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Entscheid

RRB Nr. 265/2009

Mündelvermögen, Maerki Baumann & Co. AG, Aufbewahrung, Ermächtigung

25. Februar 2009Deutsch4 min

Source zh.ch

Mündelvermögen, Maerki Baumann & Co. AG, Aufbewahrung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009

265. Mündelvermögen (Aufbewahrung durch eine Bank)

Erwägungen

1. Nach § 101 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch und gemäss § 1 der Verordnung betreffend die Aufbewahrung von Mündelvermögen bei Banken vom 16. Dezember 1911 (VAM) sind die Vormundschaftsbehörden befugt, nach Einholung der Genehmi- gung des Bezirksrates Mündelvermögen der Zürcher Kantonalbank, der Schweizerischen Nationalbank oder einer andern hierzu vom Regie- rungsrat ermächtigten Bank zu übergeben. Der Regierungsrat erteilt einer Bank die Ermächtigung zur Aufbewahrung von Mündelvermögen nur dann, wenn die von der Gesuchstellerin ihrer Kundschaft im Allge- meinen anerbotenen Sicherheiten, insbesondere die bauliche Beschaf- fenheit der Aufbewahrungsräume, die geschäftliche Organisation usw., dieselben Garantien bieten wie z.B. die Zürcher Kantonalbank und die Schweizerische Nationalbank (§ 9 Abs. 1 lit. a VAM) und wenn sich die Gesuchstellerin verpflichtet, für die ihr übergebenen Mündelvermögen Deckung zu leisten (§ 9 Abs. 1 lit. b VAM). Die Deckung hat 40% des Nominalbetrages des Mündelvermögens zu betragen und soll durch Real- oder Personalkaution geleistet werden (§ 9 Abs. 2 VAM).

2. Die in § 9 Abs. 1 lit. a VAM erwähnten Kriterien werden heute nicht mehr im Einzelnen geprüft. Nach konstanter Praxis des Regierungs- rates gilt jenes der geschäftlichen Organisation als erfüllt, wenn eine Gesuchstellerin dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (BankG) untersteht, da die dauernde Ein- haltung der bankengesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen – guter Ruf der Organe, Gewährleistung für eine einwandfreie Geschäftstätig- keit und eine der Geschäftstätigkeit entsprechende Verwaltungsorgani- sation – seitens der Eidgenössischen Bankenkommission anerkannter Revisionsgesellschaften jährlich kontrolliert wird. Die baulichen Einrichtungen werden im Übrigen keiner Prüfung mehr unterzogen. Vielmehr wird stillschweigend davon ausgegangen, dass die geforderte Sicherheit gewährleistet wird.

3. Was die Sicherheitsleistung betrifft, wird in ständiger Praxis des Regierungsrates, von der Verpflichtung der um eine Ermächtigung zur Aufbewahrung von Mündelvermögen ersuchenden Bank für das entge- gengenommene Mündelvermögen eine Deckung von 40% des Nominal- wertes Sicherheit zu leisten, abgesehen (§ 9 lit. b Abs. 1 und 2 VAM). Bestehende Kautionsversicherungen müssen dementsprechend nicht

mehr erneuert werden. Zugunsten des Kantons Zürich hinterlegte Wertschriften (vgl. § 9 lit. b Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 1 VAM) sind aus der Pfandhaft zu entlassen und, soweit physisch hinterlegt, den hinterlegen- den Banken herauszugeben.

4. Die Maerki Baumann & Co. AG, Zürich, untersteht als ein im Private Banking und in eng verwandten Diensten tätiges Unternehmen dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Demnach ist der Gesuchstellerin die entsprechende Ermächtigung zu erteilen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Maerki Baumann & Co. AG, Zürich, wird ermächtigt, Mündel- vermögen von Personen, welche bei den Behörden des Kantons Zürich bevormundet, verbeiratet oder verbeiständet sind, zu geschlossener oder offener Aufbewahrung entgegenzunehmen.

II. Von der Verpflichtung der Maerki Baumann & Co. AG, Zürich, für das von ihr zur Aufbewahrung entgegengenommene Mündelvermögen eine Deckung von 40% des Nominalwertes zu leisten, wird abgesehen.

III. Die Ermächtigung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich pub- liziert.

IV. Die vorliegende Ermächtigung darf in Geschäftsempfehlungen nicht erwähnt werden.

V. Die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1200 und den Ausfertigungsgebühren von Fr. 98, werden der Maerki Baumann & Co. AG, Zürich, auferlegt.

VI. Mitteilung an die Bank Maerki Baumann & Co. AG, Dreikönig- strasse 6, 8022 Zürich (E), die Bezirksräte Zürich, Selnaustrasse 32, 8023 Zürich, Affoltern, Im Grund 15, 8910 Affoltern a. A., Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bü- lach, Dielsdorf, Geissenackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, Dietikon, Kirchplatz 5, 8953 Dietikon, Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen, Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach,

8706 Meilen, Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffikon, Uster, Amts- strasse 3, 8610 Uster, und Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi