RRB Nr. 243/2019
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Weiach, Ermächtigung
20. März 2019Deutsch3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Weiach, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2019
243. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Weiach)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragt der Gemeinderat Weiach dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Ordnungsbussenge- setzes vom 24. Juni 1970 (OBG, SR 741.03) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforderun- gen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [LS 211.1]). Der Regierungsrat hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhe- bung von Ordnungsbussen an folgende Bedingungen geknüpft (RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973): Die ersuchende Gemeinde darf nur ent- sprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizei- vollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzen. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicher- heitsdirektion vom 31. August 2013 vorgesehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Gemeindepolizeifunktionärinnen und -funk- tionäre im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ahndung aller Ordnungs- bussentatbestände, Hilfskräfte im Polizeivollzug und private Sicherheits- dienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Benützerinnen und Be- nützern fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Im Weite- ren hat die Gemeinde die Ordnungsbussenverfahren selbstständig durch- zuführen. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erfor- derlichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzei gung eingeleitet wird. Schliesslich haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungsbussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG). Der Gemeinde Weiach kann die Ermächtigung zum Vollzug des Ord- nungsbussengesetzes unter den genannten Voraussetzungen erteilt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Weiach wird ab 1. Mai 2019 zum Vollzug des Ord- nungsbussengesetzes vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Ver- ordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt werden, eine Bewilligung der Kantonspolizei Zürich einzuholen. Sie trifft die er- forderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ord- nungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformulare mit der Überschrift «Gemeinde Weiach» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Weiach, 8187 Weiach, das Statthalter- amt Dielsdorf, 8157 Dielsdorf, sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli