RRB Nr. 244/2014
Überprüfung des Immobilienmanagements, Grobkonzept Teilprojekt 3, Genehmigung
26. Februar 2014Deutsch16 min
Source zh.ch
Überprüfung des Immobilienmanagements, Grobkonzept Teilprojekt 3, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014
244. Überprüfung des Immobilienmanagements, Grobkonzept Teilprojekt 3
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1088/2012 legte der Regierungsrat das weitere Vor- gehen bei der Überprüfung des Immobilienmanagements fest. Demnach wird am bisherigen Ist-Zustand (Mischmodell) im Grundsatz festgehal- ten. Zudem genehmigte der Regierungsrat in den von der Gesundheits- direktion und der Bildungsdirektion betreuten Teilprojekten 1a und 1b betreffend Entlassung der beiden selbstständigen Anstalten Universitäts- spital (USZ) und Universität (UZH) aus dem kantonalen Immobilien- management die jeweiligen Grobkonzepte und gab sie zur Ausarbeitung der Detailkonzepte frei (RRB Nrn. 282/2013 und 283/2013). Das Teil- projekt 2 unter der Leitung der Finanzdirektion, das die Optimierung der finanziellen Steuerung zum Inhalt hat, wurde mit RRB Nr. 981/2013 abgeschlossen. Die Baudirektion wurde mit RRB Nr. 1088/2012 beauftragt, die von den Direktionen und Ämtern im Rahmen der Umsetzung ihrer Aufträge er- arbeiteten Strategien aus immobilienfachlicher Sicht zu koordinieren. Die Baudirektion hat deren Auswirkungen auf den kantonalen Immobilien- bestand und dessen Entwicklung aufzuzeigen und Kosten und Nutzen zu beurteilen. Der massgebende Beurteilungs- und Koordinationszeit- raum soll mindestens drei KEF-Perioden betragen. Zudem leitet die Bau- direktion aus der Investitions- und Unterhaltsstrategie den mittel- und langfristigen Finanzbedarf ab. Die Baudirektion wurde weiter beauftragt, ein über alle Direktionen durchgängiges und von allen Beteiligten getragenes Prozessmodell zu erarbeiten und umzusetzen. Das Modell soll sich durch einfache und schlanke Prozesse sowie die Zuweisung von eindeutigen Rollen und Zuständigkeiten auszeichnen. Die Meilensteine und Schnittstellen sind so festzulegen, dass sich auch für die Verantwortlichen jener Organisa- tionseinheiten, die nicht regelmässig mit dem Immobilienmanagement in Berührung kommen, beherrschbare Prozesse ergeben.
B. Strategische Steuerung der kantonalen Immobilien: Ergänzende Einführung des Prozesses Raum/Flächen/Immobilien (RFI-Prozess, strategische Ebene) Die Steuerung der kantonalen Immobilien und der Hochbauvorhaben richtet sich heute nach den Bestimmungen der Immobilienverordnung (§§ 29 ff. ImV). Die wesentlichen Instrumente stellen dabei die Erarbei- tung und Festlegung der Nettoinvestitionen Hochbau (NIV) sowie die Realisierungsreihenfolge (RRF) dar. Den Höchstbetrag des NIV legt der Regierungsrat für eine KEF-Periode fest. Dieser Höchstbetrag ist mass- gebend für die von den Direktionen für ihre Hochbauvorhaben mit Un- terstützung der Baudirektion zu erstellende Realisierungsreihenfolge. Die Baudirektion beantragt in der Folge dem Regierungsrat die Fest- legung der RRF der Projekte. Diese wird mit dem KEF genehmigt. Da- rüber hinaus entscheidet der Regierungsrat im Rahmen des für Hoch- bauvorhaben massgebenden Standardprozesses mehrmals jährlich über Projektanträge der Direktionen (Sammelanträge) und gibt diese zur Weiterbearbeitung frei (§§ 12 ff. ImV). Veränderungen an den bisherigen Instrumenten des NIV und der RRF sind derzeit nicht vorgesehen. Die wesentliche Neuerung inner- halb der Immobilienprozesse stellt die Verankerung des RFI-Prozesses dar: Dieser stellt sicher, dass in einem frühen Zeitpunkt Vorhaben auf die Vereinbarkeit mit den für Immobilien massgebenden Grundlagen und Rahmenbedingungen – insbesondere mit der Finanzplanung, mit der Teilportfoliostrategie, mit der Flächen- und Baulandstrategie und mit den planungsrechtlichen Grundlagen – geprüft werden. Ziel ist, in einem frühen Zeitpunkt mögliche Konflikte zu erkennen, den sich daraus er- gebenden Handlungsbedarf aufzuzeigen sowie die Lösung bzw. die zu deren Erreichung erforderlichen Schritte festzulegen. Solche können beispielsweise in der Überarbeitung planungsrechtlicher Grundlagen, der strategischen Sicherung von Landreserven, der Evaluation verschie- dener Standorte oder dem frühzeitigen Einbezug von privaten Partnern bestehen. Abbildung 1
Die gesamtheitliche strategische Sicht wird im Rahmen des RFI-Pro- zesses vom neu zu schaffenden Koordinationsgremium unter dem Vor- sitz der Baudirektion wahrgenommen. Dieses besteht aus der jeweiligen Schlüsselperson der Direktionen und der Staatskanzlei für strategische, finanzielle und immobilienrelevante Fragen. Zudem werden sich USZ und UZH auf strategischer Ebene am RFI-Prozess beteiligen. Das Koordinationsgremium befasst sich vorab mit den immobilien- relevanten Grundlagen und Entwicklungen und dient der gegenseitigen Information und Vorstellung der Strategien der Direktionen und Äm- ter. Dazu gehören die sich daraus ergebenden immobilienspezifischen Rahmenbedingungen und Festlegungen (Raum- und Flächenbedarf, Planungen, Geschäftsstrategien der Ämter und Betriebe usw.). Auf der strategischen Ebene werden Vorhaben vorgestellt und diskutiert, die Aus- wirkungen auf die Rahmenbedingungen, insbesondere den Finanzbe- darf, eine Teilportfoliostrategie, die Flächen- und Baulandstrategie und die planungsrechtliche Grundlagen, haben können. Zu denken ist da- bei an Entwicklungsschwerpunkte, Grossprojekte, Arealentwicklungen, Standortevaluationen usw. Dazu können aber auch einzelne, gewich- tigere Vorhaben gehören, die mit den Rahmenbedingungen oder anderen übergeordneten Festlegungen Ziel- oder Interessenkonflikte aufweisen. Neben diesen Koordinationsaufgaben kann das Koordinationsgremium Baustandards festlegen. Zudem bestimmt es die Vorgaben der Detail- beurteilung der einzelnen Projekte auf der operativen Ebene des RFI- Prozesses. Die Festlegung und Anpassung der Direktionsstrategie ver- bleiben im Verantwortungsbereich der Direktionen. Das Koordinationsgremium tagt mit allen Mitgliedern in der Regel zweimal jährlich. Weitere Sitzungen sind denkbar, wobei sich die Zusam- mensetzung des Koordinationsgremiums themenspezifisch verändern kann. Die inhaltliche Vorbereitung und die administrative Abwicklung der Sitzungen liegen in der Zuständigkeit der in der Baudirektion zu schaffenden RFI-Stabsstelle. Dieser kommt eine zentrale Drehscheiben- funktion zu: Sie hat den Einbezug aller relevanten Partner sowie die Be- urteilung der Vorhaben unter deren verschiedenen Blickwinkeln sicher- zustellen. Über die laufenden Planungen auf strategischer Ebene wird dem Re- gierungsrat jährlich Bericht erstattet. Damit besteht für den Regierungs- rat Gewähr, regelmässig über die wesentlichen Entwicklungen infor- miert zu sein. Zudem entscheidet der Regierungsrat in jenen Fällen, in denen auf Ebene der Verwaltung keine Einigung erzielt werden kann.
C. Ablauf aus Sicht der Projekte und operative Ebene des RFI-Prozesses Die nachfolgende Darstellung folgt dem Ablauf nach dem Standard- prozess der ImV. Aufgezeigt werden je Phase die vorgesehenen Anpas- sungen. C.1. Phase Projektidentifikation In der Phase Projektidentifikation bestimmen die Nutzerdirektionen weiterhin ihre Bedürfnisse, legen die Zielsetzung sowie allenfalls erste Lösungsansätze für ein Vorhaben fest, beurteilen dessen Kosten, Nutzen, Chancen und Risiken und halten diese Punkte in einer Projektskizze fest. Im Rahmen des Teilprojektes 3 werden Hilfsmittel geschaffen, um die Beteiligten bei der Ausarbeitung der Projektskizzen so zu unterstüt- zen, dass Letztere an Aussagekraft gewinnen. C.2. Phase Projektinitialisierung: Operative Ebene des RFI-Prozesses In der Phase Projektinitialisierung vertieft die Nutzerdirektion in Zu- sammenarbeit mit der Baudirektion die vorher getätigten Abklärungen. Neu werden auf der operativen Ebene des RFI-Prozesses alle Pro- jekte gemäss den vom Koordinationsgremium bzw. Regierungsrat ge- nehmigten Kriterien einer Grobbeurteilung (Triage) durch die RFI- Stabsstelle unterzogen. Die Grundlagen dafür bilden die Projektskizze und allenfalls weitere vorhandene Unterlagen (Übersichtspläne, Bau- pläne der bestehenden Bauten, bestehende Rechtsverhältnisse, planungs- rechtliche Informationen, Angaben aus dem EDV-System Stratus über die Zustandsbewertung der Gebäude, bisherige Aufwendungen für das Projekt, Stellung des Projektes in der Finanzplanung, Vergleichszahlen usw.). Weist das Projekt keine Konflikte mit den übergeordneten Rahmen- bedingungen auf, wird es von der Stabsstelle umgehend für die nächste Phase (Vorstudie) freigegeben. Abbildung 2
Werden Konflikte mit den übergeordneten Rahmenbedingungen er- kannt, beruft die RFI-Stabsstelle für das jeweilige Projekt das Beurtei- lungsgremium ein. Dieses besteht unter dem Vorsitz der Baudirektion aus den für das Projekt zuständigen Personen sowie allenfalls weiteren Beteiligten. Das Projekt wird gemeinsam anhand der ebenfalls vom Ko- ordinationsgremium bzw. Regierungsrat festgelegten Kriterien einer vertieften Beurteilung unterzogen und das gemeinsame Vorgehen fest- gelegt: Erkennen von Hindernissen und Problemen, Klärung der Zu- ständigkeiten und Verantwortlichkeiten oder Aufzeigen von möglichen Problemlösungen. Die entsprechenden Festlegungen sind von der Stabs- stelle in einem Bericht festzuhalten. Darin sind auch die Entwicklungen und Meilensteine nachzuführen. Dieser Bericht wird nach Abschluss der Arbeiten von den Mitgliedern des Beurteilungsgremiums gemeinsam verabschiedet. Er bildet Bestandteil der weiteren Projektdokumenta- tion. Alternativ kann das Beurteilungsgremium auch die umgehende Frei- gabe des Projektes für die nächste Phase (Vorstudie) beschliessen. So- fern zwischen den Beteiligten keine Einigung erzielt werden kann, sind die strittigen Punkte von den betroffenen Direktionsvorsteherinnen und -vorstehern oder vom Regierungsrat zu entscheiden. Aus heutiger Sicht wird nur ein kleiner Teil aller in dieser frühen Phase befindlichen Projekte einer gemeinsamen, vertieften Beurteilung unterliegen. Ent- sprechend wird der überwiegende Teil der Projekte für die nächste Phase (Vorstudie) freigegeben werden. In allen Fällen bleibt die Feder- führung für das Vorantreiben des Vorhabens bei der jeweils zuständigen Nutzerdirektion. Die Prüfung der immobilienseitigen Wirtschaftlichkeit der Projekte erfolgt neu im Rahmen der Phase der Vorstudie. Auf die umstrittene Nutz- wertanalyse wird verzichtet. Auf die Projektanträge kann infolge der Prüfung der Projekte im RFI-Prozess verzichtet werden. C.3. Phase Vorstudien (Ziel Machbarkeitsstudie) Die Fragen der Finanzierung und des Standortes sind im Rahmen des vorangehenden RFI-Prozesses geklärt worden. Die Phase «Vorstudie» kann daher auf die Überprüfung der Machbarkeit und die Vorbereitung der Projektierung beschränkt werden. Für Hochbauvorhaben soll die Federführung in dieser Phase innerhalb der Baudirektion neu dem Hoch- bauamt übertragen werden. Die Federführung für Mietvorhaben verbleibt beim Immobilienamt. Die Nutzerdirektionen sind in der Vorstudien- Phase für die Erstellung einer möglichst genauen Bedürfnisabklärung unter Berücksichtigung der betrieblichen Anforderungen verantwortlich. Auf dieser Grundlage formulieren sie eine konkrete und verbindliche Bestellung (Menge, Qualität usw.). Die Nutzerdirektionen können dazu in Absprache mit der Baudirektion externe Unterstützung beiziehen.
Wesentlicher Bestandteil der Machbarkeitsprüfung soll auch die Prü- fung der Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens sein. Dabei ist zwischen der übergeordneten betrieblichen Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Nutzerdirektion und einer rein immobilienspezifischen Sicht zu unter- scheiden. Unter Federführung der Baudirektion und in Zusammenarbeit mit den übrigen Direktionen ist für die Beurteilung der immobilien- seitigen Wirtschaftlichkeit ein stetig anzupassendes und zu überarbei- tendes Modell zu erarbeiten, das die Wirtschaftlichkeitsprüfung von vergleichbaren Objekten ermöglicht. Dabei sind Vergleichskennzahlen (Benchmarks) zu verwenden. Entsprechend soll eine Kennzahlenda- tenbank mit Bau- und Betriebskosten aufgebaut und allen Beteiligten zugänglich gemacht werden. Denkbar ist, dass nur Vorhaben, deren ge- schätzte Kosten zu diesem Zeitpunkt eine bestimmte Grenze überschrei- ten, der Prüfung unterliegen. Für Grossprojekte soll in der Regel eine externe Zweitmeinung eingeholt werden. C.4. Phasen Projektierung sowie Ausschreibung und Realisierung Die Regeln für die Bildung von Reserven im Kostenvoranschlag, die Bewirtschaftung der Reserven und der Vergabeerfolge sind im Grund- satz festgelegt. Sie werden jedoch nicht immer eingehalten. Es ist zu prü- fen, wie die im Projekt zuständigen Entscheidgremien regelmässig über die Beanspruchung der Reserven und deren Bewirtschaftung sowie über Vergabeerfolge zu informieren sind. Während der Dauer, die für die Bewilligung der finanziellen Mittel erforderlich ist, ruht in der Regel die Planung. Das verzögert die Projekte und führt oft dazu, dass die Projektmitarbeitenden in anderen Projekten eingesetzt werden, sodass sie nach erfolgter Bewilligung nicht unmittel- bar wieder für das Projekt zur Verfügung stehen. Zudem ist aufgrund der zeitlichen Distanz von einem gewissen Wissensverlust auszugehen. Es sollen deshalb Möglichkeiten erarbeitet werden, wie solche Planungs- unterbrüche verhindert oder zumindest verringert werden können, zum Beispiel mit dem Vorziehen der Ausführungsplanung.
D. Übergreifende Massnahmen und Werkzeuge D.1. Verankerung neuer Grundlagen für den RFI-Prozess, Gesamtprozessmodell Bisher fehlte dem Regierungsrat über den KEF-Prozess hinaus eine mittel- und langfristige Übersicht über die von den Direktionen geplan- ten Immobilieninvestitionen. In Umsetzung des Auftrages gemäss RRB Nr. 1088/2012 sowie von § 29 Abs. 3 ImV ist von der Baudirektion eine detailliertere Zusammenstellung sämtlicher Immobilienprojekte über zwölf Jahre zu erstellen, die vom Regierungsrat zu verabschieden ist.
Die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanzlei und die Univer- sität liefern der Baudirektion die erforderlichen Unterlagen. In Zusam- menarbeit mit den übrigen Direktionen erarbeitet die Baudirektion eine Priorisierung der Projekte und legt diese dem Regierungsrat zum Entscheid vor. Die Baudirektion hat zudem ein Modell entwickelt, mit dem unter Beachtung verschiedener Gesichtspunkte über den ganzen Kanton eine Bauland- und Flächenstrategie erarbeitet werden kann. Diese erlaubt unter anderem das Erkennen von Entwicklungen und die Festlegung von Schlüsselräumen. Diese neuen Instrumente sind peri- odisch, mindestens jedoch alle vier Jahre, zu überarbeiten. Die übergreifenden Massnahmen und Werkzeuge sollen schliesslich zu einem Gesamtprozessmodell für Hochbauvorhaben zusammengefügt werden. D.2. Massnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit Die Konstituierung des Projektteams erfolgt mit einer Startsitzung, an der die Zielsetzungen des Projektes aus unterschiedlichen Blickwinkeln diskutiert und festgelegt werden. Diese Festlegungen sollen von allen Mitgliedern des Projektteams verbindlich mitgetragen werden. Die ent- sprechenden Rahmenbedingungen und Hilfsmittel werden unter Feder- führung der Baudirektion gemeinsam mit den übrigen Direktionen er- arbeitet. Zur Verbesserung des Informationsflusses gehören auch die Einführung und Umsetzung von Regeln der Gesprächs- und Konflikt- kultur sowie die Verbesserung der Kommunikation und besonders der Rückmeldungen an Dritte. D.3. Prüfung der Übernahme von Mittelwerten von Kostenspannen in die Finanzplanung Eine genaue Kostenangabe ist in den frühen Projektphasen nicht mög- lich. Die Projektverantwortlichen werden aber trotzdem auf entspre- chende Aussagen behaftet. Deshalb ist zu prüfen, ob künftig die KEF- Planung mit Mittelwerten von deklarierten Kostenspannen erfolgen kann, die im Verlauf des Projektes präzisiert werden. Die für die Erstellung des NIV erforderlichen Zahlen könnten dann in Form eines Wahrscheinlich- keitswerts mit einer Spanne dargestellt werden. Damit kann eine realis- tischere Kostenangabe erreicht werden. Im Rahmen des Teilprojektes 3 sind auch Inhalt, Zusammenspiel und Ablauf der bestehenden und beizubehaltenden Instrumente NIV und RRF zu prüfen. Dabei wird auch der Bezug zu den ausserhalb der ImV relevanten Vorgaben, insbesondere der KEF-Planung, zu prüfen sein.
D.4. Prüfung der Einführung von baulichen Standards Mit der Einführung von grundsätzlich einzuhaltenden baulichen oder technischen Standards, z. B. für Schulbauten, sind die Vereinfachung des Planungsprozesses sowie die Einsparung von Kosten möglich. Es soll fest- gelegt werden, in welchen Bereichen solche Standards sinnvoll sind. Für die Bereiche, bei welchen Standards nicht möglich sind, z. B. weil für den beschriebenen Sachverhalt nur sporadischer Bedarf besteht (Beispiel Raumkonditionen für Magnetresonanztomographie), wird das Vorgehen festgelegt, wie projektspezifische Quantitäts- und Qualitätsvorgaben erarbeitet werden können. Solche Standards können vom Koordinations- gremium des RFI-Prozesses festgelegt werden. D.5. Schulung der Massnahmen Das vorgesehene neue Gesamtprozessmodell und die Detailprozesse bringen für die Mitarbeitenden, die am Immobilienprozess beteiligt sind, neue Abläufe, Schnittstellen und Zuständigkeiten. Damit die neuen Pro- zesse von allen getragen und korrekt umgesetzt werden, sind die Mitar- beitenden zu schulen. Die Ausarbeitung der entsprechenden Schulungs- konzepte und -unterlagen beginnt nach Genehmigung des Gesamtpro- zessmodells durch den Regierungsrat.
E. Rolle des Regierungsrates Für den Regierungsrat ergeben sich nur geringfügige Veränderungen: Sowohl die strategische Steuerung der Immobilien (NIV, RRF) als auch der weitere KEF-Prozess bleiben unverändert. Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben oder die Antragstellung an den Kantonsrat zu Objektkrediten erfährt keine Änderung. Die Abschaffung der Pro- jektanträge (Sammelanträge) führt zu einer gewissen Entlastung. Durch den RFI-Prozess besteht für den Regierungsrat die Gewähr, dass sämtliche Projekte in einem frühen Stadium aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet und die sich daraus ergebenden Abklärungen vorgenommen werden. Der Regierungsrat wird in Absprache mit dem Koordinationsgremium von der Baudirektion über die wesentlichen Erkenntnisse insbesondere auf der strategischen Ebene regelmässig in Kenntnis gesetzt. Zudem entscheidet er abschliessend bei Uneinigkeit auf untergeordneter Ebene.
F. Personalbedarf für RFI-Stabsstelle Zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Handhabung und einer angemessenen Qualität des RFI-Prozesses ist die Schaffung einer RFI-Stabsstelle innerhalb der Baudirektion erforderlich. Diese hat Dreh- scheibenfunktion und dient der Koordination der verschiedenen Ebenen
des RFI-Prozesses. Damit die neuen Aufgaben in einer der Projektanzahl und der Komplexität angemessenen Qualität bewältigt werden können, sind personelle Mittel im Umfang von rund drei wissenschaftlichen Mit- arbeitenden notwendig. Inhalt und Umfang des RFI-Prozesses stehen noch nicht abschliessend fest. Gleiches gilt für den Inhalt und die Er- gebnisse sowohl des Projektes «Überprüfung Immobilienmanagement» insgesamt als auch der einzelnen Teilprojekte. Im Rahmen der Erarbei- tung der Detailkonzepte ist aufzuzeigen, mit welchen personellen Kon- sequenzen die neuen Prozesse verbunden sind.
G. Rechtsgrundlagen Gewisse Bestimmungen der ImV werden aufgrund neuerer Festlegun- gen des Regierungsrates nicht mehr angewendet (RRB Nr. 68/2012) und entsprechen (in Teilen) nicht mehr den tatsächlichen Zuständigkeiten (z. B. Verweisung auf Liegenschaftenverwaltung der Finanzdirektion an- stelle des Immobilienamtes, z. B. § 9 ImV). Zudem wird aufgrund des neuen Gesamtprozessmodelles, der Einführung des RFI-Prozesses, der Vereinfachung und der weiteren Veränderungen des Standardprozesses eine Überarbeitung der ImV unausweichlich. Neben formalen Anpas- sungen und Bereinigungen besteht namentlich in folgenden Bereichen Anpassungsbedarf:
Immobilienverordnung Inhalt der Anpassungen Bestimmungen 1. Abschnitt (§§ 1–7) – Verbesserung des Informationsaustausches 2. Abschnitt: – Schaffung von Hilfsmitteln für die Organisationseinheiten Standardprozess: zur Verbesserung der Qualität der Projektskizzen Geltungsbereich und Projektidentifikation (§§ 8–11) 2. Abschnitt: – Verankerung RFI-Prozess (operative Ebene) Standardprozess: Projekt- – Verzicht auf Nutzwertanalyse Entscheid über den Projekt- initialisierung antrag/Sammelantrag entfällt bzw. wird ersetzt durch die (§§ 12–15) Festlegungen gemäss RFI-Prozess – Konstituierung des Projektteams mit verbindlichen Fest- legungen der Regeln der Zusammenarbeit
Immobilienverordnung Inhalt der Anpassungen Bestimmungen 2. Abschnitt: – Neu: Federführung beim Hochbauamt (mit Ausnahmen Standardprozess: z. B. Mietgeschäfte) Vorstudie (§§ 16–20) – Dank RFI-Prozess Beschränkung vorab auf die Prüfung der Machbarkeit und die Vorbereitung der Projektierung – Möglichst detaillierte, verbindliche Bestimmung der Nutzer- bedürfnisse einschliesslich betrieblicher Anforderungen – Immobilienseitige Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Einbezug der Nutzerdirektionen: Prüfung nach einheitlichen Kriterien, Aufbau einer Kennzahlendatenbank, bei Grossprojekten Ein- holen einer Zweitmeinung – Erarbeiten und Einführen von baulichen Standards, wo sinnvoll 2. Abschnitt: – Vorgehen und Information der Entscheidgremien insbeson- Standardprozess: dere betreffend den Umgang mit Reserven prüfen und allen- Projektierung/Aus- falls präzisieren schreibung, Realisierung – Prüfung von Möglichkeiten, wie während der Phase zur (§§ 21–26) Bewilligung der finanziellen Mittel, die Planung weitergeführt werden kann (Verhindern von Verzögerungen und Wissens- verlust) 2. Abschnitt: – Klare Festlegung der Zusammensetzung der Gremien in der Standardprozess: Projektorganisation (Berücksichtigung des RFI-Prozesses) Weitere Bestimmungen – Frühzeitiger Beizug der Bewirtschafter (§§ 27 und 28) 3. Abschnitt: – Abstimmung auf den RFI-Prozess: Offenlegung von Direktions- Planung und Steuerung und Amtsstrategien sowie des mittel- bis langfristigen Flächen- (§§ 29–40) bedarfs – Prüfung der Auswirkungen des Wegfalls der Nutzwertanalyse und evtl. der Freibeträge – Verankerung der mittel- und langfristigen Finanzbedarfs- erfassung (drei KEF-Perioden sowie Zeithorizont von 15 bis 20 Jahren) – Verankerung des Modells Bauland- und Flächenstrategie 4. und 5. Abschnitt: – Vorab baudirektionsinterne Anpassungen Bewirtschaftung/ – Abstimmung mit der Optimierung des kantonalen Beschaf- Standards (§§ 41–53) fungswesens 6. Abschnitt: – Anpassung der Zuständigkeiten (Verkauf durch BD-IMA) Weitere Bestimmungen (§§ 54 und 55)
Die Ausarbeitung der Vorlage für eine Teilrevision der ImV erfolgt durch die Baudirektion. Das Verfahren ist so zu gestalten, dass die Än- derungen auf den 1. September 2015 in Kraft treten können. Ein Anpas- sungsbedarf bei weiteren Rechtsgrundlagen ist derzeit nicht erkennbar. Sofern sich im Rahmen der weiteren Projektbearbeitung ein solcher er- gibt, ist dieser dem Regierungsrat gesondert vorzulegen.
H. Weiteres Vorgehen und zeitliche Umsetzung Nach Genehmigung des Grobkonzeptes sind die Detailkonzepte und die weiteren Massnahmen in Arbeitsgruppen unter dem Vorsitz der Baudirektion ab März 2014 zu erarbeiten. Die Arbeiten an den Detail- konzepten sowie an Massnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit sollen bis Dezember 2014 abgeschlossen werden. Die neuen Prozesse und Abläufe sollen im Verlauf des ersten Halbjahres 2015 im Rahmen von Testläufen erprobt werden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sind sowohl bei der Ausgestaltung der Prozesse als auch bei der Über- arbeitung der rechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Freigabe Grobkonzept Februar 2014 Ausarbeiten und Genehmigung der Detailkonzepte Dezember 2014 sowie der Massnahmen zur Zusammenarbeit Testläufe mit ausgewählten Organisationseinheiten/Projekten 1. Hälfte 2015 Genehmigung Gesamtprozessmodell 1. Halbjahr 2015; und Antrag Teilrevision ImV Inkrafttreten 1. September 2015
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das vorliegende Grobkonzept wird genehmigt.
II. Die Baudirektion wird beauftragt, unter Beizug der übrigen Direk- tionen des Regierungsrates und der Staatskanzlei die Detailkonzepte so- wie die Massnahmen der Zusammenarbeit zu erarbeiten und dem Re- gierungsrat gemäss dem in den Erwägungen angeführten Terminplan vorzulegen.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi