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Entscheid

RRB Nr. 26/2009

Psychiatrische Institutuionen, Leistungsgruppen Psychiatrie, Beitragsberechtigung

6. Januar 2009Deutsch3 min

Source zh.ch

Psychiatrische Institutuionen, Leistungsgruppen Psychiatrie, Beitragsberechtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Januar 2009

26. Staatsbeiträge an private Einrichtungen (Beitragsberechtigung

Erwägungen

psychiatrische Institutionen, Leistungsgruppe Psychiatrie) Gemäss der nach wie vor gültigen Bestimmung von § 40 des Gesund- heitsgesetzes vom 4. November 1962 (siehe dazu § 64 des neuen Ge- sundheitsgesetzes vom 2. April 2007) und § 1 der Verordnung über die Staatsbeiträge an die Krankenpflege vom 26. Februar 1968 unterstützt der Staat den Betrieb von privaten Krankenhäusern mit gemeinnützi- gem Charakter, die den Bedürfnissen der Bevölkerung dienen. Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 beschliesst der Regie- rungsrat über die Beitragsberechtigung privater Institutionen für die Dauer von längstens acht Jahren. Mit RRB Nr. 1949/2000 wurden seinerzeit die im Kanton tätigen gemeinnützigen privaten psychiatrischen Krankenhäuser als staatsbei- tragsberechtigt anerkannt. Ihre Beitragsberechtigung endete am 31. De- zember 2008. Mit RRB Nrn. 1998/2002, 1999/2002 und 2000/2002 wurden die Walter Schneider AG (heute Sanatorium Kilchberg AG), die Klinik Schlössli AG (heute Clienia Schlössli AG) und die Bergheim Uetikon AG als staatsbeitragsberechtigt anerkannt. Der Psychiatrischen Klinik Hohenegg in Meilen wurde gestützt auf die aktualisierte Bedarfsplanung im Bereich der psychiatrischen Versorgung per Ende 2005 der Leistungsauftrag zur Versorgung von Patientinnen und Patienten in der Allgemeinen Abteilung zulasten der obligatori- schen Krankenpflegeversicherung entzogen, weshalb die Beitragsbe- rechtigung der Klinik entfällt. Das bisher separat beitragsberechtigte Psychiatriezentrum Wetzikon wurde per 1. Januar 2003 in die Klinik Schlössli AG (heute Clienia Schlössli AG) integriert. Entsprechend ist für das Psychiatriezentrum Wetzikon keine separate Beitragsberechti- gung mehr erforderlich. Heute erhalten folgende private psychiatrische Einrichtungen Sub- ventionen: – Forel-Klinik, 8548 Ellikon an der Thur – Beth Shalom in der Pilgerhütte, 8474 Dinhard – Clienia Schlössli AG, 8618 Oetwil am See – Sanatorium Kilchberg AG, 8802 Kilchberg – Bergheim Uetikon AG Diese Institutionen erfüllen weiterhin die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Sie sind daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes grundsätzlich als weiterhin beitragsberechtigt zu

anerkennen. Bei der Bemessung der Dauer der Beitragsberechtigung ist zu berücksichtigen, dass die kantonale Gesetzgebung gestützt auf die Vorgaben des revidierten Krankenversicherungsgesetzes im Bereiche der Spitalfinanzierung und Spitalplanung (einschliesslich psychiatrische Einrichtungen) auf den 1. Januar 2012 anzupassen ist. Die Beitragsbe- rechtigungen sind deshalb mit Wirkung ab 1. Januar 2009 grundsätzlich für drei Jahre zu erneuern, wobei sich die tatsächliche Dauer der Bei- tragsberechtigung der einzelnen Institutionen nach der Laufzeit der einzelnen Leistungsaufträge bzw. Rahmenkontrakte richtet. Die Leistung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass der Gesuchsteller jeweils ein schriftliches Gesuch gestellt hat und in der Lage ist, die Auf- lagen zu erfüllen, sowie zumutbare Eigenleistungen erbringt (vgl. § 9 Staatsbeitragsgesetz).

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Einrichtungen Forel-Klinik, Beth Shalom, Clienia Schlössli AG, Sanatorium Kilchberg AG und Bergheim Uetikon AG werden im Sinne von § 4 Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 grundsätzlich für drei Jahre als staatsbeitragsberechtigt anerkannt. Die tatsächliche Dauer der Beitragsberechtigung der einzelnen Institu- tionen richtet sich nach der Laufzeit der einzelnen Leistungsaufträge bzw. Rahmenkontrakte. Die Beitragsberechtigung kann vorzeitig dahin- fallen, insbesondere bei Änderungen des übergeordneten Rechts oder wenn die Auflagen nicht erfüllt werden.

II. Die Gesundheitsdirektion wird ermächtigt, die Staatsbeiträge zu- lasten der entsprechenden Konten festzusetzen und auszuzahlen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion (zuhanden der betroffenen Institutionen).

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi