RRB Nr. 264/2019
Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz), Schreiben an das WBF
20. März 2019Deutsch6 min
Source zh.ch
Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz), Schreiben an das WBF
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2019
264. Entwurf zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Hochschule
Erwägungen
für Berufsbildung (EHB-Gesetz); Vernehmlassung Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat am 7. Dezember 2018 ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Eidgenössische Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gesetz) eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dau- ert bis zum 29. März 2019. Die Vorlage dient dazu, die Organisationsbestimmungen des Eidge- nössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB) mit den Anfor- derungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Cor- porate-Governance-Standards des Bundes in Einklang zu bringen. Die gesetzliche Abstützung des EHB in der heutigen Form genügt diesen An- forderungen nicht. Inhaltlich wird eine Reihe von Verordnungsbestim- mungen neu auf Gesetzesstufe angesiedelt, ohne dass wesentliche inhalt- liche Korrekturen erfolgen. Zudem werden mit der Vorlage Anpassungen für eine neue Verankerung des EHB in der Hochschullandschaft vorge- nommen. Für das EHB soll eine Gesetzesgrundlage in Form eines eige- nen Organisationserlasses geschaffen werden. Vorbehalte gegen den vorliegenden Entwurf des EHB-Gesetzes be- stehen insbesondere in zwei zentralen Punkten. Die Verankerung des EHB als pädagogische Hochschule ist abzulehnen, unter anderem des- halb, weil dies im Widerspruch zum Hochschulförderungs- und -koordi- nationsgesetz (SR 414.20) steht. Sodann soll das EHB die bestehenden Angebote in den Kantonen nicht konkurrenzieren und deshalb – wie bis- her – nur subsidiär tätig sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung WBF (Zustelladresse: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Abteilung Hochschulen, Einstein- strasse 2, 3003 Bern; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an chris- tina.baumann@sbfi.admin.ch): Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 haben Sie uns eingeladen, zum Entwurf des EHB-Gesetzes Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Berufsbildung mit Leistungsauftrag in den Bereichen Aus- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen. Seine Angebote in der Aus- und Weiterbildung von Lehrpersonen in der Berufsbildung, von Prüfungsexpertinnen und -experten sowie von weiteren Berufsbildungsverantwortlichen sind an- erkannt und namentlich auch für die französisch- und italienischspra- chige Schweiz von grosser Bedeutung, da es dort weitgehend als alleini- ger Anbieter auftritt. Darüber hinaus erbringt das EHB zentrale Leis- tungen in der allgemeinen Berufsentwicklung, der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Hochschulen und Organisationen der Arbeitswelt so- wie im Austausch mit dem Ausland. Es ist aus diesen Gründen grundsätz- lich sachgerecht, das EHB künftig in der Hochschullandschaft Schweiz nach Massgabe des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 2011 (HFKG, SR 414.20) zu verankern. Das vorlie- gende EHB-Gesetz schafft hierfür die formalrechtlichen Voraussetzun- gen. Zwei zentrale Regelungen des neuen EHB-Gesetzes lehnen wir hin- gegen ab. Dies betrifft vorab die Verankerung des EHB als Hochschule für Berufsbildung und, daran anknüpfend, die Akkreditierung als päda- gogische Hochschule. Auch wenn das HFKG keine eigentlichen Krite- rien für eine pädagogische Hochschule nennt, muss diesbezüglich der Leis- tungsauftrag der kantonalen pädagogischen Hochschulen den massgeb- lichen Orientierungsrahmen bilden. Das EHB bietet derzeit nur einen Bologna-konformen Studiengang an (Master of Science in Berufsbildung), der seit der Einführung 2007 rund fünf Abschlüsse pro Jahr aufweist. Auch führen weder die bestehenden noch die geplanten Bachelor- oder Masterstudiengänge des EHB zu einem Lehrdiplom. Für eine pädagogi- sche Hochschule ist diese Grundlage deutlich zu schmal. Ferner lässt sich die Finanzierung aus Bundesmitteln mit dem Status einer pädagogischen Hochschule nicht vereinbaren, da gemäss Art. 47 Abs. 2 HFKG solche Hochschulen nur projektgebundene Beiträge des Bundes erhalten. Schliesslich besteht ein weiterer Widerspruch zu Art. 24 HFKG. Nach die- ser Bestimmung erfolgt der Regelzugang zur ersten Stufe einer pädago- gischen Hochschule über eine gymnasiale Maturität (Abs. 1). Abweichun- gen davon sind in Abs. 2 für die «Vorstufen- und Primarlehrerausbildung» festgelegt. Eine Zulassung mit Berufsmaturität ohne Zusatzqualifika- tion, wie sie für den Bachelorstudiengang des EHB vorgesehen ist, sieht das HFKG nicht vor. Aus diesen Gründen ist das EHB als «andere eid- genössische Institution des Hochschulbereichs» zu qualifizieren und zu verankern (Art. 2 Abs. 3 HFKG), was im Übrigen auch in dem in den Er- läuterungen erwähnten Gutachten eine Stütze findet. Das EHB soll da- mit weiterhin als Eidgenössisches Hochschulinstitut für Berufsbildung be- zeichnet werden. Mit der Verankerung als Hochschulinstitut gemäss HFKG
ist dem EHB im Übrigen ausdrücklich Lehr-, Lern- und Forschungsfrei- heit zuzugestehen. Diese kann sich an Art. 5 Abs. 3 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991 (SR 414.110) orientieren und ist in Art. 1 des EHB- Gesetzes zu verankern. Das EHB-Gesetz sieht den Wegfall des Subsidiaritätsprinzips vor, was wir ebenfalls ablehnen. Die im bisher noch geltenden Art. 48 Abs. 2 Bst. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) enthal- tene Formulierung «soweit nicht die Kantone zuständig sind» soll ersatz- los aufgehoben werden. Das erachten wir als sehr problematisch. Gemäss Bildungsverfassung und HFKG kommt im Hochschulbereich der Ko- ordination eine zentrale Bedeutung zu. Das EHB-Gesetz soll deshalb keine Parallelstrukturen schaffen, zumal sich dies ungünstig auf die Be- rufsbildung als Gesamtsystem auswirkt. Wenn die Kantone über entspre- chende Angebote verfügen, haben diese Vorrang. Nur dort, wo keine solchen Angebote vorhanden sind, namentlich in der französisch- und italienischsprachigen Schweiz, kann und soll das EHB tätig werden. Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verfügt über ein umfassendes Ausbildungsangebot im Bereich der Berufsbildung. Sämtliche Studien- gänge orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben und Standards des Bundes und sind vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und In- novation anerkannt. Zudem verfügt die PHZH über vielfältige Angebote für Berufsfachschulen in den Bereichen Forschung & Entwicklung, Wei- terbildung, Beratung und Schulentwicklung. Diese Angebote sollen durch das EHB nicht konkurrenziert werden. Wir beantragen deshalb, dass das Subsidiaritätsprinzip auch im EHB- Gesetz ausdrücklich verankert wird. Art. 3 soll demnach wie folgt lauten: «1 Die EHB bietet folgende Bildungsgänge an: a. Aus- und Weiterbildungen für Lehrpersonen in der Berufsbildung, für Prüfungsexpertinnen und -experten sowie für weitere Berufsbil- dungsverantwortliche, soweit nicht die Kantone zuständig sind. b. (…).»
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli