RRB Nr. 26/2025
Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Entzug des Rechts zur Selbstverwaltung und Einsetzung eines leitenden Organs
15. Januar 2025Deutsch8 min
Source zh.ch
Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Entzug des Rechts zur Selbstverwaltung und Einsetzung eines leitenden Organs
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Januar 2025
26. Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Entzug des Rechts zur Selbstverwaltung und Einsetzung eines leitenden Organs
Erwägungen
A. Ausgangslage 1. Die Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon ist eine Schulgemein- de im Sinne des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) und umfasst gemäss Art. 2 der Gemeindeordnung der Primarschulge- meinde Dänikon-Hüttikon (GO) das Gebiet der politischen Gemeinden Dänikon und Hüttikon. Die Primarschulgemeinde besteht mit Einschluss der Präsidentin aus fünf Mitgliedern (Art. 20 Abs. 1 GO). 2. Mit Schreiben vom 6. September 2024 stellte ein Mitglied der Pri- marschulpflege beim Bezirksrat Dielsdorf aus gesundheitlichen Grün- den ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Amt per sofort. Die- sem Entlassungsgesuch wurde mit Beschluss des Bezirksrates vom 10. Oktober 2024 stattgegeben. Der Entscheid des Bezirksrates ist rechts- kräftig (act. 2/1/5, Verfahren GE.2024.47). 3. Mit Schreiben vom 10. November 2024 stellte ein weiteres Mitglied der Primarschulpflege beim Bezirksrat Dielsdorf aus gesundheitlichen Gründen ein Gesuch um vorzeitige Entlassung aus dem Amt per sofort. Diesem Entlassungsgesuch wurde mit Beschluss des Bezirksrates vom 5. Dezember 2024 stattgegeben. Der Entscheid des Bezirksrates ist eben- falls rechtskräftig (act. 2/2/6, Verfahren GE.2024.59). 4. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2024 stellten die verbliebenen drei Mitglieder der Primarschulpflege, einschliesslich der Präsidentin, beim Bezirksrat ein gemeinsames Gesuch um vorzeitige Entlassung aus gesund- heitlichen Gründen per 18. Dezember 2024. Mit Entscheid vom 20. De- zember 2024 entliess der Bezirksrat die Mitglieder der Schulpflege auf den Zeitpunkt der Einsetzung des leitenden Organs durch den Regie- rungsrat (act. 2/3/3, act. 2/4/4 und act. 2/5/4, Verfahren GE.2024.70-72). 5. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2024 stellte der Bezirksrat Diels- dorf fest, dass die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung durch die Pri- marschulpflege Dänikon-Hüttikon nicht mehr gewährleistet ist. Er be- antragte dem Regierungsrat, der Primarschulpflege nach § 168 Abs. 2 lit. a GG das Recht zur Selbstverwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ in der Person von lic. iur. Beat Vogt einzusetzen (act. 1).
B. Entzug des Rechts auf Selbstverwaltung und Einsetzung eines leitenden Organs 1. Die Primarschulpflege ist als oberste Behörde zuständig für die politische Planung und Führung der Primarschulgemeinde Dänikon- Hüttikon (vgl. § 47 Abs. 1 GG). Gemäss § 39 Abs. 1 GG kann sie beschlies- sen, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Für die Beschluss- fähigkeit der aus fünf Mitgliedern bestehenden Primarschulpflege ist somit die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. 2. Die Gemeinden unterstehen der kantonalen Aufsicht (§ 163 lit. a GG). Die Bezirksräte und der Regierungsrat üben als kantonale Auf- sichtsbehörden die allgemeine Aufsicht über die Gemeinden aus (§ 164 Abs. 1 GG). Hierzu gehört insbesondere die Aufsicht über die Organi- sation und die Finanzen der Gemeinden. Die kantonale Aufsichtsbe- hörde greift gemäss § 167 GG ein, wenn Hinweise auf klare Rechtsver- letzungen bestehen (lit. a) oder die ordnungsgemässe Führungs- und Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist (lit. b). Hierfür stehen ihr die in § 168 Abs. 1 GG geregelten Massnahmen zur Verfügung. Besonders einschneidende aufsichtsrechtliche Massnahmen sind dem Regierungsrat vorbehalten. Hierzu gehört insbesondere das Recht, einer beaufsichtigten Organisation das Recht zur Selbstverwaltung zu ent- ziehen und ein leitendes Organ einzusetzen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung nicht anders gewährleistet werden kann (§ 168 Abs. 2 lit. a GG). Die Massnahme ist als letztes Mittel nur gerechtfertigt, wenn sich die Gemeindebehörden wiederholt weigern oder aus anderen Grün- den nicht in der Lage sind, ihre Aufgaben zu erfüllen (Lorenzo Maraz- zotta / Mischa Morgenbesser, in: Tobias Jaag / Markus Rüssli / Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2017, § 168 N. 17 ff.; zum Ganzen RRB Nr. 1219/2019). 3. Der Bezirksrat Dielsdorf entliess sämtliche Mitglieder der Primar- schulpflege Dänikon-Hüttikon aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Amt. Als Folge davon kann die Primarschulpflege ihre Aufga- ben bis auf Weiteres nicht mehr ordnungsgemäss erfüllen. Da auch die Präsidentin der Schulpflege krankgeschrieben ist und aus gesundheitli- chen Gründen vorzeitig aus dem Amt entlassen wurde, ist es unter die- sen Umständen auch nicht möglich, dringende Angelegenheiten durch die Präsidentin der Schulpflege entscheiden zu lassen (vgl. § 41 Abs. 1 GG). Die Beschlussfähigkeit und die ordnungsgemässe Aufgabenerfül- lung durch die Primarschulpflege Dänikon-Hüttikon ist damit klarer- weise nicht mehr gewährleistet. Nachdem alle anderen, weniger weit- gehenden aufsichtsrechtlichen Massnahmen in dieser Situation nicht infrage kommen, ist der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon des- halb gestützt auf § 168 Abs. 2 lit. a GG ab sofort das Recht zur Selbst- verwaltung zu entziehen und ein leitendes Organ einzusetzen.
4. Auf Antrag des Bezirksrates Dielsdorf ist lic. iur. Beat Vogt, Buchs, als leitendes Organ einzusetzen. Beat Vogt ist Präsident der Primar- schulpflege Buchs und Mitglied des Gemeinderates der Politischen Ge- meinde Buchs (vgl. act. 2/6/3–6). Er verfügt damit über die erforderlichen Kenntnisse im Bildungsbereich und ist mit den örtlichen, sachlichen und politischen Verhältnissen vertraut. Das leitende Organ hat die in der Primarschulgemeinde Dänikon- Hüttikon anstehenden Geschäfte zu führen. Es hat dem Bezirksrat Dielsdorf einen monatlichen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten. Seine Kompetenzen richten sich nach der kantonalen Ge- meinde- und Schulgesetzgebung. Die Festsetzung des Arbeitspensums, der Entschädigung und weite- rer für die Tätigkeit des leitenden Organs erforderlicher Regelungen ist an den Bezirksrat Dielsdorf als unmittelbare kantonale Aufsichtsbehör- de zu übertragen. Die Kosten, die als Folge des Entzugs des Rechts auf Selbstverwaltung und der Einsetzung eines leitenden Organs entstehen, sind von der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon zu tragen (§ 169 GG).
C. Zeitliche Befristung 1. Der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung eines leiten- den Organs ist ein schwerwiegender Eingriff in die Gemeindeautonomie. Tritt dieser Fall ein, übt die vom Regierungsrat hoheitlich eingesetzte Person eine Aufgabe aus, die ansonsten einer von den Stimmberechtig- ten demokratisch gewählten Kollegialbehörde zusteht. Ordnet der Re- gierungsrat diese weitgehende aufsichtsrechtliche Massnahme an, hat sie verhältnismässig zu sein. Der Entzug der Selbstverwaltung und die Einsetzung eines leitenden Organs sind deshalb zeitlich zu befristen und dürfen nur so lange dauern, bis die Funktionsfähigkeit der beaufsich- tigten Gemeinde wiederhergestellt werden kann. 2. Wie vorstehend ausgeführt, wurden sämtliche Mitglieder der Pri- marschulpflege Dänikon-Hüttikon, einschliesslich der Präsidentin, aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Amt entlassen. Der Ent- zug des Rechts auf Selbstverwaltung ist deshalb so lange anzuordnen, bis die Beschlussfähigkeit der Primarschulpflege wiederhergestellt wer- den kann. Gemäss Planung des zuständigen Gemeinderates der Politi- schen Gemeinde Dänikon können die Ersatzwahlen für die Mitglieder der Primarschulpflege frühestens mit dem ersten Urnengang vom 18. Mai 2025, andernfalls mit dem zweiten Urnengang vom 28. September 2025 stattfinden, wobei im ersten Wahlgang das absolute Mehr (vgl. § 77 Ge- setz über die politischen Rechte [GPR, LS 161]) und im zweiten Wahl- gang das relative Mehr (vgl. § 84b GPR) erreicht werden muss. Am Ent-
zug der Selbstverwaltung und der Einsetzung des leitenden Organs ist so lange festzuhalten, bis die rechtskräftig gewählte Nachfolgerin bzw. der rechtskräftig gewählte Nachfolger der Präsidentin der Schulpflege sowie mindestens zwei weitere rechtskräftig gewählte Mitglieder der Schulpflege ihr Amt angetreten haben und damit die Beschlussfähigkeit der Primarschulpflege Dänikon-Hüttikon mit drei Mitgliedern wieder sichergestellt ist. 3. Der Bezirksrat Dielsdorf ist anzuweisen, den Regierungsrat über die Beendigung des Entzugs der Selbstverwaltung in Kenntnis zu setzen und ihm nach Abschluss der Tätigkeit des leitenden Organs Bericht zu erstatten.
D. Entzug der aufschiebenden Wirkung Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, LS 175.2]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Dem Lauf der Be- schwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung aus besonderen Gründen nicht etwas anderes verfügt wird (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Aufgrund der bis auf Weiteres bestehenden Beschlussunfähigkeit der Primarschulpflege und der zeitlichen Dringlichkeit der Wiederherstellung der Handlungsfähig- keit der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon wird das Recht auf Selbstverwaltung ab sofort entzogen.
II. Als leitendes Organ wird lic. iur. Beat Vogt, Buchs, eingesetzt. Er wird beauftragt, die in der Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon anstehenden Geschäfte zu führen und dem Bezirksrat Dielsdorf einen monatlichen schriftlichen Bericht zu erstatten. Seine Kompetenzen rich- ten sich nach der Gemeinde- und Schulgesetzgebung.
III. Der Bezirksrat Dielsdorf wird angewiesen, das Arbeitspensum, die Entschädigung und weitere erforderliche Regelungen für die Tätig- keit des leitenden Organs festzusetzen.
IV. Der Entzug des Rechts auf Selbstverwaltung ist befristet bis zum Amtsantritt der rechtskräftig gewählten Nachfolgerin bzw. des rechts- kräftig gewählten Nachfolgers der Präsidentin der Schulpflege und von mindestens zwei weiteren Schulpflegemitgliedern.
V. Der Bezirksrat Dielsdorf wird angewiesen, den Regierungsrat über die Beendigung des Entzugs der Selbstverwaltung in Kenntnis zu setzen und ihm nach Abschluss der Tätigkeit des leitenden Organs Bericht zu erstatten.
VI. Die Kosten, die mit dem Entzug des Rechts auf Selbstverwaltung und der Einsetzung des leitenden Organs entstehen, sind von der Pri- marschulgemeinde Dänikon-Hüttikon zu tragen (§ 169 Gemeindegesetz).
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröf- fentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung ent- zogen.
VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt vom 17. Januar 2025.
IX. Mitteilung an – die Mitglieder der Primarschulpflege Dänikon-Hüttikon (E), – lic. iur. Beat Vogt, Weinbergstrasse 31, 8107 Buchs (E), – die Primarschulgemeinde Dänikon-Hüttikon, Schulverwaltung, Schulhaus Rotflue 2, 8114 Dänikon (E), – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Bildungsdirektion, – die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli