RRB Nr. 251/2012
Steuergesetz, Änderung; Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes, Beleuchtender Bericht
14. März 2012Deutsch2 min
Source zh.ch
Steuergesetz, Änderung; Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes, Beleuchtender Bericht
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2012
251. Steuergesetz (Änderung vom 12. Juli 2010; Nachvollzug
Erwägungen
des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes) Beleuchtender Bericht Am 12. Juli 2010 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Steuer- gesetzes betreffend Nachvollzug des Unternehmenssteuerreformge- setzes II des Bundes. Gegen diese Änderung ergriff der Gemeinderat der Stadt Zürich ein Gemeindereferendum. Zudem wurde ein Volks- referendum eingereicht. Die Volksabstimmung über die Änderung des Steuergesetzes vom 12. Juli 2010 wurde ursprünglich für den 4. Septem- ber 2011 vorgesehen. In der Folge wurde jedoch die eidgenössische Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 über das Unternehmenssteuer- reformgesetz II des Bundes nachträglich beim Regierungsrat angefoch- ten. Nachdem dieser auf die Beschwerde nicht eingetreten war, wurde der Nichteintretensentscheid an das Bundesgericht weitergezogen. Der Regierungsrat sah sich daher veranlasst, die für den 4. September 2011 vorgesehene kantonale Volksabstimmung auszusetzen. Am 20. Dezem- ber 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Nicht- eintretensentscheid des Regierungsrates ab. Der Regierungsrat be- schloss darauf am 29. Februar 2012, die Volksabstimmung über die Änderung des Steuergesetzes vom 12. Juli 2010 auf den 17. Juni 2012 festzusetzen. Der Beleuchtende Bericht für die Volksabstimmung vom 17. Juni 2012 ist vom Regierungsrat zu verfassen, nachdem der Kantonsrat davon abgesehen hat, dies seiner Geschäftsleitung zu übertragen (§ 64 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003).
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Beleuchtende Bericht zur Änderung des Steuergesetzes (Nach- vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes) wird verabschiedet.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi