RRB Nr. 256/2026
Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, Vernehmlassung
11. März 2026Deutsch4 min
Source zh.ch
Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten, Vernehmlassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026
256. Teilrevision der Verordnung über Tabakprodukte
Erwägungen
und elektronische Zigaretten (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 eröffnete das Eidgenössische De- partement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf zur Revision der Verordnung vom 28. August 2024 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung; SR 818.321). Nach der Annahme der Volksinitiative «Ja zum Schutz der Kinder und Jugend- lichen vor Tabakwerbung (Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung)» haben die eidgenössischen Räte zusätzliche Beschränkungen für Wer- bung, Verkaufsförderung und Sponsoring in Bezug auf Tabakprodukte und elektronische Zigaretten in das Bundesgesetz vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktege- setz, TabPG; SR 818.32) aufgenommen. Der vorliegende Entwurf zur Revision der Tabakprodukteverordnung setzt die Revision des Tabak- produktegesetzes um. Er regelt die Punkte, die dem Bundesrat über- tragen wurden oder einer Präzisierung bedürfen. Er enthält auch weitere Änderungsvorschläge, die sich auf Erfahrungen seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Oktober 2024 stützen. Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direk- toren (GDK) hat mit Beschluss vom 22. Januar 2026 Stellung genommen. Die GDK begrüsst die Anpassungen der Tabakprodukteverordnung und bewertet die Präzisierungen zur Umsetzung des Vollzugs im vorlie- genden Entwurf insgesamt als positiv. Bei wenigen Bestimmungen gibt es aus Sicht der GDK aber Anpassungs- und Präzisierungsbedarf. Die GDK regt an, dass die damit verbundenen zusätzlichen Vollzugsaufgaben für die Kantone zur Kontrolle der Werbe- und Sponsoringverbote auch durch den Bund unterstützt werden sollen. Die Erfahrung in Kantonen der Westschweiz hat gezeigt, dass Leitlinien bei der Beurteilung helfen, was als Information (z. B. im Innen- und Aussenbereich von Verkaufs- stellen gilt) und was als Werbung eingestuft wird. Dementsprechend empfiehlt die GDK die Erstellung eines Leitfadens (ähnlich wie für den Vollzug der Testkäufe) in Absprache mit den Kantonen, um die Kantone im Vollzug bestmöglich zu unterstützen und eine gewisse Konformität des Vollzugs zu ermöglichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch als PDF- und Word-Version an gever@bag.ad- min.ch):
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf zur Revision der Verordnung vom 28. August 2024 über Tabak- produkte und elektronische Zigaretten (Tabakprodukteverordnung; SR 818.321) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegen- heit und äussern uns wie folgt: Wir stehen dem vorliegenden Vorentwurf zur Tabakproduktever- ordnung positiv gegenüber und unterstützen Bestimmungen, die jegliche Form von Tabakwerbung gegenüber Minderjährigen unterbinden. Mit Blick auf Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring erachten wir es als notwendig, dass der Bund einen Leitfaden erarbeitet, der eine klare Definition des Werbebegriffes enthält und festlegt, welche Formen der Darstellung als Werbung gelten und welche Informationen zur Produkt- präsentation zulässig sind. Ein solcher Leitfaden würde den Kantonen den Vollzug erleichtern und eine einheitliche Anwendung ermöglichen. Im Hinblick auf die Zuordnung der Zuständigkeit ist jedoch Klarheit zu schaffen. Art. 20a Abs. 3 des Vorentwurfs zur Tabakprodukteverord- nung weist die Zuständigkeit für Werbung in der Presse den kantonalen Behörden zu. Zurzeit gibt es 40 Publikationen, in denen Werbung für Tabakprodukte und E-Zigaretten noch erscheinen kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welcher Kanton zuständig wäre: jener Kanton, in dem das inserierende Unternehmen seinen Sitz hat, oder jener, in dem die Publikationen gedruckt werden. Angesichts der ge- ringen Zahl schriftlicher Publikationen erscheint eine klare Zuordnung der Zuständigkeit auf Bundesebene sachgerechter. So könnten eine ein- heitliche Anwendung gewährleistet und Unterschiede im kantonalen Vollzug vermieden werden. Im Übrigen verweisen wir auf die Haltung der Konferenz der kanto- nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli