RRB Nr. 244/2026
Gemeindeordnung, Stadt Zürich, Änderung, Genehmigung
11. März 2026Deutsch2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026
244. Gemeindeordnung (Stadt Zürich, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 eine Teilrevision der Ge- meindeordnung beschlossen. Diese umfasst eine Anpassung der Be- stimmungen zum Wahlbüro sowie zum Mehrheitswahlverfahren. Der Stadtrat bestimmt in Anwendung von Art. 158 der Gemeindeordnung das Datum des Inkrafttretens der Änderungen dieser Teilrevision.
3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Zürich am 30. November 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Stadtkanzlei, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich, den Bezirksrat Zürich, Löwenstrasse 17, 8001 Zürich, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli