RRB Nr. 262/2023
Regionaler Richtplan Stadt Zürich, Teilrevision Landschaft, Festsetzung
7. März 2023Deutsch4 min
Source zh.ch
Regionaler Richtplan Stadt Zürich, Teilrevision Landschaft, Festsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. März 2023
262. Regionaler Richtplan Stadt Zürich, Teilrevision Landschaft (Festsetzung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 576/2017 den gesamtüber- arbeiteten regionalen Richtplan der Stadt Zürich festgesetzt. Aufgrund der Bedeutung des Seebeckens als Erholungsraum hat die Stadt Zürich zusammen mit dem Kanton das Leitbild Seebecken erarbeitet, das 2009 vom Regierungsrat und vom Stadtrat verabschiedet wurde. Das Leitbild Seebecken wurde 2018 hinsichtlich der Strategien «Kultur und Veran- staltungen» und «Gastronomie» überprüft und durch die gemeinsame Behördendelegation von Stadt Zürich und Kanton angepasst. In diesem Zusammenhang wurde die Verwaltung von der Behördendelegation be- auftragt, Vorschläge für die Anpassung der planungsrechtlichen Grund- lagen zu erarbeiten, welche das gewünschte Gastronomieangebot um das Seebecken ermöglichen. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 ersuchte die Region Stadt Zürich um Festsetzung der Teilrevision Landschaft des regionalen Richtplans der Stadt Zürich.
B. Inhalte der Teilrevision Mit vorliegender Teilrevision wird das Kapitel 3.3 (Erholung) des re- gionalen Richtplans mit fünf Ausflugszielen ergänzt. Bei den fünf Aus- flugszielen handelt es sich um die im Leitbild Seebecken bezeichneten, ganzjährig betriebenen Restaurants, die sich ausserhalb der Bauzonen am oder im See befinden. Diese Restaurants dienen als Ausflugsziel der Erholungsnutzung am See. Mit der Aufnahme dieser Restaurants als Ausflugsziele in den regionalen Richtplan wird das öffentliche Interesse am Standort dieser Gastronomiebetriebe festgehalten. Diese Restau- rants sollen bei zukünftigen baulichen Veränderungen nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) bewilligt werden können. Sowohl für die Öffentlichkeit als auch für die Baubewilligungsbehörden soll damit eine nachvollziehbare Grundlage für die Erteilung von baurecht- lichen Ausnahmen geschaffen werden.
C. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger ge- mäss § 7 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) sowie die öffentliche Auflage gemäss § 7 Abs. 2 PBG fanden vom 11. Novem- ber 2020 bis 25. Januar 2021 statt. Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen zwei Einwendungen ein. Die kantonalen Fachstellen nahmen im Rahmen der Vorprüfung vom 11. Mai 2020 Stellung. Der Stadtrat von Zürich überarbeitete den Entwurf des regionalen Richtplans aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und verabschiedete die Vorlage zur Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Der Gemeinderat verabschiedete am 6. April 2022 die Teilrevision Landschaft des regionalen Richtplans der Stadt Zürich gestützt auf den Antrag des Stadtrates sowie den vom Gemeinderat beschlossenen Än- derungen zuhanden des Regierungsrates zur Festsetzung. Gemäss Be- scheinigung des Bezirksrates Zürich vom 6. Februar 2023 wurden da- gegen keine Rechtsmittel eingelegt. Die Frist für das fakultative Refe- rendum gegen diesen Beschluss ist gemäss Protokoll des Stadtrates vom 23. Juni 2022 unbenutzt abgelaufen.
D. Erwägungen Die Prüfung des zur Festsetzung beantragten Dossiers hat ergeben, dass die Teilrevision Landschaft des regionalen Richtplans der Stadt Zürich mit der übergeordneten Planung übereinstimmt und daher in der vom Gemeinderat am 6. April 2022 verabschiedeten Form festgesetzt werden kann. Den mit Vorprüfung des Amtes für Raumentwicklung vom 11. Mai 2020 gestellten Auflagen und Empfehlungen wurde vollumfäng- lich entsprochen.
E. Festsetzung Die Teilrevision des regionalen Richtplans der Stadt Zürich kann festgesetzt werden. Dieser Beschluss ist ein Akt im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwal- tungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) und kann durch betroffene Gemeinden gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verwaltungsgericht prüft die Beschwerdeberechtigung von Amtes wegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Teilrevision des regionalen Richtplans der Stadt Zürich (Teil- revision Landschaft) wird gemäss dem Beschluss des Gemeinderates von Zürich vom 6. April 2022 festgesetzt.
II. Der regionale Richtplan steht beim Amt für Städtebau der Stadt Zürich (Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich) und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 12, 8090 Zürich) zur Einsicht offen. Zusätzlich wird er auf der Webseite des Amtes für Raum- entwicklung (zh.ch/are) und der Stadt Zürich (www.stadt-zuerich.ch/ hbd/de/index/staedtebau/mitwirkung/oeffentliche_auflage.html) veröf- fentlicht.
III. Dispositiv I und II dieses Beschlusses sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung unter Beilage der erwähnten Anzahl Dossiers der Re- visionsvorlage an – den Stadtrat von Zürich, Stadthausquai 17, 8001 Zürich (unter Beilage von einem Dossier) – das Hochbaudepartement der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, 8021 Zürich (unter Beilage von drei Dossiers) – das Verwaltungsgericht (unter Beilage von einem Dossier) – das Baurekursgericht (unter Beilage von zwei Dossiers) – die Baudirektion (unter Beilage von zwei Dossiers).
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli