RRB Nr. 254/2015
Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Ackerbaustellen, Beantwortung
18. März 2015Deutsch3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 356/2014
Sitzung vom 18. März 2015
254. Anfrage (Ackerbaustellen) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 15. Dezember 2014 fol- gende Anfrage eingereicht: Die Ackerbaustellen haben gemäss Pflichtenheft der ALA Erhebungs-, Kontroll- und Beratungsaufgaben beim Vollzug der Landwirtschaftsge- setzgebung. Sie werden vom Gemeinderat der Gemeinde gewählt und von den Gemeinden angemessen entschädigt. Sie haben fachlichen An- forderungen zu genügen und unterstehen fachlich der ALA. Die Entschä- digungen in den Gemeinden sind sehr unterschiedlich (Pauschalen, er- hebliche Bandbreite bei Stundenlöhnen). In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um die Beant- wortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Auf welcher gesetzlichen Basis sind die Gemeinden verpflichtet, eine Ackerbaustelle zu führen?
2. Wie stellt das ALA sicher, dass die Ackerbaustellen den fachlichen Anforderungen genügen?
3. Was erachtet der Regierungsrat als angemessene Entschädigung?
4. Wie erfolgt die fachliche Aufsicht über die Ackerbaustellen?
5. Können Gemeinden gemeinsam eine Ackerbaustelle führen? Wäre das allenfalls eine mögliche Kostenreduktion für die Gemeinden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 22 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LS 910.1) kann der Kanton Erhebungen durchführen sowie Gemein- den und Fachleute mit bestimmten Erhebungen und mit Kontrollen be- auftragen. Die Institution der Ackerbaustelle gibt es seit über 70 Jahren und deren Aufgaben sind in einem Pflichtenheft festgelegt. Zu Frage 2: Im Pflichtenheft der Ackerbaustelle des Kantons Zürich sind die An- forderungen und Aufgaben einer Ackerbaustelle beschrieben. Im Rah- men jährlicher Weiterbildungsveranstaltungen der Abteilung Landwirt-
schaft des Amtes für Landschaft und Natur werden alle Ackerbaustellen zu den geltenden Bestimmungen der Agrarpolitik geschult. Ein Schwer- gewicht liegt dabei auf der Instruktion einer korrekten Datenerfassung für die Direktzahlungen im Internet durch die Landwirtinnen und Land- wirte. Zudem unterhält die Abteilung Landwirtschaft eine umfassende Informationsplattform unter www.landwirtschaft.zh.ch mit einem sepa- raten Informationsbereich für die Ackerbaustellen. Zu Frage 3: Die Entschädigungen beruhen auf den Vergütungssystemen der Ge- meinden. Es gibt Systeme mit Pauschalen und Systeme, in denen nach Aufwand abgerechnet wird. Der Kanton hat bisher die Entschädigungs- regelung den Gemeinden überlassen. Es ist jedoch geplant, im laufen- den Jahr eine Umfrage bei allen Gemeinden durchzuführen, um einen Überblick über die Entschädigungsmodelle im Kanton zu erhalten und daraus allenfalls Empfehlungen für die Gemeinden abzuleiten. Zu Frage 4: Die Ackerbaustellen führen im Auftrag der Abteilung Landwirtschaft Kontrollen auf den Betrieben durch. Die Kontrollergebnisse müssen an die Abteilung Landwirtschaft weitergeleitet werden, wo sie auf ihre Kor- rektheit überprüft werden. Ebenfalls kontrollieren die Ackerbaustellen, ob die Landwirtinnen und Landwirte ihre Betriebsdaten korrekt im In- ternet registriert haben. Das entsprechende Betriebsblatt ist jeweils von der Landwirtin oder dem Landwirt und der zuständigen Ackerbaustelle unterzeichnet einzureichen. Zu Frage 5: Es ist möglich, dass mehrere Gemeinden zusammen eine Ackerbau- stelle führen. Heute gibt es 23 Ackerbaustellen, die für zwei oder meh- rere Gemeinden verantwortlich sind. Der Stundenaufwand pro Betrieb wird dadurch jedoch nur geringfügig vermindert. Immerhin kann eine Ackerbaustelle routinierter arbeiten, je grösser die Anzahl der zu betreu- enden Betriebe ist. Zudem sind kleinere Einsparungen im Bereich In- frastruktur wie Büro- und Computerbenützung zu verzeichnen. Allerdings kann durch die Betreuung mehrerer Betriebe die geografische Nähe zu den Betrieben verloren gehen, was sich eher negativ auswirkt, zumal Orts- kenntnisse bei dieser Arbeit wichtig sind.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi