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Entscheid

RRB Nr. 260/2025

Personalverordnung der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung

12. März 2025Deutsch3 min

Source zh.ch

Personalverordnung der Universität Zürich, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. März 2025

260. Personalverordnung der Universität Zürich (Änderung; Genehmigung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Universität Zürich (UZH) ist gemäss § 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit; sie regelt ihre Angelegen- heiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbstständig (Abs. 2). Die Festlegung der anstaltsinternen Organisation obliegt dem Univer- sitätsrat. Dieser erlässt u. a. die Personalverordnung, die der Genehmi- gung durch den Regierungsrat bedarf (§ 29 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Ziff. 2 UniG). Die Prüfung des Erlasses bzw. der Änderung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Übereinstimmung mit dem über- geordneten Recht und das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen gemäss UniG vom kantonalen Personalrecht abgewichen werden kann. Der Universitätsrat hat am 27. Januar 2025 eine Änderung der Perso- nalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO- UZH, LS 415.21) beschlossen. Die Veröffentlichung der Änderung im Amtsblatt erfolgt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Inkraftsetzung ist auf den 1. August 2025 vorgesehen.

2. Änderung Die UZH ist als Arbeitgeberin in einem anspruchsvollen Umfeld auf marktfähige Anstellungsbedingungen für ihr qualifiziertes Personal in Forschung und Lehre angewiesen. Mit der vorliegenden Änderung von § 32a PVO-UZH soll die Konkurrenzfähigkeit der UZH im Arbeits- markt weiter verbessert werden, indem die Anstellungsbedingungen für Arbeitsleistungen an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht sowie für den Pikettdienst attraktiver gestalten werden können. Vor diesem Hintergrund wird der Anwendungsbereich von § 32a PVO-UZH, der bislang nur die Vergütung für die Leistung von Pikett- dienst erfasste, weiter gefasst. Neu wird auch die Vergütung und der Aus- gleich für die Arbeitsleistungen an den Wochenenden und in der Nacht in den Regelungsbereich aufgenommen (Abs. 1). In diesem Regelungsbereich sind Abweichungen von der Vollzugsver- ordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO, LS 177.111) mög- lich (Abs. 2). Bei Bedarf kann damit auch der Zeitausgleich oder die

Überzeit selbstständig von der UZH geregelt werden. Diesbezüglich wie auch in Bezug auf die Arbeits- und Ruhezeiten sind Abweichungen jedoch nur im Rahmen des übergeordneten Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (SR 822.11) zulässig. Für die Vergütungen gelten mindestens die kantonalen Ansätze (Abs. 2). Das Universitätsspital Zürich verfügt mit § 12 des Personalreglements des Universitätsspitals vom 19. November 2008 (LS 813.152) über eine vergleichbare Rechtsgrundlage und hat gestützt darauf die Vergütungen für Schicht-, Pikett- und Nachtdienste mit Wirkung ab 1. August 2022 um 30% erhöht (von Fr. 5.75 gemäss § 132 Abs. 1 VVO auf Fr. 7.50 pro Stunde). Die Änderung der PVO-UZH bzw. von § 32a bewegt sich innerhalb des vom UniG vorgesehenen Gestaltungsspielraums der UZH. Sie ist zweckmässig und kann genehmigt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Änderung vom 27. Januar 2025 der Personalverordnung der Universität Zürich wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Universitätsrat sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli