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Entscheid

RRB Nr. 257/2017

Konzept Windenergie des Bundes, Bereinigung, Schreiben an das UVEK

22. März 2017Deutsch7 min

Source zh.ch

Konzept Windenergie des Bundes, Bereinigung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. März 2017

257. Konzept Windenergie des Bundes (Stellungnahme)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 unterbreitete das Bundesamt für Raumentwicklung folgende Dokumente zur Stellungnahme nach Art. 20 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1): – Konzept Windenergie – Basis zur Berücksichtigung der Bundesinteres- sen bei der Planung von Windenergieanlagen – Erläuterungsbericht Konzept Windenergie – Auswertung der Anhörung und öffentlichen Mitwirkung zum Konzept Windenergie Die durch Windenergieplanungen am stärksten betroffenen Bundes- stellen haben die Interessen, die bei der Planung von Windenergieanlagen von besonderer Bedeutung sind, neu und in teilweise behördenverbind- licher Form festgelegt. Das daraus entstandene Konzept Windenergie ist ein Konzept gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700). Es legt die Rahmenbedingungen für die Planung von Wind- energieanlagen aus Sicht des Bundes fest und schafft eine Entscheidungs- und Planungshilfe für Planungsträger sowie Projektentwickler von Wind- energieanlagen. Es zeigt im Wesentlichen auf, wie die massgeblichen Bun- desinteressen, die durch Windenergieanlagen betroffen sein können, in den verschiedenen Planungsinstrumenten zu berücksichtigen sind. Dabei steht die Stufe der kantonalen Richtplanung im Vordergrund. Das Kon- zept Windenergie ist nach der Verabschiedung durch den Bundesrat ge- mäss Art. 22 RPV behördenverbindlich. Es ist von Bundesstellen, Kan- tonen und Gemeinden bei der Erarbeitung, Anwendung und Überprü- fung ihrer Sach-, Richt- und Nutzungspläne zu berücksichtigen. Es wurde den Kantonen am 21. Oktober 2015 im Entwurf unterbrei- tet. Der Regierungsrat hat das Konzept im Grundsatz begrüsst. Er hat je- doch verschiedene Änderungsanträge dazu gestellt (RRB Nr. 219/2016). Die wichtigsten Anträge betrafen die Präzisierung der behördenver- bindlichen Teile des Konzepts, das Zusammenspiel von kantonaler und regionaler Richtplanung und die Berücksichtigung kantonaler Grund- lagen des Natur- und Landschaftsschutzes. Die Anträge wurden bei der Überarbeitung mehrheitlich berücksichtigt. Am 16. Februar 2017 wurde das Konzept Windenergie in überarbei- teter Form noch einmal den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet (Stand: Februar 2017). Der Blickpunkt der Prüfung liegt diesmal auf der Übereinstimmung des Konzepts mit der kantonalen Richtplanung (Mög- lichkeit zur Stellungnahme nach Art. 20 RPV). Ziel der Stellungnahme

ist die Feststellung von Widersprüchen zur kantonalen Richtplanung. Be- sonders hingewiesen wird auf das Kapitel 3.3 «Planung der Windenergie- nutzung durch die Kantone», das neu den nicht behördenverbindlichen Orientierungsrahmen für den Beitrag der Kantone an den Ausbau der Windenergieproduktion bis 2050 gemäss der Energiepolitik des Bundes- rates enthält. Zudem wird um die Beurteilung einer Karte der Haupt- potenzialgebiete für Windenergie aus Sicht des Bundes (in zwei Darstel- lungsvarianten) gebeten. Diese Karte ist nicht behördenverbindlich; sie zeigt jedoch Gebiete auf, für die der Bund von den Kantonen im Rahmen ihrer nächsten Richtplananpassung zum Thema Energieversorgung Ab- klärungen erwartet.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Raument- wicklung, Konzept Windenergie, 3003 Bern; auch per E-Mail an aemter- konsultationen@are.admin.ch): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Konzept Windenergie und zum Erläuterungsbericht erneut Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt:

A. Grundsätzliche Bemerkungen Bezüglich unserer grundsätzlich positiven Haltung zum Konzept ver- weisen wir auf unsere Stellungnahme vom 16. März 2016 (RRB Nr. 219/ 2016). Durch das Konzept wird die Planungssicherheit für Behörden und Investoren verbessert. Im Kanton Zürich sind keine grösseren zusammenhängenden Gebiete zur Windenergienutzung vorhanden, was das Konzept richtigerweise be- stätigt. Aus diesem Grund wird die Windenergienutzung im Kanton Zü- rich nicht auf der Stufe der kantonalen, sondern der regionalen Richt- planung behandelt.

B. Hinweise und Anträge zum Konzept Windenergie Das Konzept und der Erläuterungsbericht wiesen im Entwurf zahl- reiche inhaltliche Überschneidungen und Wiederholungen auf. Dies wurde in der nun vorliegenden Fassung verbessert. Die Dokumente sind gestrafft und besser strukturiert worden und liefern so eine gute Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Bereich der Wind- energie.

Das Konzept fordert in Abschnitt 2.3 als Massnahme D.2, dass die Fest- setzung von Windenergie-Ausbauzielen für den Zeitraum der nächsten 15 bis 20 Jahre mit den Nachbarkantonen abzustimmen ist. Der Nutzen einer solchen Abstimmung ist für uns nicht ersichtlich. Die Massnahme D.3 ist sinnvoll und zur Abstimmung ausreichend. Die Massnahme D.2 enthält zudem einen Verweis auf eine im Bericht nicht aufgeführte Mass- nahme (A.2). Antrag: In Abschnitt 2.3 ist unter «Zusammenarbeit der Kantone auf Stufe Richtplanung» die Massnahme D.2 wegzulassen. Wir begrüssen, dass gemäss Abschnitt 3.2.3 für die Planung von Wind- energieanlagen eine Auswahl unterschiedlicher Planungsansätze in der Richtplanung empfohlen wird. Es ist richtig, dass sowohl die Positivpla- nung als auch die Einzelfallbeurteilung in Kombination mit vorangehen- der Negativplanung möglich bleiben. Deshalb soll der Entscheid zum Planungsverfahren in der Zuständigkeit der Kantone bleiben. Mit dem in Abschnitt 3.2.3 beschriebenen freiwilligen Prozess «Tech- nische Beurteilung Vorprojekte» können mögliche Interessenskonflik- te mit der zivilen Luftfahrt, dem Militär, der Meteorologie und anderen Bundesaufgaben frühzeitig erkannt werden. Mit der Schaffung einer zent- ralen Anlaufstelle («Guichet unique») wird die Koordination auf Stufe Bund verbessert. Wir begrüssen beide Elemente ausdrücklich. In Abschnitt 3.3 ist als «Orientierungsrahmen für den Beitrag der Kan- tone an den Ausbau der Windenergieproduktion bis 2050 gemäss der Ener- giepolitik des Bundesrats» für den Kanton Zürich eine Windstromer- zeugung von 40 bis 180 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr angegeben. Dazu ist zu bemerken, dass der Kanton Zürich in seinen Windpotenzial- karten im Vergleich zu den vom Bund verwendeten Modelldaten gerin- gere Windgeschwindigkeiten errechnet hat. Wegen der wenigen geeigneten Standorte geht die kantonale Energieplanung von einem realisierbaren Potenzial von lediglich 20 GWh pro Jahr aus. Die bis 2050 zu erwartende Produktion aus Windkraft im Kanton Zürich dürfte nach heutigem Kennt- nisstand deshalb am unteren Rand der vom Bund empfohlenen Band- breite liegen. Als Orientierungsrahmen kann der Einteilung des Bundes für den Kanton Zürich jedoch zugestimmt werden. Wir begrüssen, dass die Verantwortung für die Planung und Ausschei- dung von Gebieten für die Windenergienutzung bei den Kantonen ver- bleibt. Wichtig ist für uns, dass die im Konzept dargestellten Gebiete, die aus Sicht des Bundes für die Planung von Windenergieanlagen geeignet sind, weiterhin nur empfehlenden Charakter haben (Anhang A-3). Bezüglich der zwei vorgeschlagenen Darstellungsvarianten wird die Variante 1 mit Flächenschraffuren bevorzugt, da sie die Lage der Poten- zialgebiete nach Abzug der Ausschlussgebiete verständlicher darstellt als Variante 2. Die für die Windthematik wichtige Information zum Relief

bleibt in Variante 1 besser erhalten und hilft bei der Orientierung. Eine Übernahme der Darstellung im kantonalen Geoinformationssystem ist möglich, sofern die Datensätze im Vektorformat gemäss minimalem Geo- datenmodell des Bundes bereitgestellt werden. Der Anhang V des Konzepts (Karten) enthält in den Textpassagen (bei A-2) noch Querverweise, die sich auf den Entwurf des Konzepts vom 22. Oktober 2015 beziehen. Diese Querverweise sind zu aktualisieren. Das planungsrechtliche Verfahren für Windkraftanlagen im Kanton Zü- rich sieht vor, dass die Standorte der entsprechenden Anlagen in den re- gionalen Richtplänen festgesetzt werden. Der Kanton stellt dabei sicher, dass die raumrelevanten Ergebnisse in den kantonalen Richtplan einflies- sen. Nach der Festsetzung im regionalen Richtplan erfolgt eine strategische Planung (Nachweis von Standortgebundenheit und Umweltverträglich- keit), eine eigentümerverbindliche Sondernutzungsplanung und anschlies- send das Baubewilligungsverfahren. Dieses Verfahren ist zweckmässig und soll nicht verändert werden. Das neue Konzept fügt sich stufengerecht vor die vorn beschriebene kantonale Planungskaskade ein und spezifiziert die Rahmenbedingungen aus Sicht des Bundes in geeigneter Weise. Das Konzept Windenergie des Bundes wird deshalb vom Kanton Zürich als zweckmässig beurteilt und bei der kantonalen Planung berücksichtigt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volks- wirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi