RRB Nr. 262/2026
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 13. März 2026, Ermächtigung
11. März 2026Deutsch15 min
Source zh.ch
Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 13. März 2026, Ermächtigung
Öffentliche Fassung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2026
262. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel viermal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss erfolgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 13. März 2026. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.
Organisationsgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (3, 4 und 5), die keiner Bemerkung oder Stellung- nahme bedürfen.
Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (6, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16) und ein unbe- strittenes Genehmigungsgeschäft (7), die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.
Einzelgeschäfte
Erwägungen
17. ... ...
19. Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen Am 16. Januar 2026 hat die Finanzkommission des Nationalrates (FK-N) die Motion 26.3006 «Ausrichtung der nächsten Revision des Finanzausgleichsgesetzes» eingereicht. Die Motion verlangt, dass der Bundesrat den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) unter- breitet. Dabei ist eine Reduktion des soziodemografischen Lastenaus- gleichs (SLA) sowie eine Neuverteilung der Finanzierungsanteile zwi- schen dem Bund und den Kantonen vorgesehen. Mit dem in der Motion verlangten Vorgehen würden die gesetzlich vorgesehenen Prozesse zur
Überprüfung der Wirksamkeit des Finanzausgleichssystems übersteu- ert. Die Behandlung der Motion ist im Nationalrat am 17. März 2026 geplant, eine Debatte im Plenum ist nicht vorgesehen. Das GS der KdK schlägt vor, einen Brief gemäss Beilage 19b an die Mitglieder der Finanz- kommission des Ständerates zu richten und auf eine Ablehnung oder zumindest eine Anpassung der Motion hinzuwirken. Die Plenarversammlung ist eingeladen, dem weiteren Vorgehen be- treffend die Motion 26.3006 zuzustimmen. Am 26. Januar 2026 erhielt die KdK ein Schreiben der Zentrumskan- tone Zürich, Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt und Genf (siehe Beilage 19c) zum Thema der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IKZ). Darin wird die KdK eingeladen, die Inter- kantonale Universitätsvereinbarung (IUV, LS 415.17) und die Interkan- tonale Fachhochschulvereinbarung (FHV, LS 414.12) im Leitenden Ausschuss oder in der Plenarversammlung zu traktandieren. Konkret wird beantragt, dass Anpassungen in den beiden Vereinbarungen zur stärkeren Ausrichtung der Abgeltungen an die effektiven Kosten vor- genommen werden. Das GS der KdK hat aufgrund der thematischen Zuständigkeit das GS der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- torinnen und -direktoren (EDK) um eine Stellungnahme gebeten. Die EDK hält in ihrer Stellungnahme gemäss Beilage 19d fest, dass die IUV und FHV in ihre Zuständigkeit fallen. Sie wird das Anliegen der Zen- trumskantone in den Kommissionen IUV bzw. FHV im Rahmen der laufenden Tarifberechnungen voraussichtlich im Juni 2026 behandeln und stellt nach Abschluss der Arbeiten eine Rückmeldung in Aussicht. Der Leitende Ausschuss schlägt vor, die Rückmeldung der EDK abzu- warten und auf dieser Grundlage das weitere Vorgehen zu beschliessen. Das KdK-Modell für die Berechnung der Standortvorteile soll aber be- reits aufgrund der Analyse des Büro BAK weiterentwickelt werden. Die Plenarversammlung ist eingeladen, dem weiteren Vorgehen be- treffend das Schreiben der Zentrumskantone zuzustimmen. Haltung des Kantons Zürich Dem weiteren Vorgehen hinsichtlich der Motion 26.3006 kann grund- sätzlich zugestimmt werden. Allerdings ist das Schreiben auch dem Na- tionalrat für die Beratung am 17. März 2026 zuzustellen, da Einzelan- träge zur Ablehnung der Motion bzw. eine Debatte im Plenum nicht aus- geschlossen sind. Weiter ist am Schreiben gemäss Beilage 19b eine Än- derung vorzunehmen: Das Schreiben ist auf S. 2 mit folgendem Absatz zu ergänzen: «Die Argumentation der FK-N, dass die NFA-Reform 2020 anstelle der er- hofften Entlastung zu einer Mehrbelastung des Bundes führe und des- halb die SLA-Aufstockung nicht länger gerechtfertigt sei, ist nicht nach-
vollziehbar. Tatsächlich hat die NFA-Reform 2020 zu einer systemischen Entlastung des Bundes geführt. Das Ausstattungsziel von 85,0% wurde vor der NFA-Reform 2020 deutlich übertroffen. 2019 erreichte der res- sourcenschwächste Kanton eine Mindestausstattung von über 88%. Mit der NFA-Reform 2020 wurde die Mindestausstattung effektiv auf 86,5% reduziert und die Überdotation abgebaut. Die Zahlen zeigen, dass die Dotation des Ressourcenausgleichs, die Mindestausstattung und der Beitrag des Bundes ohne die NFA-Reform 2020 weitergewachsen wären. Wie im Wirksamkeitsbericht 2020–2025 transparent dargelegt, wurde der Bund 2021–2023 effektiv um 782 Mio. Franken entlastet. Davon flossen lediglich 360 Mio. Franken als zusätzlicher Beitrag in den SLA. Zudem wurde der Bundesanteil am Ressourcenausgleich im Rahmen der NFA- Reform 2020 nur um wenige Prozentpunkte erhöht. Die Motion der FK-N verlangt hingegen die Ausschöpfung des verfassungsrechtlichen Spiel- raums bei der Erhöhung des Anteils der ressourcenstarken Kantone. Damit könnte der Kantonsanteil weitaus stärker steigen als der Bundes- anteil mit der NFA-Reform 2020.» Hinsichtlich des Schreibens der Zentrumskantone hält der Regie- rungsrat fest, dass die IUV-Tarife nur 65% der Vollkosten der ausser- kantonalen Studierenden abdecken. In der Folge tragen die erwähnten Zentrumskantone ungedeckte Kosten von insgesamt 300 Mio. Franken im Jahr. Hinzu kommen die ungedeckten Kosten der Fachhochschulen (77 Mio. Franken im Kanton Zürich). Der Kanton Zürich trägt damit ungedeckte Kosten von fast 160 Mio. Franken aufgrund der IUV und FHV. Dabei handelt es sich um eine konservative Schätzung, weil die ungedeckten Kosten für ausländische Studierende nicht berücksichtigt sind. Aufgrund des Entlastungspakets 27 wird der Finanzierungsdruck weiter zunehmen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf zur Anpassung der Vereinbarungen. Als Teil der IKZ gehören die IUV und FHV zum Gesamtkonzept des NFA. Grundsätzlich ist die KdK für den NFA und die IKZ zustän- dig. Die KdK war auch federführend bei den grundlegenden Arbeiten zur IKZ im Rahmen des letzten Wirksamkeitsberichts zum NFA. Die Grundsatzentscheide zum weiteren Vorgehen bezüglich IUV und FHV gemäss Antrag der Zentrumskantone sind daher in der Plenarversamm- lung der KdK zu treffen. Konkret soll der Plenarversammlung ein Antrag unterbreitet werden, dass die IUV und FHV im Sinne des Antrags der Zentrumskantone angepasst werden. Dabei sind die Infrastrukturkosten der Hochschulen in die Tarifberechnung einzurechnen, und der Abzug bei den Forschungskosten sowie der allgemeine Standortabzug sind zu reduzieren. Die konkreten Anpassungen bzw. die neuen Vereinbarun- gen sollen anschliessend in der EDK erarbeitet werden, um die Zustän- digkeit der EDK für die konkrete Ausgestaltung der beiden Vereinba- rungen zu berücksichtigen.
Die Weiterentwicklung des KdK-Modells zur Bezifferung der Stand- ortvorteile ist zu begrüssen. Jedoch ist es entscheidend, dass die zustän- digen Stellen – wie Direktorenkonferenzen und Vereinbarungskonfe- renzen – das Modell auch in den Vereinbarungen umsetzen. Die KdK soll daher erheben, in welchen Vereinbarungen das Modell schon umge- setzt wurde bzw. die Umsetzung geplant ist. 19bis Revision der Verordnung über den Finanz- und Lasten- ausgleich: Umgang mit dem Konsultationsergebnis Am 17. November 2025 löste die Eidgenössische Finanzverwaltung eine Konsultation der Kantonsregierungen zu einer Revision der Ver- ordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV, SR 613.21) aus (Beilage 19bis a). Im Mittelpunkt stand die Frage der Berücksichtigung der Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Ressour- cenpotenzial. Am 19. Dezember 2025 hat sich die KdK mit dieser Kon- sultation auseinandergesetzt und entschieden, keine gemeinsame mate- rielle Stellungnahme einzureichen. Dies erfolgte, da die KdK am 12. Juni 2025 in einem Grundsatzbeschluss festgehalten hatte, Anpassungen an der FiLaV ausserhalb der Wirksamkeitsberichte nur ausnahmsweise zuzustimmen, wenn alle davon betroffenen Kantone einverstanden sind. Mit einem Schreiben an Bundesrätin Keller-Sutter wurde die Erwartung zum Ausdruck gebracht, diesen Grundsatz bei der Auswertung der Rück- meldungen zu berücksichtigen (Beilage 19bis b). Am 24. Februar 2026 erhielt die KdK einen Brief von Bundesrätin Keller-Sutter, in dem über den Ausgang der Konsultation der Kantonsregierungen informiert wurde (Beilage 19e). Das Ergebnis fiel dabei uneinheitlich aus, eine Mehrheit stimmte der Anpassung grundsätzlich zu. Am 27. Februar 2026 hielt die KdK in einem Antwortschreiben fest, dass der Grundsatzbeschluss der KdK vom 12. Juni 2025 noch Bestand habe – unabhängig vom Ausgang der Konsultation (Beilage 19f). Am 6. März 2026 reichte der Kanton Tessin einen Antrag ein (Beilage 19bis c), wonach das Konsultationsergebnis in der Plenarversammlung diskutiert und darüber befunden werden soll, ob Bundesrätin Keller- Sutter ein weiteres Schreiben geschickt werde. Darin soll der Grund- satzbeschluss der KdK vom 12. Juni 2025 gewürdigt und zur Kenntnis genommen werden, dass eine Mehrheit der Kantone der FiLaV-Anpas- sung zugestimmt hat. Weiter soll sich die KdK unter Berücksichtigung beider Aspekte einer Stellungnahme enthalten und darauf hinweisen, dass die Rückmeldungen der einzelnen Kantone massgebend sind. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Antrag des Kantons Tessin zu diskutieren und darüber zu befinden, ob ein entsprechendes Schreiben an Bundesrätin Keller-Sutter gerichtet werden soll.
Haltung des Kantons Zürich Der Antrag des Kantons Tessin ist abzulehnen und am Grundsatz- entscheid der KdK festzuhalten. Das Anliegen des Kantons Tessin be- treffend Einkommen von Grenzgängerinnen und Grenzgängern wäre damit nicht erledigt und würde im Rahmen des Wirksamkeitsberichts nochmals vertieft. Lediglich eine Umsetzung per 1. Januar 2027 wäre nicht mehr möglich. Die nochmalige Vertiefung im Rahmen des Wirk- samkeitsberichts würde es erlauben, eine breit abgestützte Lösung zu erarbeiten und weitere Aspekte zu berücksichtigen (z. B. eine ähnliche Lösung für die interkantonalen Pendlerinnen und Pendler).
20. Projekt «Entflechtung 27 – Aufgabenteilung Bund-Kantone» Anfang 2025 wurden die Arbeiten des Projekts «Entflechtung 27 – Aufgabenteilung Bund-Kantone» aufgenommen. Unterdessen konnte die Projektleitung einen ersten Zwischenbericht erarbeiten, in dem auch das weitere Vorgehen festgehalten wird. Der Zwischenbericht basiert auf Prüfberichten von insgesamt 21 Aufgabenbereichen, für die mögliche Entflechtungsvarianten und/oder weitere Optimierungen verfasst wurden. Von Ende April bis Anfang Juli 2026 soll der Zwischenbericht in die Konsultation gehen, in deren Rahmen die Kantonsregierungen und die Direktorenkonferenzen eingeladen werden, sich zum Zwischenbericht und zu einem Mandatsentwurf für die zweite Projektphase zu äussern. Die Plenarversammlung ist eingeladen, dem weiteren Vorgehen zu- zustimmen. Haltung des Kantons Zürich Dem weiteren Vorgehen kann grundsätzlich zugestimmt werden. Allerdings ist die Konsultationsfrist von zwei Monaten zu knapp bemes- sen. Um die betroffenen Direktionen einbeziehen zu können und allfäl- lige Analysen der Auswirkungen der Entflechtungsvarianten zu erarbei- ten, ist die Konsultationsfrist auf drei Monate zu verlängern.
22. Digitale Verwaltung Schweiz Die Geschäftsstelle Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) hat im No- vember 2025 die Konsultation zum Anhang 2027 zur Finanzierungsver- einbarung Agenda DVS bei den Trägern und Delegierten der DVS aus- gelöst. In besagtem Anhang werden die zur Finanzierung vorgesehenen Projekte der Agenda DVS aufgeführt. Der bereinigte Entwurf des An- hangs sowie ein erläuternder Bericht gemäss den Beilagen 22a und 22b wird der Plenarversammlung zur Kenntnis gebracht, dabei besteht die Möglichkeit, letzte Anpassungsanliegen einzubringen. Die definitive Genehmigung des Anhangs durch die KdK ist an der Plenarversammlung vom 19. Juni 2026 geplant.
Die Plenarversammlung ist eingeladen, allfällige Änderungsanträge zum Anhang 2027 der Finanzierungsvereinbarung Agenda DVS zu dis- kutieren. Haltung des Kantons Zürich Mit Beschluss Nr. 37/2026 unterstützte der Regierungsrat den Entwurf des Anhangs 2027 zur Finanzierungsvereinbarung Agenda DVS grund- sätzlich. Die gleichzeitig eingebrachten Anforderungen des Kantons Zürich wurden im bereinigten Entwurf des Anhangs gemäss Beilage 22a – soweit möglich – berücksichtigt.
23. Raumkonzept Schweiz: Verabschiedung Die Träger des Raumkonzepts Schweiz sprachen sich im Frühling 2022 dafür aus, das Raumkonzept, das in der aktuellen Version seit 2012 vor- liegt, zu aktualisieren. Unter der Leitung des Bundesamtes für Raum- entwicklung konnte ein Entwurf erarbeitet werden. Dieser gliedert sich in einen Teil A, der von der Trägerschaft verabschiedet wird und einen Teil B zu zwölf Handlungsräumen in der Verantwortung der entspre- chenden regionalen Akteure. Der Teil A umfasst die Leitidee und die Ziele des Raumkonzepts und formuliert Strategien, um diese zu erreichen. Von Dezember 2024 bis April 2025 fand zum Entwurf des aktualisier- ten Raumkonzepts eine öffentliche Konsultation statt, in deren Rahmen auch die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) und die KdK eine gemeinsame Stellungnahme verabschiedeten. Die da- bei eingebrachten Anpassungs- und Ergänzungsvorschläge der Kantone wurden insgesamt gut in das anschliessend bereinigte Raumkonzept auf- genommen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Teil A des aktualisierten Raumkonzepts Schweiz gemäss Beilage 23a, S. 1–54, zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat äusserte sich mit Beschluss Nr. 296/2024 zum Stel- lungnahmeentwurf der BPUK zu den Eckwerten zur inhaltlichen Aus- richtung des Raumkonzepts und mit Beschluss Nr. 269/2025 zum Ent- wurf der gemeinsamen Stellungnahme der KdK und der BPUK zur Aktualisierung des Raumkonzepts. Der Teil A des aktualisierten Raum- konzepts gemäss Beilage 23a kann verabschiedet werden.
25. Bericht «Tripartite Koordination zur Umsetzung der Agenda 2030»: Verabschiedung kantonale Haltung zuhanden der TK vom 26. Juni 2026 Um die effektive Umsetzung der Agenda 2030 zu stärken, lancierte die Tripartite Konferenz (TK) ein Projekt, das Erfolgsfaktoren der tri- partiten Koordination in diesem Bereich analysieren soll. Die Ergeb-
nisse wurden in einem Bericht zusammengefasst (Beilage 25b), den die TK am 20. Juni 2025 zur Kenntnis nahm. Die KdK wurde eingeladen, eine Einschätzung zu den im Bericht festgehaltenen Empfehlungen zu geben. Das GS der KdK lud zu diesem Zweck die kantonalen Nachhal- tigkeitsfachstellen und die Direktorenkonferenzen zur Stellungnahme ein und erstellte anschliessend den Entwurf einer gemeinsamen kanto- nalen Haltung (Beilage 25c). Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Bericht der TK «Tripar- tite Koordination zur Umsetzung der Agenda 2030» gemäss den Bei- lagen 25a und 25b zur Kenntnis zu nehmen und die kantonale Haltung zu besagtem Bericht gemäss Beilage 25c zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Vom Bericht «Tripartite Koordination zur Umsetzung der Agenda 2030» kann Kenntnis genommen und der Entwurf der kantonalen Hal- tung zu besagtem Bericht verabschiedet werden.
26. Olympische und Paralympische Winterspiele 2038: Verabschiedung Stellungnahme Der Bundesrat hat am 14. Januar 2026 die Vernehmlassung zum Grundsatz- und Planungsbeschluss zur Unterstützung der Kandidatur, Vorbereitung und Durchführung der Olympischen und Paralympischen Winterspiele 2038 (OPWS 2038) in der Schweiz eröffnet. In der Vorlage ist eine finanzielle Beteiligung des Bundes von maximal 200 Mio. Fran- ken vorgesehen. Die Kantone haben dem Trägerverein der OPWS 2038 eine Mitfinanzierung von bis zu 60 Mio. Franken zugesichert, wobei die erforderlichen Mittel in einem neu geschaffenen Fonds bei der Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) geäufnet werden sollen. Weiter haben die betroffenen Kantone dem Trägerverein bestätigt, dass die öffentliche Sicherheit während den Spielen gewährleistet wird. Der Leitende Ausschuss empfiehlt, im Rahmen der Vernehmlassung eine Stellungnahme der Kantone zum Grundsatz- und Planungsbeschluss des Bundesrates zu verabschieden. Die Plenarversammlung ist eingeladen, die Stellungnahme gemäss Beilage 26b zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat äusserte sich mit Beschluss Nr. 171/2026 zum Grundsatz- und Planungsbeschluss des Bundesrates und steht der Kan- didatur der Schweiz grundsätzlich positiv gegenüber. Art. 2 Bst. c des Grundsatz- und Planungsbeschlusses, in dem die Nichtbeteiligung des Bundes an den Kosten der Sicherheitsorgane der Kantone festgehalten wird, wird vom Regierungsrat in der vorliegenden Form abgelehnt. Auch im Entwurf der KdK-Stellungnahme wird Art. 2 Bst. c entschieden abgelehnt.
Der Regierungsrat lehnt auch Art. 2 Bst. e des Grundsatz- und Pla- nungsbeschlusses, der von den Kantonen eine Finanzierung der Durch- führungskosten im gleichen Umfang wie dem Bund fordert, ab. Der Kanton Zürich ist nicht bereit, eine über die Beteiligung der Kantone von 60 Mio. Franken – geäufnet über den Fonds der SFS – hinausge- hende Finanzierung zu leisten. Im Entwurf der KdK-Stellungnahme wird diesbezüglich eine Präzisierung gefordert, die besagt, dass sich die Kan- tone gemeinsam mit den Austragungsgemeinden mindestens mit dem gleichen Umfang wie der Bund an der Finanzierung der Durchführungs- kosten zu beteiligen haben. Gemäss dem erläuternden Bericht fallen für die Austragungsgemeinden Kosten im Umfang von 140 Mio. Franken an. Zusammen mit der Beteiligung der Kantone über den SFS wäre die finanzielle Beteiligung des Bundes von maximal 200 Mio. Franken somit erreicht. Dem Entwurf der Stellungnahme gemäss Beilage 26b kann somit grundsätzlich zugestimmt werden. Es soll jedoch explizit festgehalten werden, dass die Kantone eine Beteiligung an den Kosten, die über die bereits zugesicherte Beteiligung von 60 Mio. Franken hinausgeht, ab- lehnen.
27. Ukraine – Unterstützung der Zivilbevölkerung durch die «Support and Recovery Platform» (SRP) Der Verein «Support and Recovery Platform» (SRP), der aus einem Erfahrungsaustausch zwischen dem Ukrainischen Verein Schweiz, dem Staatssekretariat für Wirtschaft, der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit sowie Vertretern der Ukraine Task Force der BKW Energie AG hervorging, hat zum Ziel, eine Plattform aufzubauen, die gut erhaltenes, ausrangiertes Material in die Ukraine vermittelt. Damit die Plattform funktionieren kann, sind neben einer soliden technischen Basis auch Finanzierungsmöglichkeiten und strategische Unterstützung entscheidend. Die Initianten des Projekts sehen dabei eine wichtige Rolle der Kantone, auch der Delegierte des Bundesrates für die Ukraine hielt fest, dass der Bund an einer Zusammenarbeit mit den Kantonen inter- essiert ist. In der Beilage 27b «Finanzierung des operationellen Betriebs der SRP durch Bund / Kantone» wird eine Finanzierung durch die öf- fentliche Hand von Fr. 600 000 pro Jahr gefordert. Es ist unklar, welchen Anteil davon durch die Kantone zu finanzieren wäre. Die Plenarversammlung ist eingeladen zu entscheiden, ob und in wel- cher Form dem Gesuch um Unterstützung stattgegeben werden soll. Haltung des Kantons Zürich Die SRP wird grundsätzlich begrüsst. Eine allgemeine Mitfinanzie- rung des operationellen Betriebs durch die Kantone ist jedoch abzuleh- nen. Die Initianten sollen ihr Finanzierungsbegehren in den einzelnen Kantonen, z. B. bei den Lotteriefonds, stellen.
Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um ein Geschäft zur Kenntnisnahme (18) sowie unbestrittene Genehmigungs- geschäfte (21 und 24), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme be- dürfen.
Öffentlichkeit dieses Beschlusses Das Traktandum 17 ist vertraulich. Die Ausführungen dazu sind des- halb gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Daten- schutz (LS 170.4) nicht zu veröffentlichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, an- lässlich der Plenarversammlung der KdK vom 13. März 2026 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.
II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 13. März 2026 nicht öffentlich. Die Erwägungen zum Traktandum 17 sind auch danach nicht öffentlich.
III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (nach Ver- öffentlichung gemäss Dispositiv II), den Vorsteher der Finanzdirektion, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli