RRB Nr. 257/2024
Regionaler Richtplan Glattal, Teilrevision 2021, Festsetzung
13. März 2024Deutsch10 min
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2024
257. Regionaler Richtplan Glattal, Teilrevision 2021 (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 123/2018 wurde die Gesamtrevision und mit RRB Nr. 1301/ 2021 eine Teilrevision des regionalen Richtplans Glattal festgesetzt. Im Februar 2021 hat der Vorstand der Zürcher Planungsgruppe Glatt- tal (ZPG) beschlossen, die Teilrevision 2021 einzuleiten. Ziel der Teil- revision 2021 ist die Nachführung geänderter übergeordneter Vorgaben und die Umsetzung der aktuellen Entwicklungen auf regionaler Stufe. Am 21. April 2023 ersucht die ZPG um Festsetzung der Teilrevision 2021 des regionalen Richtplans Glattal gemäss Beschluss der Delegier- tenversammlung der ZPG vom 7. Dezember 2022.
B. Inhalte der Teilrevision Die Revisionsvorlage Teilrevision 2021 des regionalen Richtplans um- fasst im Wesentlichen folgende Inhalte: Kap. 2 Siedlung – Nutzungsvorgaben Arbeitsplatzgebiete, Mischgebiete und Dichtestufen – Überprüfung der Nutzungsvorgaben in den Arbeitsplatzgebieten und Ergänzung von «Dienstleistung» als zulässige Funktion im Industrie- gebiet Greifenseestrasse und im Gebiet Grossrietstrasse/Bahngeleise/ Guntenbach, beide in Volketswil. – Bei den Mischgebieten werden die Massnahmen auf Stufe Gemeinde um folgenden Absatz ergänzt: «In der Nutzungsplanung sind Einkaufs- und Freizeitgrossanlagen, welche über den verkehrsrelevanten Schwel- lenwerten gemäss Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) liegen, auszuschliessen, sofern diese ausserhalb eines regio- nalen Gebiets für verkehrsintensive Nutzung liegen.» – Die Dichtestufen im Regionalen Raumordnungskonzept Glattal 2017, Zielbild 2030, werden im Gebiet Hohrainli, Kloten, im Gebiet Stein- acker in Kloten, in Nürensdorf Süd, Nürensdorf und im Gebiet Damm- boden / Hegnau Süd, Volketswil und Schwerzenbach, angepasst. Kap. 3 Landschaft – Gewässerrevitalisierungen – Bei einzelnen Einträgen werden die Umsetzungshorizonte angepasst.
Kap. 4 Verkehr – Strassen- sowie Fuss- und Veloverkehr – Im Landschaftsraum Eich wird der Rundweg Bassersdorf/Dietlikon/ Wangen-Brüttisellen als Radweg (geplant) und als Fuss- und Wander- weg (geplant) festgelegt. – In der Richtplankarte Verkehr werden im Gemeindegebiet von Bas sersdorf verschiedene verkehrliche Netzanpassungen vorgenommen, welche aus dem Bahnprojekt MehrSpur Zürich–Winterthur folgen: Die neue Linienführung der Baltenswilerstrasse und der Zürichstrasse werden als Hauptverkehrsstrassen bezeichnet. Die Baltenswilerstrasse wird im Abschnitt Zürichstrasse bis zur Einmündung des neuen Stras- senabschnittes abklassiert. – Der Eintrag Nr. 30 Flughafenrundweg wird im Abschnitt der Glatt aufgrund des Projekts Aufwertung Glatt ergänzt. Das Projekt sieht eine geänderte Linienführung des Fuss- und Wanderwegs vor, die mit Eintrag Nr. 30a Flughafen Rundweg, Abschnitt Glattbrugg bis Rüm- lang, nachgeführt wird. Kap. 4.7 Verkehr – Güterverkehr – Der Eintrag Nr. 5 Industriegebiet Kloten-Ost: Bahnhof Kloten, Klo- ten/Bassersdorf wird infolge des Revitalisierungsprojekts Altbach an- gepasst. Kap. 7 Grundlagen – Die Grundlagenliste wird aktualisiert.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger gemäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öf- fentliche Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 8. April bis 7. Juni 2022 statt. Dabei gingen sechs Einwendungen ein. Die kantonalen Fach- stellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 11. August 2022 Stel- lung. Die ZPG überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans auf- grund der eingegangenen Stellungnahmen. Die Delegiertenversammlung der ZPG verabschiedete die Vorlage am 7. Dezember 2022 mit Antrag auf Festsetzung durch den Regierungsrat. Gemäss Bescheinigung des Bezirksrates Uster vom 23. Januar 2023 wurden dagegen keine Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluss vom 8. März 2023 stellte die ZPG fest, dass gegen den Beschluss vom 7. Dezember 2022 kein Referendum zustande gekommen ist. Dieser Feststellungsbeschluss ist rechtskräftig.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass fünf Festlegungen nicht oder nur in geänderter Form festgesetzt werden können. Die Differenzen wurden anlässlich einer Besprechung vom 15. Dezem- ber 2023 zwischen einer Vertretung des Kantons und der ZPG diskutiert. Die kantonale Einschätzung der Nichtfestsetzungsfähigkeit bleibt wei- terhin bestehen. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden wie folgt ange- passt (Richtplantext und entsprechende Anpassungen in den Richtplan- karten):
Richtplantext Kap. 3.11.2, Gewässerrevitalisierung Nr. 2, Altbach/Auenbach (Abschnitt Bahnhofstrasse bis Gemeinde- grenze), Bassersdorf Im Karteneintrag Nr. 2 ist der Umsetzungshorizont 2025 für die Ge- wässerrevitalisierung des Altbachs/Auenbachs (Bahnhofstrasse bis Ge- meindegrenze Kloten) auf «ab 2028» anzupassen. Begründung Dem Antrag aus der Vorprüfung, den Umsetzungshorizont 2025 der Gewässerrevitalisierung am Altbach/Auenbach (Bahnhofstrasse Bas sersdorf bis Gemeindegrenze Kloten) auf «ab 2028» anzupassen, wurde nicht entsprochen. Die Gemeinde Bassersdorf ist für das Revitalisierungs- projekt am Altbach/Auenbach zuständig. In der kürzlich genehmigten kommunalen Richtplanung der Gemeinde Bassersdorf wurde für die Umsetzung des Gewässerrevitalisierungsprojekts «ab 2028» festgelegt. Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge a) Veloverkehr 02-149, Verbindung Dietlikon – Wangen Beim Datenblatt 02-149 ist folgender Koordinationshinweis anzubrin- gen: «Inventarisierter Reptilienlebensraum tangiert: Mit Reptilienschutz abstimmen». Begründung Der Eintrag Datenblatt 02-149, «Verbindung Dietlikon – Wangen» wurde ergänzt: «Abschnitt Bahnübergang Dietlikon: Neue Linienfüh- rung entlang geplante Strassenunterführung Faiswiesen aufgrund Mehr- Spur Zürich – Winterthur». Die geplante Strassenunterführung Faiswiesen tangiert das Inventar- objekt Nr. 2 «Bahnlinie Nord», Teilobjekte Nrn. 2.1 und 2.2 gemäss Rep- tilieninventar des Kantons Zürich in der Gemeinde Dietlikon von 1992.
Die Reptilieninventarobjekte gehören zu den schützenswerten Lebens- räumen nach Art. 18 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Das Vorkommen der Zauneidechse (Rote- Liste-Art) ist im Teilobjekt 1.3 nachgewiesen, das Vorkommen der Zaun- eidechse und der Blindschleiche ist in den Teilobjekten 1.4, 1.8, 2.1 und 2.2 potenziell möglich. Alle Reptilienarten sind nach Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) geschützt. Die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit den geplanten Unterführungen sind daher mit den Anforderungen des Reptilienschutzes zu koordinieren. Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge b) Fuss- und Wanderwege Nr. 33, Anpassung Fussverbindung im Bereich neue Unterführung Schönenhof, Wallisellen Beim Objekt Nr. 33 ist folgender Koordinationshinweis anzubringen: «Inventarisierter Reptilienlebensraum tangiert: Mit Reptilienschutz ab- stimmen». Begründung Die geplante Unterführung Schönenhof tangiert das Inventarobjekt Nr. 1 «Bahnlinie Ost», Teilobjekte Nr. 1.3, 1.4 und 1.8 gemäss Reptilien inventar des Kantons Zürich in der Gemeinde Wallisellen von 1992. Die Reptilieninventarobjekte gehören zu den schützenswerten Lebens- räumen nach Art. 18 Abs. 1bis NHG. Das Vorkommen der Zauneidech- se (Rote-Liste-Art) ist im Teilobjekt 1.3 nachgewiesen, das Vorkommen der Zauneidechse und der Blindschleiche ist in den Teilobjekten 1.4, 1.8, 2.1 und 2.2 potenziell möglich. Alle Reptilienarten sind nach Art. 20 Abs. 2 und Anhang 3 NHV geschützt. Die baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit den geplanten Unterführungen sind daher mit den Anforderungen des Reptilienschut- zes zu koordinieren. Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge a) Veloverkehr Nr. 0a, Rundweg Landschaftsraum Eich, Bassersdorf/Dietlikon/Wan- gen-Brüttisellen Das Objekt Nr. 0a wird nicht festgesetzt und ist aus dem Richtplan zu entfernen. Begründung Dem Antrag aus der Vorprüfung, die Einträge zum Fuss- und Velo- verkehr im Gebiet des Landschaftsraums Eich zu entfernen, wurde nicht entsprochen.
Der Rundweg ist ein wichtiges Umsetzungselement im Konzept des Masterplans Landschaftsraum Eich. Die Tatsache, dass dieser Master- plan durch den Kanton zusammen mit den Gemeinden entwickelt wurde und sich der Weg über mehrere Gemeinden erstreckt, begründet jedoch noch keinen Anspruch auf eine kantonale Infrastruktur, die im regio- nalen Richtplan zu sichern ist. Der Rundweg ist entsprechend in den kommunalen Planungsinstrumenten der betroffenen Gemeinden zu sichern. Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, Karteneinträge b) Fuss- und Wanderwege Nr. 28, Rundweg Landschaftsraum Eich, Bassersdorf/Dietlikon/Wan- gen-Brüttisellen Das Objekt Nr. 28 wird nicht festgesetzt und ist aus dem Richtplan zu entfernen. Begründung Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr b) Veloverkehr, Objekt Nr. 0a verwiesen.
Richtplankarte Verkehr Radweg (geplant) und Fuss- und Wanderweg (geplant) Die Einträge Rundweg Landschaftsraum Eich, Bassersdorf/Dietli- kon/Wangen-Brüttisellen werden nicht festgesetzt und sind aus der Richtplankarte zu entfernen. Begründung Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr b) Veloverkehr, Objekt Nr. 0a verwiesen.
Einträge zu Netzanpassungen im Zusammenhang mit dem Projekt MehrSpur Zürich–Winterthur im Gemeindegebiet von Bassersdorf. Die Einträge im Zusammenhang mit dem Projekt MehrSpur Zürich– Winterthur der Schweizer Bundesbahnen werden nicht festgesetzt und sind zu entfernen. Begründung Im Bereich der heutigen Bahnunterführung Baltenswiler-/Bassers- dorferstrasse in Bassersdorf sind verschiedene Anpassungen in der Richt- plankarte Verkehr eingetragen. Mit diesen sollen die im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt MehrSpur Zürich–Winterthur stehenden Anpas- sungen im Verkehrssystem auf regionaler Stufe gesichert werden. Sie stüt- zen sich auf die aufgrund des Bahnprojekts vorgenommenen Anpassun- gen im kantonalen Richtplan, Teilrevision 2020. Der Kantonsrat hat diese Teilrevision noch nicht beschlossen.
Planungen unterer Stufen haben denjenigen oberer Stufen zu entspre- chen (§ 16 Abs. 2 PBG). Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie unter- geordneter Natur oder sachlich gerechtfertigt sind (§16 Abs. 2 PBG). Es ist nicht absehbar, wie der Kantonsrat entscheiden wird, weshalb hier keine untergeordnete Abweichung geltend gemacht werden kann.
E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans Glattal kann unter Vor- behalt der voranstehenden Erwägungen festgesetzt werden. Dieser Regierungsratsbeschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwal- tungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision 2021 des regionalen Richtplans Glattal wird gemäss Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Glattal vom 7. Dezember 2022 vorbehältlich Dispositiv II festgesetzt.
II. Entgegen dem Beschluss der Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Glattal vom 7 Dezember 2022 können folgende Ein- träge im Sinne der Erwägungen nicht oder nur in geänderter Form fest- gesetzt werden: – Kap. 3.11.2, Gewässerrevitalisierung: Im Karteneintrag Nr. 2, Altbach/ Auenbach, Bassersdorf, ist der Revitalisierungshorizont auf «ab 2028» anzupassen. – Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, a) Veloverkehr: Das Datenblatt 02- 149, Verbindung Dietlikon – Wangen, ist mit dem Koordinationshin- weis «Mit Reptilienschutz abstimmen» zu ergänzen. – Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, b) Fuss- und Wanderwege: Der Ein- trag Nr. 33, im Bereich neue Unterführung Schönenhof, Wallisellen, ist mit dem Koordinationshinweis «Mit Reptilienschutz abstimmen» zu ergänzen. – Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, a) Veloverkehr: Eintrag Nr. 0a, Rundweg Landschaftsraum Eich, ist zu entfernen. – Kap. 4.4.2, Fuss- und Veloverkehr, b) Fuss- und Wanderwege: Eintrag Nr. 28, Rundweg Landschaftsraum Eich, ist zu entfernen. – Richtplankarte Verkehr: Entfernung der Einträge (Radweg sowie Fuss- und Wanderweg) zum Rundweg Landschaftsraum Eich. – Richtplankarte Verkehr: Entfernung der verkehrlichen Netzanpas- sungen im Zusammenhang mit dem MehrSpur-Projekt im Gemeinde- gebiet von Bassersdorf.
III. Der regionale Richtplan steht beim Sekretariat der Zürcher Pla- nungsgruppe Glattal (Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Webseite des Am- tes für Raumentwicklung (www.are.zh.ch) und der ZPG (www.zpg.ch) veröffentlicht.
IV. Dispositiv I–III dieses Beschlusses sind von der Baudirektion ge- mäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – die Zürcher Planungsgruppe Glattal, Neuhofstrasse 34, 8600 Dübendorf (unter Beilage von einem Dossier) – die Stadt- und Gemeinderäte der Städte und Gemeinden (ohne Dossier) – Bassersdorf, Karl-Hügin-Platz 1, 8303 Bassersdorf – Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon – Dübendorf, Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf – Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden – Greifensee, Im Städtli 3, Postfach 68, 8606 Greifensee – Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten – Maur, Zürichstrasse 8, 8142 Maur – Nürensdorf, Kanzleistrasse 2, Postfach, 8309 Nürensdorf – Opfikon, Oberhauserstrasse 25, 8152 Glattbrugg – Rümlang, Glattalstrasse 201, Postfach, 8153 Rümlang – Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach – Volketswil, Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil – Wallisellen, Zentralstrasse 9, 8403 Wallisellen – Wangen-Brüttisellen, Stationsstrasse 10, 8396 Brüttisellen
– das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers)
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli