode 2020–2023 einzubringen, – die Umsetzung der Forderungen der Konferenz der NFA-Geberkan- tone für die nächste Beitragsperiode 2020–2023 einzubringen.
2. die Prognosen für die Ressourcenausgleichszahlungen in den interkan- tonalen Finanzausgleich mit Wirkung 2019 zu korrigieren. Tabelle 5: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F4.1 15,0 15,0 Massnahme F4.2 10,0 10,0 Total 25,0 25,0
Finanzierung öffentlicher Verkehr, Leistungsgruppe Nr. 5210 F5. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat eine Vor- lage zur steuerlichen Begrenzung des Arbeitswegkostenabzugs auf Fr. 3000 vorzulegen (Änderung Steuergesetz, LS 631.1). Die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, aus. F6. Die Volkswirtschaftsdirektion wird beauftragt,
1. dem Regierungsrat eine Vorlage zur hälftigen Beteiligung der Gemein- den an der jährlichen Einlage des Kantons Zürich in den Bahninfra- strukturfonds des Bundes (BIF) vorzulegen (Änderung Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr, LS 740.1),
2. im Zürcher Verkehrsverbund einen Seezuschlag von Fr. 5 einzuführen,
3. das geplante Angebot des Zürcher Verkehrsverbundes zu vermindern,
4. bei den Verkehrsunternehmen des Zürcher Verkehrsverbundes Kos- ten zu senken und Erträge zu steigern,
5. eine Senkung der Einlagen in den Verkehrsfonds zu planen (Kantons- rat entscheidet über die Einlage unter der gesetzlich vorgesehen Höhe mit dem Budgetbeschluss).
Tabelle 6: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F5 44,5 44,5 89,0 Massnahme F6.1 60,0 60,0 Massnahme F6.2 1,5 1,5 1,5 4,5 Massnahme F6.3 4,0 4,0 8,0 Massnahme F6.4 2,0 4,0 6,0 12,0 Massnahme F6.5 5,0 5,0 5,0 15,0 Total 8,5 59,0 121,0 188,5
Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, Leistungsgruppe Nr. 6300 F7. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt,
1. unnötige stationäre Behandlungen durch die Überprüfung der Indika- tionsqualität zu vermeiden. Insbesondere soll die Gesundheitsdirek- tion eine Liste mit Behandlungen einführen, für die in den Zürcher Listenspitälern der Kantonsanteil von 55% nur vergütet wird, wenn die stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen zwingend ist («ambulant vor stationär»; Änderung Spitalplanungs- und -finanzie- rungsgesetz, LS 813.20, zu prüfen),
2. die kostentreibenden Anforderungen an die Spitäler (Brandschutz, Denkmalpflege, Baunormen, Arbeitszeiten usw.) zu überprüfen und in Zusammenarbeit mit der Baudirektion und der Volkswirtschafts- direktion dem Regierungsrat eine Vorlage zur Anpassung von Anfor- derungen, deren Nutzen nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen, vorzulegen,
3. die Rechnungsprüfung für die somatische Akutversorgung und Reha- bilitation unter verstärkter Zusammenarbeit mit den Versicherern aus- zubauen,
4. darauf hinzuarbeiten, dass Spitäler und Versicherer langjährige Tarif- verträge mit konstanten Tarifen abschliessen. Kommt ein solcher Ab- schluss nicht zustande, prüft die Gesundheitsdirektion geeignete alter- native Massnahmen,
5. dem Regierungsrat eine Vorlage für die Einführung einer Abgabe der Listenspitäler pro stationär zusatzleistungsversicherungsberechtigter Patientin und -berechtigtem Patienten vorzulegen (Änderung Spital- planungs- und -finanzierungsgesetz, LS 813.20),
6. im KEF 2017–2020 aufgrund der neuesten Erkenntnisse über Patien- tenzahlen- und Preisentwicklungen eine Niveaukorrektur vorzuneh- men.
Tabelle 7: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F7.1 6,0 6,0 12,0 Massnahme F7.2 5,0 5,0 Massnahme F7.3 2,0 2,0 2,0 6,0 Massnahme F7.4* 33,0 42,0 55,0 130,0 Massnahme F7.5 35,0 35,0 70,0 Massnahme F7.6* 40,0 35,0 30,0 105,0 Total 75,0 120,0 133,0 328,0 * Durch diese Massnahmen wird zusätzlich die Rechnung 2016 um 32 Mio. Franken entlastet. In der Leistungsgruppe Nr. 6300 beträgt damit die gesamte Verbesserung 360 Mio. Franken.
Psychiatrische Versorgung, Leistungsgruppe Nr. 6400 F8. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt,
1. unnötige stationäre Behandlungen durch die Überprüfung der Indika- tionsqualität zu vermeiden,
2. die kostentreibenden Anforderungen an die Kliniken der psychiatri- schen Versorgung (Brandschutz, Denkmalpflege, Baunormen, Arbeits- zeiten usw.) zu überprüfen und in Zusammenarbeit mit der Baudirek- tion und der Volkswirtschaftsdirektion dem Regierungsrat eine Vor- lage zur Anpassung von Anforderungen, deren Nutzen nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten stehen, vorzulegen,
3. die Rechnungsprüfung für die psychiatrische Versorgung unter ver- stärkter Zusammenarbeit mit den Versicherern auszubauen,
4. für die psychiatrischen Kliniken ein Globalbudget über den ambulan- ten und stationären Bereich einzuführen, damit das Optimierungspo- tenzial zwischen ambulanten, tagesklinischen und stationären Behand- lungen besser ausgeschöpft werden kann (Änderung Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz, LS 813.20, zu prüfen),
5. dem Regierungsrat eine Vorlage für die Einführung einer Abgabe der Listenspitäler pro stationär zusatzleistungsversicherungsberechtigter Patientin und -berechtigtem Patienten vorzulegen (Änderung Spital- planungs- und -finanzierungsgesetz, LS 813.20),
6. im KEF 2017–2020 aufgrund der neuesten Erkenntnisse über Patienten- zahlen- und Preisentwicklungen eine Niveaukorrektur vorzunehmen. Tabelle 8: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F8.1 1,0 1,0 2,0 Massnahme F8.2 2,0 2,0 4,0 Massnahme F8.3 0,3 0,3 0,3 0,9 Massnahme F8.4 2,0 2,0 4,0 Massnahme F8.5 2,0 2,0 4,0 Massnahme F8.6* 10,0 8,0 7,0 25,0 Total 10,3 15,3 14,3 39,9 * Durch diese Massnahme wird zusätzlich die Rechnung 2016 um 7 Mio. Franken entlastet. In der Leistungsgruppe Nr. 6400 beträgt damit die gesamte Verbesserung 46,9 Mio. Franken.
Beiträge an die Krankenkassenprämien, Leistungsgruppe Nr. 6700 F9. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt,
1. ab 2017 die vom Kantonsrat für das Budget 2016 beschlossene Kür- zung des Kantonsbeitrags an die Prämienverbilligung von 80,0% des Bundesbeitrags weiterzuführen,
2. die im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017–2019 vom Bundes- rat beabsichtigte Kürzung des Prämienverbilligungsbeitrags an die Kantone im KEF 2017–2020 einzustellen,
3. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Optimierung des Prämienverbilli- gungssystems vorzulegen und den Finanzhaushalt zu entlasten (Ände- rung Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, LS 832.01). Tabelle 9: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F9.1 12,3 13,0 13,7 39,0 Massnahme F9.2 10,6 10,6 21,2 Massnahme F9.3 40,0 40,0 80,0 Total 12,3 63,6 64,3 140,2
Volksschulen, Leistungsgruppe Nr. 7200 F10. Die Bildungsdirektion wird beauftragt,
1. die Lohnsumme der Volksschulen aufgrund der erwarteten Abnahme des Durchschnittsalters des Lehrpersonals anzupassen,
2. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Kommunalisierung der Schullei- tungen vorzulegen (Änderung Lehrpersonalgesetz, LS 412.31, und Volksschulgesetz, LS 421.100),
3. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Streichung des Staatsbeitrags für das Fach Religion und Kultur an den Volksschulen vorzulegen (Än- derung Volksschulgesetz, LS 421.100),
4. bei den Sonderschulen ein restriktives Ressourcenmanagement sicher- zustellen,
5. Schulheime für Kinder und Jugendliche mit Lern- und Verhaltensbe- hinderungen dem Bundesamt für Justiz zu unterstellen. Tabelle 10: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F10.1 1,5 1,5 1,5 4,5 Massnahme F10.2 14,8 14,8 Massnahme F10.3 0,5 1,2 1,2 2,9 Massnahme F10.4 3,0 3,2 3,2 9,4 Massnahme F10.5 1,8 1,8 3,6 Total 5,0 7,7 22,5 35,2
Mittelschulen, Leistungsgruppe Nr. 7301 F11. Die Bildungsdirektion wird beauftragt,
1. dem Regierungsrat die Erhöhung des Pflichtpensums für Mittelschul- lehrpersonen für die Fächer Deutsch und moderne Fremdsprachen von 22 auf 23 Lektionen zu beantragen (Änderung Mittel- und Berufs- schullehrervollzugsverordnung, LS 413.112),
2. das Finanzierungsmodell der kantonalen Mittelschulen neu festzule- gen (separate Festlegung der Finanzierungsschlüssel für das Unter- gymnasium und das Obergymnasium, spätere und stärker leistungs- bezogenen Aufnahme ins Gymnasium mit gleichzeitiger Senkung der Ausfallquote), 3. die Klassengrössen zu optimieren,
4. die Gebühren und Mieten für Schulräume und Sportanlagen massvoll zu erhöhen,
5. dem Regierungsrat eine Änderung zu beantragen, die es ermöglicht, den Mittelschullehrpersonen die ausfallenden Lektionen infolge Haus- wirtschaftskurse vom Stundenkonto abzuziehen (Änderung Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung, LS 413.112),
6. den Aufwand für Mediotheken an Mittelschulen entsprechend den rückläufigen Ausleihungen zu senken,
7. die Bauinfrastrukturkosten mit optimierter Investitionstätigkeit und vorübergehender Verringerung des baulichen Unterhalts der Gebäude zu senken. Tabelle 11: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F11.1 1,3 4,0 4,0 9,3 Massnahme F11.2 4,1 4,2 4,3 12,6 Massnahme F11.3 3,0 3,0 3,0 9,0 Massnahme F11.4 0,2 0,2 0,2 0,6 Massnahme F11.5 1,6 1,5 1,4 4,5 Massnahme F11.6 0,2 0,7 0,7 1,6 Massnahme F11.7 2,0 2,0 2,0 6,0 Total 12,4 15,6 15,6 43,6
Berufsbildung, Leistungsgruppe Nr. 7306 F12. Die Bildungsdirektion wird beauftragt,
1. ein einheitliches Finanzierungsmodell mit Lernendenpauschalen ein- zuführen,
2. dem Regierungsrat eine Vorlage an den Kantonsrat zur Aufhebung der kantonalen Lehrwerkstätten vorzulegen und den kantonalen Beitrag an die Mechatronik Schule Winterthur auf höchstens 160 beitragsbe- rechtigte Lernende zu senken,
3. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Senkung der anrechenbaren Teil- nehmerzahl an Berufsvorbereitungsjahren mit entsprechender Kosten- senkung um 10% vorzulegen (Änderung Verordnung über die Zulas- sungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvor- bereitungsjahre, LS 413.311.1, durch den Bildungsrat; Änderung Ein- führungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, LS 413.31, zu prüfen),
4. dem Regierungsrat eine Vorlage zur Aufhebung der Finanzierung der Kurse zum Erwerb von Grundkompetenzen durch den Kanton vorzu- legen (Änderung Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Be- rufsbildung, LS 413.31),
5. den Aufwand für Mediotheken in der Berufsbildung entsprechend den rückläufigen Ausleihungen zu senken,
6. die Bauinfrastrukturkosten mit optimierter Investitionstätigkeit und vorübergehender Verringerung des baulichen Unterhalts der Gebäude zu senken,
7. die finanzielle Unterstützung mit bezahltem Urlaub für Berufsleute, die sich zur eidgenössisch diplomierten Berufsschullehrpersonen ausbil- den lassen, aufzuheben. Tabelle 12: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F12.1 2,8 2,8 2,8 8,4 Massnahme F12.2 1,3 2,4 3,2 6,9 Massnahme F12.3 1,4 1,4 1,4 4,2 Massnahme F12.4 0,8 2,5 2,5 5,8 Massnahme F12.5 0,1 0,3 0,3 0,7 Massnahme F12.6 2,0 2,0 2,0 6,0 Massnahme F12.7 0,4 0,8 0,8 2,0 Total 8,8 12,2 13,0 34,0
Mehreinnahmen und Minderaufwand bei Verzinsung F13. Die Finanzdirektion wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Baudirektion dem Regierungsrat eine Vorlage zur Sicherstellung einer jährlichen Dividendenzahlung der EKZ vorzulegen (Änderung EKZ- Verordnung, LS 732.11, durch Kantonsrat zu genehmigen). Die Mass- nahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 4930, Kapital- und Zinsen- dienst Staat, aus. F14. Die Finanzdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat bis Mitte 2016 die Verzinsung von Fonds im Fremdkapital zum Kontokorrentzins- satz zu beantragen (Änderung Finanzcontrollingverordnung, LS 611.2). Die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, aus.
Tabelle 13: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2016–2019 Massnahme F13 30,0 30,0 30,0 90,0 Massnahme F14 5,9 5,1 4,4 15,4 Total 35,9 35,1 34,4 105,4
3.2. Übrige Mehrbelastungen 2019 gegenüber dem Budget 2015 Neben den zehn Leistungsgruppen mit den grössten Mehrbelastungen weisen im KEF 2016–2019 weitere 18 Leistungsgruppen der Direktionen Mehrbelastungen gegenüber dem Budget 2015 aus (ohne finanzielle Leis- tungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sam- melpositionen). Diese Mehrbelastungen werden direktionsweise zusam- mengefasst. F15. Die Direktionen werden beauftragt, die übrigen Mehrbelastun- gen 2017–2019 zum Budget 2015 gemäss Tabelle 14 zu kompensieren. Tabelle 14: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019
1. Direktion der Justiz und des Innern 6,0 7,1 10,2 23,3 2. Finanzdirektion 4,6 4,7 4,7 14,0
3. Volkswirtschaftsdirektion 1,6 2,0 2,5 6,1 4. Gesundheitsdirektion 1,0 1,1 1,0 3,1
5. Bildungsdirektion 17,7 24,7 24,7 67,1
6. Baudirektion 4,9 5,0 3,1 13,0 Total 35,8 44,6 46,2 126,6
3.3. Einzelmassnahmen
3.3.1. Überprüfung Steuererträge und Berücksichtigung anteiliger Bundessteuereinnahmen durch die steuerliche Beschränkung des Arbeitswegkostenabzugs F16. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die Entwicklungen der Steu- ererträge 2017–2019 gemäss Neubeurteilung in Ziff. 2 im KEF 2017–2020 einzustellen. Die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, aus. F17. Die Finanzdirektion wird beauftragt, die zusätzlichen anteiligen Bundessteuereinnahmen durch die steuerliche Beschränkung des Arbeits- wegkostenabzugs auf Fr. 3000 auf Bundesebene zu berücksichtigen. Die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 4910, Steuererträge, aus.
Tabelle 15: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F16* 11,0 3,0 58,0 72,0 Massnahme F17 7,0 7,0 7,0 21,0 Total 18,0 10,0 65,0 93,0 * Durch die Massnahme wird zusätzlich die Rechnung 2016 um 72 Mio. Franken entlastet. Damit beträgt die gesamte Verbesserung aus der Neubeurteilung der Steuererträge 144 Mio. Franken.
3.3.2. Folgen aus dem Rechnungsabschluss 2015 Die Rechnung 2015 schliesst in der Erfolgsrechnung mit einem Ertrags- überschuss von 18 Mio. Franken ab und liegt damit rund 9 Mio. Franken unter Budget. Verbesserungen und Verschlechterungen gegenüber dem Budget hal- ten sich in der Rechnung 2015 in etwa die Waage. Die wesentlichen Ver- besserungen in der Rechnung 2015 wurden daraufhin geprüft, ob sie einen positiven Beitrag in den Folgejahren für den mittelfristigen Ausgleich leis- ten können (in Mio. Franken): 117 SNB-Gewinnausschüttung (Leistungsgruppe Nr. 4930): Die Ausschüt- tung war 2015 einmalig doppelt so hoch als geplant. In den kommen- den Jahren kann nicht mit dem gleichen Ergebnis gerechnet wer- den. 75 Somatische Akutversorgung (Leistungsgruppe Nr. 6300): Die Ge- sundheitsdirektion schlägt eine Verbesserung um jährlich 30 Mio. Franken in den Planjahren 2017–2019 vor (Festlegung F7.6). 43 Kantonsanteile an der Direkten Bundessteuer und Verrechnungs- steuer (Leistungsgruppe Nr. 4910): Die Finanzdirektion schlägt eine Verbesserung um jährlich 20 Mio. Franken in den Planjahren 2017– 2019 vor (enthalten im Betrag der Festlegung F16). 26 Übergangsausgleich im kantonalen Finanzausgleich (Leistungs- gruppe Nr. 2216): Der Übergangsausgleich endet 2016. 22 Psychiatrische Versorgung (Leistungsgruppe Nr. 6400): Die Gesundheitsdirektion schlägt eine Verbesserung um jährlich 7 Mio. Franken in den Planjahren 2017–2019 vor (Festlegung F8.6). 21 Fonds zur Absicherung der Staatsgarantie für die ZKB (Leistungs- gruppe Nr. 9001): Die Abgeltung der ZKB wurde erstmals für 2016 budgetiert und wird im KEF 2017–2020 eingestellt. Allerdings wird die Einlage in den Fonds nicht im mittelfristigen Ausgleich ange- rechnet.
3.3.3. Senkung Personalaufwand F18. In den Jahren 2017–2019
1. wird die Lohnsumme in den Leistungsgruppen um jährlich 0,2% ge- senkt, die Richtlinien zum KEF 2017–2020 regeln die Details zur Um- setzung,
2. wird auf die Budgetierung von Einmalzulagen verzichtet (Änderung Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, LS 177.111, Antrag der Fi- nanzdirektion an den Regierungsrat bis Mitte 2016). Die Behörden und die Rechtspflege werden dazu eingeladen, diese Lohnmassnahmen ebenfalls umzusetzen. Tabelle 16: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019, einschliess- lich Behörden und Rechtspflege (in Mio. Franken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F18.1 7,5 15,0 22,6 45,1 Massnahme F18.2 12,2 12,2 12,2 36,6 Total 19,7 27,2 34,8 81,7
3.3.4. Auslagerung der kantonalen Verlustscheine F19. Die Eintreibung der kantonalen Verlustscheine wird ausgelagert. Die Finanzdirektion wird mit der Durchführung beauftragt. Die Direk- tionen klären die rechtlichen Rahmenbedingungen sowie die Wirtschaft- lichkeit für die Auslagerung der Verlustscheine in ihrem Bereich bis Mitte 2016 ab. Die Massnahme wird in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zin- sen und nicht zugeordnete Sammelpositionen, eingestellt. Die Erträge gehen zugunsten der rechnungsstellenden Leistungsgruppen. Tabelle 17: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F19 4,0 4,0 4,0 12,0 Total 4,0 4,0 4,0 12,0
3.3.5. Überprüfung Zinsaufwand F20. Die Finanzdirektion wird beauftragt, Verbesserungen bei den Fremdkapitalzinsen für 2017–2019 im KEF 2017–2020 einzustellen, die sich ergeben aus 1. geringerer Kapitalaufnahme im 2015,
2. einem verzögerten Anstieg des Zinsniveaus,
3. künftig geringerer Kapitalaufnahme aufgrund der Leistungsüberprü- fung. Die Massnahmen wirken sich in der Leistungsgruppe Nr. 4930, Kapi- tal- und Zinsendienst Staat, aus.
Tabelle 18: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F20.1 2,7 2,7 2,7 8,1 Massnahme F20.2 5,7 12,9 17,4 36,0 Massnahme F20.3 0,9 1,8 3,3 6,0 Total 9,3 17,4 23,4 50,1
3.3.6. Kostensenkung für kantonale Bauten F21. Die Baudirektion wird beauftragt,
1. die gesetzlichen, betrieblichen und qualitativen Vorgaben im Hoch- bau sowie die baulichen Rahmenbedingungen mit externen Fachleu- ten zu überprüfen und dem Regierungsrat bis Ende September 2016 Bericht zu erstatten über Massnahmen, die Einsparungen für kanto- nale Hochbauten von bis zu 25% ermöglichen.
2. die Kosten für die Instandsetzung von Strassen und für den Strassen- unterhalt mit verschiedenen Massnahmen (insbesondere im Bereich der Grünpflege, des Winterdienstes, des Holzschlags entlang von Staats- strassen, der Reinigung und Erneuerung von Markierungen und Signa- lisationen) zu senken. Die Massnahmen wirken sich in der Leistungs- gruppe Nr. 5925, Strassenfonds, aus. Tabelle 19: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F21.1 5,0 5,0 Massnahme F21.2 1,7 2,2 2,2 6,1 Total 1,7 2,2 7,2 11,1
3.3.7. Verschiebung Bauprojekte (ohne öffentlicher Verkehr) F22. Die Baudirektion wird beauftragt,
1. Neu- und Ausbauprojekte im Tiefbau zu verschieben; die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 5925, Strassenfonds, aus,
2. Instandsetzungsprojekte im Tiefbau zu verschieben; die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 5925, Strassenfonds, aus,
3. im kantonalen Förderprogramm Energie einen Zusicherungsstopp um- zusetzen; die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, aus,
4. Projekte in der Renaturierung und im Hochwasserschutz zu verschie- ben; die Massnahme wirkt sich in der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, aus.
Tabelle 20: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F22.1 0,5 0,5 0,5 1,5 Massnahme F22.2 5,0 5,0 5,0 15,0 Massnahme F22.3 0,9 2,6 4,3 7,8 Massnahme F22.4 0,7 0,7 0,7 2,1 Total 7,1 8,8 10,5 26,4
3.3.8. Verschiebung Natur- und Heimatschutzprojekte F23. Die Baudirektion wird beauftragt,
1. die Ausgaben für Dienstleistungen Dritter im Natur- und Heimatschutz- fonds zu kürzen,
2. die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts aufzuschieben; die Massnahmen wirken sich in der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, aus. Tabelle 21: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) 2017 2018 2019 2017–2019 Massnahme F23.1 0,1 0,1 0,1 0,3 Massnahme F23.2 0,6 0,6 0,6 1,8 Total 0,7 0,7 0,7 2,1
4. Massnahmen der Behörden und der Rechtspflege Die Leistungsüberprüfung 2016 umfasst Massnahmen der Direktionen des Regierungsrates und der Staatskanzlei. Die Behörden und die Rechts- pflege werden eingeladen, einen Beitrag zur Erreichung des mittelfris- tigen Ausgleichs 2013–2020 zu leisten. Dabei sollen zusätzlich zu den Per- sonalmassnahmen gemäss F18.1 und F18.2 die folgenden Verbesserungen erzielt werden: – Die Leistungsgruppen der Behörden und der Rechtspflege weisen 2012–2015 eine durchschnittliche Budgetausschöpfung von rund 90% (ohne Notariate) auf. Für die Jahre 2017–2019 wird eine jährliche Ni- veaukorrektur der Leistungsgruppensaldi im Umfang von 20,4 Mio. Franken für die Rechtspflege und 0,5 Mio. Franken für die Behörden eingestellt. – Für die Leistungsgruppen der Behörden und der Rechtspflege wird 2017–2019 eine jährliche Saldoverbesserung von 4% gegenüber dem KEF 2016–2019 eingestellt. Dieser Wert liegt unter der jährlichen Ver- besserung von durchschnittlich rund 5% der Leistungsgruppen des Re- gierungsrates (ohne finanzielle Leistungsgruppen und Personalmass- nahmen).
Die Verbesserungen wirken sich wie folgt auf die einzelnen Leistungs- gruppen aus: Tabelle 22: Verbesserungen gegenüber KEF 2016–2019 (in Mio. Fran- ken) Leistungsgruppe* Nr. 2017 2018 2019 2017–2019 Kantonsrat und Parlamentsdienste 9000 0,6 0,6 0,6 1,8 Finanzkontrolle 9020 0,4 0,4 0,4 1,2 Datenschutzbeauftragter 9071 0,2 0,2 0,2 0,6 Obergericht und angegliederte Gerichte 9030 13,2 13,2 13,2 39,6 Bezirksgerichte 9040 12,1 12,1 12,1 36,3 Verwaltungsgericht 9063 0,6 0,6 0,6 1,8 Sozialversicherungsgericht 9064 1,3 1,3 1,3 3,9 Baurekursgericht 9065 0,7 0,7 0,7 2,1 Steuerrekursgericht 9066 0,3 0,3 0,3 0,9 Total 29,4 29,4 29,4 88,2 * Für die Leistungsgruppe Nr. 9070, Ombudsmann, ergibt sich eine finanzpolitisch unbedeutende Verbesserung. Die Leis- tungsgruppe Nr. 9060, Notariate, Grundbuch- und Konkursämter, wird nicht berücksichtigt, da sich für diese ab 2017 mit der von den Stimmberechtigten am 28. Februar 2016 beschlossenen Senkung der Notariatsgebühren eine mit den Vorjahren nicht mehr vergleichbare Budgetierung und Planung ergibt.
5. Zusammenfassung
5.1. Aufwandminderungen und Ertragssteigerungen Über drei Viertel der Saldoverbesserungen gemäss den Festlegungen aus der Leistungsüberprüfung 2016 beruhen auf Massnahmen zur Auf- wandminderung. Die übrigen Massnahmen stellen Ertragssteigerungen dar. Die höheren Steuereinnahmen ergeben sich zu rund 5% aus plane- rischen Massnahmen (Aktualisierung der Prognosewerte, F16) und zu rund 7% aus höheren Einnahmen aufgrund der Gesetzesänderung zur Senkung des steuerlich zulässigen Arbeitswegkostenabzugs auf kanto- naler und auf Bundesebene (vgl. F5 bzw. F17). Zudem werden übrige Ertragssteigerungen von rund 12% erzielt. Tabelle 23: Wirkung der Massnahmen (ohne Behörden und Rechts- pflege) Saldoverbesserung 2017–2019 Anteil in Mio. Franken in % Aufwandminderungen 1159,7 76% Höhere Steuereinnahmen bei gleichbleibendem Steuerfuss 182,0 12% Übrige Ertragssteigerungen* 183,1 12% Total 1524,8 100% * Massnahmen der Festlegungen F2.1, F6.2, F7.5, F8.5, F11.4, F13 und F19.
5.2. Auswirkungen auf den mittelfristigen Ausgleich Die Leistungsüberprüfung 2016 hat den mittelfristigen Ausgleich 2013– 2020 zum Ziel. Die festgelegten Massnahmen und die für die Behörden und Rechtspflege empfohlenen Saldoverbesserungen entlasten den Fi- nanzhaushalt in den Jahren 2017–2019 um 1,6 Mrd. Franken. Für 2020 wird angenommen, dass der Saldo der Erfolgsrechnung 2020 jenem im Jahr 2019 einschliesslich Leistungsüberprüfung 2016 entspricht, was bedeutet, dass sich Aufwand und Ertrag im Gleichschritt entwickeln. Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs in der nachfolgenden Tabelle wurden neben dem Rechnungsergebnis 2015 und der Fortschrei- bung der Werte 2019 ins 2020 folgende Entwicklungen berücksichtigt: – Für 2016 wird im Vergleich zum Budget 2016 mit höheren Steuerein- nahmen von 72 Mio. Franken gerechnet (vgl. Ziff. 2). – Die Gesundheitsdirektion rechnet aufgrund der abgeschlossenen Tarif- verträge in der Somatischen Akutversorgung (vgl. F7.4) und der Er- kenntnisse aus dem Rechnungsabschluss (vgl. F7.6 und F8.6) mit einer Entlastung der Rechnung 2016 um 39 Mio. Franken. – Die Abgeltung der Staatsgarantie der ZKB wird neu budgetiert, ist jedoch im mittelfristigen Ausgleich nicht anrechenbar. – Mit der Änderung der versicherungstechnischen Grundlagen der BVK ergeben sich ab 2017 höhere Arbeitgeberbeiträge. – Als Folge der Unternehmenssteuerreform III des Bundes (USR III) ist ab 2020 mit Mindererträgen zu rechnen.
Tabelle 24: Saldo der Erfolgsrechnung im Haushaltsausgleich (in Mio. Franken) 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Saldo Erfolgsrechnung 106 –38 –123 18 69 –347 –278 –204 –204 Leistungsüberprüfung 2016 324 516 773 773 Leistungsgruppen mit grössten 199 372 552 552 Mehrbelastungen Übrige Mehrbelastungen 36 45 46 46 Einzelmassnahmen 61 70 146 146 Behörden und Rechtspflege 29 29 29 29 Weitere Veränderungen 111 –37 –37 –37 –87 Neubeurteilung Steuern 2016 72 Geringere Gesundheitskosten 2016 39 ZKB Staatsgarantie 21 21 21 21 Höhere Arbeitgeberbeiträge BVK –58 –58 –58 –58 Unternehmenssteuerreform III –50 Saldo nach Veränderungen 106 –38 –123 18 180 –60 201 532 482 Abzug ZKB Staatsgarantie –21 –21 –21 –21 –21 –21 Anrechnung BVK-Sanierung –253 –222 –119 –119 –119 –85 –50 –50 Saldo im Haushaltsausgleich 106 –291 –345 –122 40 –200 95 461 411 Mittelfristiger Ausgleich 2012–2019 –257 Mittelfristiger Ausgleich 2013–2020 48 Die in der Tabelle aufgeführten Beträge sind gerundet. Totalisierungen können deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen.
Mit der Leistungsüberprüfung 2016 wird das Ziel des mittelfristigen Ausgleichs 2013–2020 mit einem Ertragsüberschuss von 48 Mio. Fran- ken erreicht. Für den Budgetentwurf 2017 ist mit einem Aufwandüber- schuss von 60 Mio. Franken zu rechnen. In den Jahren 2019 und 2020 wird mit einem Ertragsüberschuss von je rund 500 Mio. Franken gerechnet, wenn die Leistungsüberprüfung 2016 wie geplant umgesetzt, die Steuererträge wie prognostiziert eintreffen und keine neuen Entwicklungen den Finanzhaushalt belasten. Ein struktu- reller Überschuss ist erforderlich, um die zukünftigen Herausforderun- gen (z. B. USR III, grosse Infrastrukturvorhaben, Bevölkerungsentwick- lung) bewältigen zu können.
6. Auswirkungen auf das Personal Trotz der moderaten Senkung der Lohnsumme (F18.1) und dem Ver- zicht auf die Budgetierung von Einmalzulagen (F18.2) kann der Regie- rungsrat individuelle Lohnerhöhungen und Einmalzulagen gewähren. Diese sind durch Rotationsgewinne zu finanzieren oder innerhalb der Budgets zu kompensieren. Die Massnahmen im Rahmen der Leistungsüberprüfung 2016 führen voraussichtlich in den meisten Direktionen zu keinen Entlassungen. Im Bereich der Bildungsdirektion führen einzelne Massnahmen zu einem Stellenabbau. Auch wenn angestrebt wird, diesen soweit möglich im Rah- men natürlicher Abgänge umzusetzen, können Entlassungen nicht aus- geschlossen werden.
7. Auswirkungen auf die Gemeinden Gemäss Art. 85 Abs. 2 KV berücksichtigt der Kanton die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. Aus heutiger Sicht ergeben die Massnahmen der Leistungsüberprü- fung 2016 für die Jahre 2017–2019 insgesamt eine Mehrbelastung der Ge- meinden von 70,1 Mio. Franken. Dies entspricht rund 4,6% des festge- legten Massnahmenpaketes des Regierungsrates (ohne Behörden und Rechtspflege). Nicht berücksichtigt sind dabei mögliche indirekte Aus- wirkungen einzelner Massnahmen auf die Gemeinden.
Tabelle 25: Finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden (in Mio. Franken) Beschreibung Festlegung Betrag 2017–2019 (+ Entlastung, – Belastung) Mehrausgaben für finanzstarke oder Mindereinnahmen für F1 –50,0 finanzschwache Gemeinden bzw. Kombination im Rahmen des kantonalen Finanzausgleichs Mehrausgaben für Gemeinden ohne eigene Polizei. Die heutigen F2.1 –2,0 Pauschalansätze decken die Leistungserbringung nicht ab. Wegfall des Beitrags für die dezentrale Drogenhilfe F3.1 –13,5 von Städten und Gemeinden Durchschnittliche Mehrerträge aus Gemeindesteuern durch die F5 48,6 kantonale Begrenzung des steuerlichen Arbeitswegkostenabzugs. Während die Mehrerträge aus Staatssteuern (44,5 Mio. Franken) bereits ab 2018 eingerechnet sind, werden die Gemeindesteuern aufgrund der Rechnungslegung nach HRM2 erst für 2019 berück- sichtigt. Mehrbelastung durch die anteilige Einlage in den Bahn- F6.1–6.4 –35,5 infrastrukturfonds des Bundes und Entlastung bei der ZVV- Unterdeckung durch Verbesserungen und Tariferhöhungen Mehrbelastung durch Kommunalisierung der Schulleitungen F10.2 –14,8 und Wegfall der Vergütung des Lohnanteils des Kantons Wegfall des Beitrags für das Fach Religion und Kultur F10.3 –2,9 Total –70,1
8. Massnahmen im Kompetenzbereich des Kantonsrates Einzelne vom Regierungsrat vorgesehene Massnahmen erfordern eine Änderung der rechtlichen Grundlagen oder Beschlüsse in der Kompe- tenz des Kantonsrates. Gemäss Art. 56 Abs. 3 KV beschliesst der Kantons- rat innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mit- telfristigen Ausgleich dienen. Der Kantonsrat ist dabei an den Gesamt- betrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden. Gemäss nachfolgender Zusammenstellung beläuft sich der Gesamtbe- trag für alle Massnahmen auf 494,4 Mio. Franken.
Tabelle 26: Für Kantonsrat bindender Gesamtbetrag der erzielbaren Saldoverbesserung (in Mio. Franken) Beschlussobjekt Festlegung Verbesserung 2017–2019 Finanzausgleichsgesetz, LS 132.1 F1 50,0 Verordnung über die Entschädigung von gemeindepolizeilichen F2.1 2,0 Aufgaben, LS 551.102, Genehmigung Zusatzleistungsgesetz, LS 831.3 F3.10 4,0 Steuergesetz, LS 631.1 F5 89,0 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr, LS 740.1 F6.1 60,0 Einlage in den Verkehrsfonds, Beschluss zur Unterschreitung F6.5 15,0 der gesetzlich vorgesehenen Einlage mit dem Budget Spitalplanungs- und finanzierungsgesetz, LS 813.20 F7.5, F8.5 74,0 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz, LS 832.01 F9.3 80,0 Lehrerpersonalgesetz, LS 412.31; Volksschulgesetz, LS 421.100 F10.2 14,8 Volksschulgesetz, LS 421.100 F10.3 2,9 KRB zur Aufhebung der kantonalen Lehrwerkstätten F12.2 6,9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung, F12.4 5,8 LS 413.31 EKZ-Verordnung, LS 732.11, Genehmigung F13 90,0 Total 494,4 Einzelne Massnahmen, die nicht in Tabelle 26 aufgeführt sind, erfordern bezüglich der anzupassenden Rechtsgrundlagen weitergehende Abklä- rungen. Es können sich deshalb weitere Gesetzes- und Verordnungsände- rungen in der Kompetenz des Kantonsrates ergeben. Der Regierungsrat wird dem Kantonsrat mit der jeweiligen Vorlage auf die Erhöhung des für den Kantonsrat bindenden Gesamtbetrags der mit den Anträgen zur Leistungsüberprüfung 2016 erzielbaren Saldoverbesserung aufmerksam machen.
9. Zeitplan und Verzicht auf Vernehmlassung Bis Ende Mai 2016 beantragen die Direktionen dem Regierungsrat die Vorlagen an den Kantonsrat (Gesetze und genehmigungspflichtige Verordnungen gemäss Tabelle 26), für Erlasse die Anfang 2018 in Kraft treten sollen. In begründeten Fällen beantragen die Direktionen die Vor- lagen bis Ende August. Die Direktionen beantragen dem Regierungsrat die für die Umsetzung der Massnahmen in seiner Kompetenz notwendigen Rechtsänderungen, die Anfang 2017 bzw. Anfang Schuljahr 2017/2018 in Kraft treten sollen, bis Ende Mai 2016. In begründeten Fällen beantragen die Direktionen die Rechtsänderungen bis Ende August 2016.
Um das Ziel der Leistungsüberprüfung 2016, den mittelfristigen Aus- gleich 2013–2020, nicht zu gefährden, wird bei den Gesetzesvorlagen und den übrigen Rechtsänderungen auf Vernehmlassungen verzichtet
10. Massnahme zum Regierungsratsziel (RRZ) 9.1a: Liste der Leistungen mit deren Kostenabhängigkeit und dem Hand- lungsspielraum des Kantons Als Massnahme zur Erreichung des Legislaturziels 9.1 (Massnahme RRZ 9.1a: Liste der Leistungen mit deren Kostenabhängigkeit und dem Handlungsspielraum des Kantons) wurden in der ersten Phase der Leis- tungsüberprüfung die Leistungen, die wesentlichen Kostentreiber für die Saldoentwicklung 2019 zu 2015, der Handlungsspielraum des Kantons und die Massnahmen gegen die Kostentreiber für die zehn Leistungsgrup- pen mit den grössten absoluten Mehrbelastungen 2019 gegenüber 2015 sowie für die Leistungsgruppe Nr. 2216, Kantonaler Finanzausgleich, auf- gezeigt. Die Mehrbelastung 2019 gegenüber 2015 ist mit den Informationen über die Leistungsgruppen in der ersten Phase im Wesentlichen erklärt. Die weiteren Leistungsgruppen mit Saldoverschlechterungen in der Planperiode von 2015 bis 2019 verursachen weniger als 10% der bereits erklärten Mehrbelastung. Zudem sind die Saldoverschlechterungen in diesen weiteren Leistungsgruppen zumeist auf klar identifizierbare Ein- zelereignisse zurückzuführen. Deshalb wird darauf verzichtet, für wei- tere Leistungsgruppen Listen der Leistungen mit deren Kostenabhän- gigkeit und dem Handlungsspielraum des Kantons zu erstellen. Die Finanzdirektion und die Staatskanzlei beurteilen damit die Mass- nahme RRZ 9.1a als umgesetzt, sodass sie vom Regierungsrat abgeschrie- ben werden kann.
11. Kommunikation Der Gesamtregierungsrat informiert am 13. April 2016 über die Um- setzung der Massnahmen der Leistungsüberprüfung 2016. Vorgängig wird der Kantonsrat informiert.
12. Vertraulichkeit Dieser Regierungsratsbeschluss befasst sich mit einem laufenden Pla- nungsverfahren und ist bis zur Medienorientierung am 13. April 2016 über die Leistungsüberprüfung 2016 nicht öffentlich.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen werden beauftragt, die Massnahmen gemäss den Festlegungen F1 bis F23 umzusetzen.
II. Die Behörden und die Rechtspflege werden eingeladen, einen Bei- trag zur Erreichung des mittelfristigen Ausgleichs 2013–2020 gemäss den Erwägungen in Ziff. 4 zu leisten.
III. Sämtliche Anträge an den Regierungsrat im Rahmen der Leistungs- überprüfung 2016 unterstehen der Antragsbereinigung gemäss § 40 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kan- tonalen Verwaltung. In den Anträgen sind folgende Vermerke anzubrin- gen: – Anträge im Kompetenzbereich des Regierungsrates enthalten eine Dis- positivziffer mit dem Wortlaut «Dieser Beschluss ist Teil der Leistungs- überprüfung 2016». – Anträge zur Überweisung an den Kantonsrat enthalten in der Vorlage den Hinweis auf den für den Kantonsrat bindenden Gesamtbetrag der mit den Anträgen zur Leistungsüberprüfung 2016 erzielbaren Saldo- verbesserung (vgl. Tabelle 26) bzw. ob die Vorlage zu einer Erhöhung dieses Gesamtbetrags führt.
IV. Die Massnahme des Regierungsrates RRZ 9.1a (Liste der Leistun- gen mit deren Kostenabhängigkeit und dem Handlungsspielraum des Kantons) zur Erreichung des Legislaturziels 9.1 ist umgesetzt.
V. Dieser Beschluss ist bis zur Medienkonferenz über die Leistungs- überprüfung 2016 am 13. April 2016 nicht öffentlich.
VI. Mitteilung nach der Medienkonferenz über die Leistungsüberprü- fung 2016 am 13. April 2016 an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Datenschutz- beauftragten und die Finanzkommission des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi