RRB Nr. 269/2012
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Henggart, Ermächtigung
21. März 2012Deutsch3 min
Source zh.ch
Ordnungsbussen im Strassenverkehr, Gemeinde Henggart, Ermächtigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. März 2012
269. Ordnungsbussen im Strassenverkehr (Gemeinde Henggart)
Erwägungen
Mit Protokollauszug vom 20. Februar 2012 beantragt der Gemeinderat Henggart dem Regierungsrat, die Gemeinde zum Vollzug des Bundes- gesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 (OBG) zu ermächtigen. Der Regierungsrat ist für die Bezeichnung der mit dieser Aufgabe zu betrauenden Gemeinden und für die Festlegung der nötigen Anforde- rungen zuständig (Art. 4 Abs. 1 OBG, § 170 Abs. 2 GOG). Er hat die Erteilung der Ermächtigung zur Erhebung von Ordnungsbussen an die Bedingung geknüpft, dass die darum ersuchende Gemeinde nur ent- sprechend geschulte Mitarbeitende der Polizei und Hilfskräfte des Polizeivollzugsdienstes oder Angehörige privater Sicherheitsdienste einsetzt und die Ordnungsbussenverfahren in eigener Regie durch- führt. Sie hat insbesondere die nötige Verwaltungsorganisation für die Halternachforschungen, das Rechnungswesen und die Überwachung der Bedenkfristen zu schaffen und dafür Gewähr zu bieten, dass erfor- derlichenfalls das ordentliche Übertretungsstrafverfahren mit Verzei- gung eingeleitet wird. Das eingesetzte Personal hat die im einschlägigen Reglement der Sicherheitsdirektion vom 15. November 2002 vorge- sehene Ausbildung und Prüfung abzulegen, sofern keine anerkannte Polizeiausbildung absolviert wurde. Zu beachten ist sodann, dass Ge- meindepolizeifunktionärinnen und -funktionäre im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit für die Ahndung aller Ordnungsbussentatbestände, Hilfs- kräfte im Polizeivollzug und private Sicherheitsdienste hingegen nur für solche im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr, Zufussgehenden und Benützenden fahrzeugähnlicher Geräte eingesetzt werden dürfen. Des Weiteren haben Personen, die für die Erhebung von Ordnungs- bussen eingesetzt werden, eine Dienstuniform zu tragen (Art. 4 Abs. 2 OBG, RRB Nrn. 4218/1972 und 981/1973). Unter den genannten Voraussetzungen ist der gesuchstellenden Ge- meinde die Bewilligung zum Vollzug des Ordnungsbussengesetzes zu erteilen.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Gemeinde Henggart wird mit Wirkung ab 1. Mai 2012 zum Vollzug des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 und der dazugehörenden Verordnung vom 4. März 1996 auf ihrem Gemeindegebiet ermächtigt.
II. Die Gemeinde hat für alle Personen, die hierfür eingesetzt wer- den, eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion einzuholen. Sie trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen zur Durchführung der Ordnungsbussenverfahren im Sinne der Erwägungen.
III. Das eingesetzte Personal muss eine Dienstuniform tragen.
IV. Der Gemeinderat wird eingeladen, die Ordnungsbussenformu- lare mit der Überschrift «Gemeinde Henggart» in Text, Format und Farbe gleich wie diejenigen der Kantonspolizei Zürich zu gestalten.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Henggart, 8444 Henggart, das Statthalteramt Andelfingen, 8450 Andelfingen, sowie an die Sicherheits- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi