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Entscheid

RRB Nr. 239/2020

Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich, Statutenänderung, Genehmigung

11. März 2020Deutsch2 min

Source zh.ch

Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich, Statutenänderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2020

239. Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich

Erwägungen

(Statutenänderung) Gemäss Art. 14 des Subventionsvertrages zwischen dem Kanton Zürich und der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich (GTKZ) vom 13. Juni 2012 sind Statutenänderungen der GTKZ vor Beschlussfassung durch die Generalversammlung dem Regierungsrat zur Stellungnahme vorzulegen. Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 reichte der Vorstand der GTKZ die vorgesehenen Änderungen der Statuten ein; irrtümlicher- weise hat er bereits das Einverständnis der Generalversammlung vom 17. November 2019 eingeholt, das einstimmig erfolgt ist. Anlass für die Anpassung der Statuten ist in erster Linie die Einfüh- rung eines tragbaren Finanzierungsmodells für die Gemeinden, das be- reits bei der Festlegung des laufenden Rahmenkredits 2018/19–2023/24 berücksichtigt wurde (Vorlage 5367, S. 7). In Art. 16 der Statuten ist nun vorgesehen, dass sich der Gemeindebeitrag nach einem «gemessen an der Einwohnerzahl abgestuften Modell mit Pauschalbeträgen, welches mitt- lere und grosse Gemeinden entlastet», bemisst. Die Abkehr vom bishe- rigen System, wonach die Gemeinden einen starren Pro-Kopf-Betrag zu zahlen hatten, ist zu befürworten, zumal die dadurch verursachten Kün- digungen vieler Gemeinden nicht nur gestoppt, sondern bereits wieder aufgefangen werden konnten. Art. 31 der Statuten bezweckt die finanzielle Gleichstellung der Vor- standsmitglieder, was zu begrüssen ist. Wie die kantonalen Abgeordneten sollen auch die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmit- glieder eine Entschädigung erhalten; diese wird von der GTKZ bezahlt und richtet sich nach den kantonalen Ansätzen. Die Finanzkontrolle des Kantons Zürich betätigt sich künftig nur noch beim Kanton und dessen konsolidierten Anstalten als Kontrollstelle. Deshalb soll gemäss Art. 32 der Statuten neu die Generalversammlung eine Revisionsstelle ohne kantonale Beteiligung wählen. Zudem will die GTKZ auf das Organ des Ausschusses verzichten sowie den Entschei- dungsprozess im Vorstand und die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder präzisieren. Diese Anpassungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemer- kungen. Den beantragten Statutenänderungen ist zuzustimmen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Änderung der Statuten der Genossenschaft Theater für den Kan- ton Zürich gemäss Schreiben des Vorstands vom 21. Januar 2020 wird zu- gestimmt.

II. Mitteilung an den Präsidenten der Genossenschaft Theater für den Kanton Zürich, Christoph Ziegler, Scheideggstrasse 37, 8401 Winter- thur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli