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Entscheid

RRB Nr. 259/2023

Teilrevision der Biozidprodukteverordnung, Schreiben an das EDI

7. März 2023Deutsch4 min

Source zh.ch

Teilrevision der Biozidprodukteverordnung, Schreiben an das EDI

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2023

259. Teilrevision der Biozidprodukteverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

1. Ausgangslage und Ziele der Änderungen Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 eröffnete das Eidgenössische De­ partement des Innern ein Vernehmlassungsverfahren betreffend die Teil­ revision der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung [VBP; SR 813.12]). Im Rahmen der Parlamentarischen Initiative 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» haben die eidgenössischen Räte eine entsprechende Anpassung im Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) vorgenommen. In den Art. 10a und 25a des geänderten ChemG werden bestimmte Aufgaben an den Bundesrat delegiert. Diese Bestimmungen müssen nun durch die vorliegende Revision der Biozidprodukteverord­ nung umgesetzt werden. Die zentralen Elemente sind: – Einführung eines neuen Artikels zur Risikominderung; – Einführung einer Pflicht zur Meldung der Daten (hauptsächlich der Mengen) der in Verkehr gebrachten Biozidprodukte. Für Biozidprodukte, die als potenziell riskanter für die Gewässer gelten, werden Ziele zur Risikominderung festgelegt. Zudem wird ein Indikator für die Erreichung der Ziele festgelegt. Die neue Meldepflicht soll ermöglichen, Daten zu den Mengen der Biozidprodukte zu sammeln. Sie betrifft die in Verkehr gebrachten Biozidprodukte. Mit der Revision der Biozidprodukteverordnung werden auch folgende Verordnungen geändert: – Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11): Es werden Präzisierungen zu spezifischen Aspekten in Zusammenhang mit der Einführung des Unique Formula Identifier (UFI) bei der letzten Revision vorgenom­ men, insbesondere zum Zugang der kantonalen Vollzugsbehörden zur vollständigen Zusammensetzung der Zubereitungen im Produkte­ register Chemikalien, damit diese die Einhaltung der Bestimmungen zum UFI überprüfen können. Ausserdem erfolgt eine Präzisierung zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung. – Chemikaliengebührenverordnung (SR 813.153.1): Es wird ein Gebühren­ rahmen für die Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung eines Wirkstoffes eingeführt.

Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Änderungen der Bio­ zidprodukteverordnung und insbesondere der Einführung einer neuen Mitteilungspflicht für Biodzidprodukte sind gering. Auch für die Kan­ tone, die für die Überwachung der Gewässer zuständig sind, sind die Auswirkungen gering. Gegebenenfalls muss das Messprogramm um einige neu als risikoreich erkannte biozide Wirkstoffe ergänzt werden. Solche Anpassungen der Substanzlisten erfolgen schon heute regelmässig. Mögliche weitere Anpassungen zur Berücksichtigung des neuen Artikels über Risikominderung bei Bioziden können im Rahmen von regulären Revisionen gemacht werden.

2. Haltung des Kantons Zürich Grundsätzlich werden die Änderungen der Biozidprodukteverordnung sowie der Chemikalienverordnung und der Chemikaliengebührenver­ ordnung begrüsst. Einige der geplanten Änderungen geben jedoch Anlass zu Bemerkungen. Mit der Änderung der Bestimmung über die Überprüfung der Zu­ lassung eines Biozidprodukts (Art. 23 Abs. 2 Bst. c VBP) wird neu eine Überprüfung der Zulassung auch dann gefordert, wenn ein im Produkt enthaltener Wirkstoff einen bestimmten Grenzwert, die in der Gewässer­ schutzverordnung (GSchV; 814.201) festgehalten ist, in den Gewässern wiederholt und verbreitet überschritten wird. Die Wirksamkeit dieser Bestimmung hängt dabei wesentlich mit der Auswahl der Pestizide oder Abbauprodukte der Pestizide zusammen, die in der GSchV (Anhang 2) aufgelistet sind. Zurzeit sind aber nur knapp 20 solcher Wirkstoffe in der GSchV aufgeführt. Es ist daher wichtig und dringlich, weitere Wirk­ stoffe, die für die Gewässer problematisch sind, in diese Liste aufzu­ nehmen, damit die neuen Bestimmungen der GschV ihre Wirkung ent­ falten können. Des Weiteren ist anzumerken, dass der vorliegende Entwurf im Zu­ sammenhang mit der Mitteilungspflicht gemäss Art. 61a VBP nicht da­ rauf eingeht, wie die betroffenen Akteure ihre Verpflichtungen erkennen sollen und in welchem Umfang die Einhaltung der Mitteilungspflicht überprüft werden soll. Es wird daher angeregt, das Erfordernis einer Generaleinfuhrbewilligung für den Import von Biozidprodukten fest­ zulegen (analog zur Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln). Ausdrücklich begrüsst wird die Änderung von Art. 75 ChemV, wo­ nach die Kantone zum Zweck der Überprüfung des UFI Einblick in die Zusammensetzung von Zubereitungen nehmen dürfen. Die Kenntnis der Zusammensetzung ist Voraussetzung für eine wirkungsvolle und glaubwürdige Marktüberwachung durch die Kantone.

Für die weiteren Bemerkungen wird auf das beiliegende Antwort­ formular mit allgemeinen Hinweisen und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen verwiesen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (einschliesslich Antwortformular; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rrm@bag.admin.ch und gever@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 haben Sie das Vernehmlas­ sungsverfahren zur Teilrevision der Biozidprodukteverordnung eröffnet. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Grundsätzlich begrüssen wir die geplanten Änderungen der Biozid­ produkteverordnung sowie der weiteren von Anpassungen betroffenen Verordnungen (Chemikalienverordnung und Chemikaliengebührenver­ ordnung). Einige der geplanten Änderungen geben jedoch Anlass zu Bemerkungen. Diesbezüglich verweisen wir auf das beiliegende Antwort­ formular mit allgemeinen Hinweisen und Bemerkungen zu einzelnen Bestimmungen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli