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Entscheid

RRB Nr. 270/2015

Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2016-2019 und Budget 2016, Richtlinien, Investitionsrechnung

18. März 2015Deutsch7 min

Source zh.ch

Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2016-2019 und Budget 2016, Richtlinien, Investitionsrechnung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. März 2015

270. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2016–2019 und Budget 2016, Investitionsrechnung

Erwägungen

1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 236/2015 bereits 14 Festlegun- gen zur Erarbeitung des KEF 2016–2019 und des Budgets 2016 getroffen: – Einteilung in Leistungsgruppen und Konsolidierungskreise – Erfolgsrechnung einschliesslich Personalaufwand – Verschuldung – Fonds, interner Zinssatz und Regierungscontrolling Im RRB Nr. 236/2015 ist die finanzpolitische Ausgangslage, die auch für die Festlegungen zur Investitionsrechnung gilt, ausführlich dargelegt. Das Immobilienamt der Baudirektion wird die Richtlinien zur Budge- tierung der Hochbauinvestitionen in einer Weisung an die Direktionen ausführen.

2. Festlegungen zur Investitionsrechnung F15. Unter der Berücksichtigung der Verschuldungsobergrenze gemäss Festlegung F7 in RRB Nr. 236/2015 sind im KEF 2016–2019 Nettoinves- titionen von höchstens 4,25 Mrd. Franken finanzierbar. Davon entfallen rund 1,8 Mrd. Franken auf Hochbauten und 1,5 Mrd. Franken auf übrige Investitionen der Direktionen und der Staatskanzlei. Erläuterungen: Die höchstens finanzierbaren Nettoinvestitionen 2016– 2019 berechnen sich wie folgt:

Tabelle 1: Berechnung finanzierbare Nettoinvestition 2016–2019 in Mio. Franken 2016 2017 2018 2019 Total Finanzierung aus Erfolgsrechnung Saldo Erfolgsrechnung (KEF 2015–2018) –34 –27 187 0 126 Abschreibungen1) 671 686 680 680 2716 Übrige Positionen der Selbstfinanzierung1) –44 –48 –54 –54 –200 Total aus Erfolgsrechnung 593 611 813 626 2642 Finanzierung aus zusätzlicher Verschuldung Zusätzliche Verschuldung 2015–2019 gemäss S&P-Pfad 365 389 414 440 1608 Total finanzierbare Nettoinvestitionen 958 1000 1226 1066 4250 davon ZKB-Dotationskapital 2018 575 575 Behörden, Rechtspflege und Anstalten1) 103 101 98 98 401 Finanzierbare Nettoinvestitionen 855 899 553 968 3274 für Direktionen und SK davon Hochbauinvestitionen2) 55% 470 494 304 532 1801 übrige Investitionen2) 45% 385 404 249 435 1473 1) 2019 wie 2018 2) Aufteilung gemäss bisheriger Planung für 2016–2019

Zur Berechnung: – Rund 2,6 Mrd. Franken kann der Kanton aus der Erfolgsrechnung wie folgt selbst finanzieren: 0,1 Mrd. Franken kumulierte Ertragsüberschüsse in den Erfolgsrech- nungen der Jahre 2016–2018 gemäss KEF 2015–2018 sowie 2,7 Mrd. Franken aus Abschreibungen. Da die Auflösung passivierter Inves- titionsbeiträge und die Entnahmen aus dem Verkehrsfonds zwar als Erträge im Saldo der Erfolgsrechnung enthalten sind, aber keinen Mit- telzufluss darstellen, ist ihr Wert von 0,2 Mrd. Franken aus der Finan- zierung der Nettoinvestitionen herauszurechnen. – Die Verschuldungsobergrenze per Ende 2019 ist auf 7,3 Mrd. Franken festgelegt (vgl. RRB Nr. 236/2015). Ausgehend vom Budget 2015 mit einer Verschuldung von 5,7 Mrd. Franken, kann sich der Kanton in den Jahren 2016–2019 folglich um 1,6 Mrd. Franken zusätzlich verschulden. – Zur Finanzierung der Nettoinvestitionen 2016–2019 steht damit ein Be- trag von 4,25 Mrd. Franken zur Verfügung. – Es wird angenommen, dass die ZKB im Jahr 2018 575 Mio. Franken des bewilligten Dotationskapitals ausschöpfen wird. – Die Behörden, die Rechtspflege und die Anstalten haben bisher für 2016–2019 Nettoinvestitionen von rund einer halben Milliarde Fran- ken geplant. Bei einer angenommenen Ausschöpfung von 80% ergibt das einen Finanzierungsbedarf von 0,4 Mrd. Franken.

– Die Aufteilung der finanzierbaren Nettoinvestitionen von Direktio- nen und Staatskanzlei auf Hochbau- und übrige Investitionen beruht auf dem Verhältnis in der bisherigen Planung 2016–2019 und beträgt rund 55% zu 45%. F16. Auf Antrag der Baudirektion planen die Direktionen ihre Hoch- bauinvestitionen in den Jahren 2016–2019 gemäss den Vorgaben in folgen- der Tabelle 2. Die Baudirektion stellt sicher, dass die Nettoinvestitionen für Hochbauten in den Jahresrechnungen 2016–2019 die Vorgaben nicht überschreiten. Die nicht finanzierbaren Überbuchungen in der Planung werden von der Finanzdirektion in der Leistungsgruppe Nr. 4950 korri- giert. Tabelle 2: Vorgaben für die Planung der Hochbauinvestitionen im KEF 2016–2019 Nettoinvestitionen, in Mio. Franken 2016 2017 2018 2019 Total in % Staatskanzlei 0 0 0 0 0 Reserve Regierungsrat –4 –4 –4 –4 –16 Direktion der Justiz und des Innern –21 –33 –28 –21 –103 Sicherheitsdirektion –26 –21 –18 –27 –92 Finanzdirektion 0 0 0 0 0 Volkswirtschaftsdirektion 0 0 0 0 0 Gesundheitsdirektion –190 –230 –213 –183 –816 Bildungsdirektion –181 –237 –240 –181 –839 Baudirektion –159 –178 –159 –105 –601 Total planbare Hochbauinvestitionen –581 –703 –662 –521 –2467 100% Nicht finanzierbare Überbuchungen +111 +209 +358 –11 +666 27% Total finanzierbare Hochbauinvestitionen –470 –494 –304 –532 –1801 73% Die in der Tabelle aufgeführten Beträge sind gerundet. Totalisierungen können deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen.

Erläuterungen: Die Vorgaben gehen davon aus, dass die geplanten Net- toinvestitionen 2016–2019 insgesamt zu 73% umgesetzt werden. Folgende Priorisierungsmethodik wurde angewendet:

1. Nur Projekte, welche die Direktionen mit 1 priorisiert haben, werden berücksichtigt.

2. Projekte bis 20 Mio. Franken sind gesetzt.

3. Bei Projekten über 20 Mio. Franken sind jene gesetzt, a. die in Phase Ausschreibung/Realisierung sind, b. die einen werterhaltenden Anteil von mindestens 80% aufweisen.

4. In Abweichung zu den Ziffern 1–3 werden folgende Projekte zusätz- lich in die Investitionsplanung 2016–2019 aufgenommen: 21 Mio. Franken, Vollzugszentrum Bachtel, Ringwil, Umbau und Er- weiterung

26 Mio. Franken, Staatsarchiv Zürich, Erweiterung 215 Mio. Franken, Kantonsspital Winterthur, Ersatzneubau Hochhaus 81 Mio. Franken, Universitätsspital Zürich, Ersatz Nukleartrakt (NUK) 61 Mio. Franken, Bildungszentrum Zürichsee, Horgen, Sanierung und Erweiterung

5. In Abweichung zu den Ziffern 1–3 werden folgende Projekte nicht in die Investitionsplanung 2016–2019 aufgenommen: 28 Mio. Franken, Universität Zürich, Pauschale für Kleinprojekte und Berufungen 14 Mio. Franken, Universität Zürich, Pauschale für Instandsetzungen 25 Mio. Franken, Universität Zürich, Pauschale für Rahmenkredite nach F17. Die Direktionen werden beauftragt, die Projektliste Hochbau, die ihnen durch die Baudirektion zugestellt wird, gemäss KEF-Erstein- gabe zu aktualisieren. Ihre Anpassungen melden sie der Baudirektion bis spätestens 8. Mai 2015. F18. Der RRB Realisierungsreihenfolge der Nettoinvestitionen Hoch- bauten wird erst zum Zeitpunkt der materiellen Festlegung des KEF 2016–2019 im Juli 2015 beschlossen. Erläuterungen: In Abweichung von RRB Nr. 1137/2014 wird der RRB Realisierungsreihenfolge nicht schon am 18. März 2015 beschlossen. F19. Die Direktionen und die Staatskanzlei stellen sicher, dass die Nettoinvestitionen für übrige Investitionen (ohne Hochbau) in den Plan- jahren 2016–2019 die Vorgaben gemäss folgender Tabelle 3 nicht über- schreiten. Die nicht finanzierbaren Überbuchungen in der Planung wer- den von der Finanzdirektion in der Leistungsgruppe Nr. 4950 korrigiert. Tabelle 3: Vorgaben für die Planung der übrigen Investitionen im KEF 2016–2019 Nettoinvestitionen, in Mio. Franken 2016 2017 2018 2019 Total Staatskanzlei 0 –2 0 0 –2 Direktion der Justiz und des Innern –2 –2 –2 –1 –7 Sicherheitsdirektion –36 –33 –21 –30 –120 Finanzdirektion –15 –5 –2 –10 –32 Volkswirtschaftsdirektion –127 –115 –69 –136 –448 Gesundheitsdirektion –9 –82 –72 –124 –287 Bildungsdirektion –21 –18 –11 –6 –56 Baudirektion –175 –145 –75 –125 –521 Total finanzierbare übrige Investitionen –386 –401 –252 –432 –1473 Aufteilung gemäss KEF 2015–2018 (2016–2018) und Erhebung vom Oktober 2014 (2019)

Erläuterungen: – Die finanzierbaren Nettoinvestitionen werden auf die Direktionen und die Staatskanzlei aufgeteilt, indem ihre Planungen für übrige Investitio- nen (KEF 2015–2018 für 2016–2018, besondere Erhebung im Oktober 2014 für 2019) proportional um insgesamt rund 34% gekürzt werden. – Die nicht finanzierbaren Überbuchungen in der Planung werden von der Finanzdirektion in der Leistungsgruppe Nr. 4950 korrigiert.

3. Zeitplan Der Zeitplan ist mit RRB Nr. 1137/2014 festgelegt und mit RRB Nr. 236/ 2015 bestätigt worden.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktionen und die Staatskanzlei erarbeiten die Investitions- planung im KEF 2016–2019 und im Budget 2016 gemäss den Festlegun-

II. Die obersten kantonalen Gerichte werden eingeladen, die Richt- linien zur Erarbeitung der Investitionsplanung im KEF 2016–2019 und im Budget 2016 sinngemäss anzuwenden.

III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obers- ten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftrag- ten und die Finanzkommission des Kantonsrates.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi