RRB Nr. 271/2013
Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2014-2017 und Budget 2014, Richtlinien
13. März 2013Deutsch24 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2013
271. Richtlinien zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2014–2017 und Budget 2014
Erwägungen
1. Vorbemerkungen Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1110/2012 die Erstellungs- prozesse des KEF 2014–2017 und des Budgets 2014 festgelegt. Die Finanzdirektion hat zusammen mit Vertretungen der Direktionen und der Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrates seit Herbst 2012 Grundlagen für den Finanzplan vorbereitet, um ausgeglichene Erfolgs- rechnungen 2014–2017 zu erreichen. Auf Antrag der Finanzdirektion hat der Regierungsrat Vorentscheide gefällt. Der KEF 2014–2017 hat zudem zu berücksichtigen, dass der Kantons- rat am 29. Januar 2013 Erklärungen zum KEF 2014–2017 überwiesen hat. Detaillierte Ausführungen zu den Richtlinien werden in einer Weisung der Finanzverwaltung aufgeführt, die auch die Informationen des Perso- nalamtes zum Personalcontrolling und der Staatskanzlei zum Regierungs- controlling enthält. Zusammen mit den Richtlinien und der Weisung der Finanzverwaltung wird auch die Weisung des Immobilienamtes der Baudirektion zur Budgetierung der Hochbauinvestitionen zugestellt.
2. Finanzpolitische Ausgangslage Mit dem KEF 2013–2016 vom 12. September 2012 wurde der mittel- fristige Ausgleich der Erfolgsrechnung für die Jahre 2009–2016 erreicht, nachdem die Stimmberechtigten der Nichtanrechnung bzw. späteren Anrechnung der Rückstellungen für die BVK-Sanierung gemäss Vor- lage 4851 am 3. März 2013 zugestimmt haben. Das Budget 2013 ist vom Kantonsrat am 17. Dezember 2012 fest- gelegt worden. Neben konkreten Kürzungen in Leistungsgruppen von rund 11 Mio. Franken hat er eine pauschale Verbesserung von 250 Mio. Franken beschlossen, die durch Aufwandkürzungen bzw. Saldoverbes- serungen in den Direktionen und in der Staatskanzlei zu erzielen ist. Wo sie erreicht werden sollen, wurde nicht festgelegt. Die Verbesserung von 250 Mio. Franken ist gesamthaft in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrech- nete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelposition, eingestellt worden.
Die Rechnung 2012 des Kantons Zürich schliesst mit einem Über- schuss von 106 Mio. Franken ab. Budgetiert war ein Defizit von 82 Mio. Franken. Das positive Rechnungsergebnis ist sowohl Mehrerträgen als auch dem restriktiven Budgetvollzug von Regierungsrat und Verwaltung zu verdanken. Die Direktionen und die Staatskanzlei (ohne finanzielle Leistungsgruppen) weisen insgesamt Saldoverbesserungen von rund 70 Mio. Franken gegenüber dem Budget aus. Bei den Steuern kam es im vergangenen Jahr zu Mehrerträgen von rund 250 Mio. Franken, wobei es sich mehrheitlich um Nachträge (rund 140 Mio. Franken) sowie um Mehrerträge bei der Quellensteuer (65 Mio. Franken) handelt. Die faktu- rierten Staatssteuererträge für die Steuerperiode 2012 sowie der Anteil des Kantons Zürich an der direkten Bundessteuer entsprechen grund- sätzlich den budgetierten Einnahmen, tragen also kaum zur Verbesse- rung bei. Weitere Mehrerträge fielen mit der nicht budgetierten Gewinn- ausschüttung der Schweizerischen Nationalbank von 117 Mio. Franken an. Tabelle 1: Abweichung Saldo Erfolgsrechnung vom Budget 2012 Abweichung Rechnung (in Mio. Franken) zu Budget 2012 Finanzielle Leistungsgruppen*: – Steuererträge +249 – Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammelpositionen –366 – Übrige finanzielle Leistungsgruppen +179 Direktionen und Staatskanzlei +69 (ohne finanzielle Leistungsgruppen) Behörden und Rechtspflege +29 Anstalten +17 Konzernrechnung (Korrektur) +10 Total +187 + Verbesserungen, – Verschlechterungen * Leistungsgruppen Nrn. 4910–4970 in der Finanzdirektion und Leistungsgruppe Nr. 8710 in der Baudirektion Die in den Tabellen aufgeführten Beträge sind gerundet. Totalisierungen können deshalb von der Summe der einzelnen Werte abweichen.
Zum Zeitpunkt der Erarbeitung des KEF 2013–2016 hatte sich bereits abgezeichnet, dass die Rechnung 2012 besser als budgetiert abschliessen wird. Die Folgen der Rechnungsverbesserung im Jahr 2012 sind deshalb bereits in den KEF 2013–2016 und das Budget 2013 eingeflossen. Insbe- sondere ändern die Steuererträge in der Rechnung 2012 an der Beurtei- lung der Steuererträge für das laufende Jahr 2013 und die Planjahre 2014– 2016 im Vergleich zum KEF 2013–2016 nichts. Die Steuerprognosen werden im Mai 2013 erneut im Rahmen eines Steuerhearings mit Fach-
leuten der BAK Basel Economics, der KOF Konjunkturforschungs- stelle, der Credit Suisse, der Zürcher Kantonalbank und der Stadt Zü- rich überprüft. Die folgende Tabelle fasst die heute bekannten Änderungen gegen- über dem KEF vom 12. September 2012 zusammen. Tabelle 2: Saldo Erfolgsrechnung vor Festlegungen, Stand 13. März 2013 Mittelfristiger davon Ausgleich Budget (in Mio. Franken) 2009–2016 2014 KEF vom 12. September 2012 –1714 –151 Veränderungen: Nachträge des Regierungsrates zum Budget 2013 –7 Kantonsratsbeschlüsse zum Budget 2013: – Konkrete Verbesserungen in einzelnen Leistungsgruppen +11 – Pauschale Verbesserung +250 Rechnungsabschluss 2012 +187 Einschätzung 2013 durch Direktionen: – Wegfall pauschale Verbesserung (zentral eingestellt) –250 – Höhere Steuereinnahmen 2013 +0 – Direktionen und Staatskanzlei +24 = Saldo (Stand: 13. März 2013, vor Festlegungen) –1498 –151 Nichtanrechnung bzw. spätere Anrechnung der Rückstellung für BVK-Sanierung im Haushaltsausgleich (Vorlage 4851): – Einmaleinlage in Höhe Golderlös nicht eingerechnet +1600 – Rest Einmaleinlage auf 8 Jahre verteilt (2012–2020) +200 – Sanierungsbeitrag im Zeitpunkt Auszahlung +289 Massgeblicher Saldo für den mittelfristigen Haushaltsausgleich +591 gemäss Vorlage 4851 (Stand 13. März 2013, vor Festlegungen) + Ertragsüberschuss/Verbesserung, – Aufwandüberschuss/Verschlechterung
Diese Veränderungen (vor Festlegungen zum KEF 2014–2017) gegen- über dem KEF vom 12. September 2012 führen in der Erfolgsrechnung der Jahre 2009–2016 zu einem kumulierten Aufwandüberschuss von 1498 Mio. Franken. Im Budget 2014 wird planerisch immer noch mit einem Aufwandüberschuss von 151 Mio. Franken gerechnet. Am 3. März 2013 haben die Stimmberechtigten entschieden, die Ein- maleinlage bis zur Höhe des einmaligen Golderlöses der Schweizeri- schen Nationalbank im Jahr 2005 (1,6 Mrd. Franken) von der Berech- nung des mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung auszunehmen und die restlichen 400 Mio. Franken der Einmaleinlage gleichmässig über acht Jahre sowie die Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge des Kantons bei deren Fälligkeit dem mittelfristigen Haushaltsausgleich zu belasten. Damit wird der mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung für die Jahre 2009–2016 mit einem Ertragsüberschuss von 591 Mio. Franken er- reicht.
Mit dem KEF 2014–2017 wird jedoch der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2010–2017 massgebend: Der Ertragsüberschuss 2009 von 196 Mio. Franken fällt deshalb aus der Berechnung und der Saldo der Erfolgsrechnung des erstmals zu planenden Jahres 2017 kommt dazu.
3. Finanzperspektive 2014–2021 Zur Beurteilung der Finanzierbarkeit insbesondere der sich langfris- tig nach 2016 abzeichnenden grossen Investitionsprojekte hat die Finanz- verwaltung den Entwurf für die Finanzperspektive 2014–2021 erstellt. Die Finanzperspektive 2014–2021 orientiert sich am Budget 2013 und am KEF 2013–2016. Für die weitere Entwicklung 2017–2021 wird in der Erfolgsrechnung auf die Empfehlung einer direktionsübergreifenden Arbeitsgruppe zur Lohnentwicklung sowie auf Trends abgestellt. Der Personalaufwand ist ab 2013 mit der angenommenen Lohnentwicklung hochgerechnet. Die Auswirkungen der Stellenentwicklung ab 2014 sind im übrigen Aufwand enthalten. Weiter wird damit gerechnet, dass die heutigen Rahmenbedingungen der kantonalen Finanzpolitik bis 2021 weiterbestehen. Auswirkungen von Projekten wie beispielsweise der Unternehmenssteuerreform III bleiben also unberücksichtigt. Für die Investitionsrechnung in den Jahren 2017–2021 haben die Direktionen ihren durchschnittlichen Investitionsbedarf pro Jahr ge- meldet. Wie im KEF 2013–2016 ist auf Empfehlung der Arbeitsgruppe auch ab 2017 eine pauschale Kürzung der Investitionsausgaben um 20% eingerechnet. Die Massnahmen aus der Überprüfung des Immobilien- managements bezwecken allerdings, die Budgetkredite für Investitio- nen längerfristig besser auszuschöpfen. Dies würde zu einer höheren Verschuldung und zu einer zusätzlichen Belastung der Erfolgsrechnung führen. Die Finanzperspektive 2014–2021 zeigt, dass in den Jahren nach 2016 für den kantonalen Finanzhaushalt keine Entspannung abzusehen ist. Es wird damit gerechnet, dass die Nettoinvestitionen gegenüber 2013– 2016 deutlich zunehmen und weiterhin Defizite in der Erfolgsrechnung geschrieben werden. Das heisst, dass im mittelfristigen Ausgleich Auf- wandüberschüsse in der KEF-Periode nicht durch Ertragsüberschüsse in den Folgejahren kompensiert werden können. Schliesslich ist zu be- rücksichtigen, dass in den nächsten Jahren nach und nach vergangene Rechnungsjahre mit zum Teil hohen Ertragsüberschüssen aus dem Be- rechnungszeitraum für den mittelfristigen Ausgleich herausfallen.
4. Festlegungen (F) für den KEF 2014–2017 und das Budget 2014 4.1 Festlegungen zum Finanzhaushalt
4.1.1 Allgemeine Festlegungen F1. Im KEF 2014–2017 wird folgende strukturelle Änderung umgesetzt: Die Leistungsgruppe Nr. 6500, Langzeitversorgung, wird in der Gesund- heitsdirektion aufgehoben. Erläuterungen: Der Regierungsrat teilt die vom Kanton erbrachten Leistungen gemäss § 11 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung (CRG) in Leistungsgruppen ein. Änderungen der beste- henden Struktur werden mit den Richtlinien beschlossen. Die Leistungsgruppe Nr. 6500, Langzeitversorgung, hat ihre Bedeu- tung verloren, weil das im neuen Spitalplanungs- und -finanzierungs- gesetz (SPFG) umgesetzte «Modell 100/0» eine klare Trennung der Ver- sorgungsverantwortung zwischen Kanton und Gemeinden geschaffen hat. Entsprechend richtet der Kanton seit Inkrafttreten des SPFG keine Staatsbeiträge im Langzeitbereich mehr aus. In den nächsten Jahren fal- len nur noch Zinsen und Abschreibungen für in der Vergangenheit ge- tätigte Investitionsbeiträge an. Sie werden der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, belastet. F2. Die Kreise der zu konsolidierenden Einheiten verändern sich im Vergleich zum KEF vom 12. September 2012 nicht. Erläuterungen: Der Regierungsrat legt gemäss § 54 Abs. 2 CRG den Kreis der zu konsolidierenden Einheiten fest. Massgebend sind die Be- stimmungen und Kriterien von § 54 CRG und von § 28 der Rechnungs- legungsverordnung (RLV). F3. Bei der Planung des KEF 2014–2017 wird von folgenden volks- wirtschaftlichen Eckwerten ausgegangen: Tabelle 3: Grundlagen für den KEF 2014–2017 und das Budget 2014 (in %, KEF Vorjahr in Klammern) 2013 2014 2015 2016 2017 Wachstum Bruttoinlandprodukt CH 1,3 (1,9) 2,0 (1,8) 2,0 (1,8) 1,7 (1,6) 1,7 (BIP) real Wachstum Bruttoinlandprodukt 0,9 (1,5) 1,6 (2,2) 1,9 (2,0) 1,7 (2,0) 1,7 Kanton Zürich (BIP) real* Jahresteuerung** 0,2 (0,3) 0,2 (1,0) 0,7 (1,5) 1,0 (1,5) 1,0 * Wirtschaftsprognosen BAK Basel Economics vom 25. Januar 2013 **Landesindex der Konsumentenpreise Erläuterungen: Zur Entwicklung des Wirtschaftswachstums und der Teuerung stehen für den Kanton Zürich keine amtlichen Daten zur Ver- fügung. Deshalb wird auf die Vorgaben des Bundes für seinen Finanz- plan 2014–2017 abgestellt. Die Steuerertragsprognosen beruhen dage- gen auf den Wirtschaftsprognosen des Regionenmodells der BAK Basel Economics für den Kanton Zürich.
4.1.2 Festlegungen zur Erfolgsrechnung F4. Die Steuererträge werden für 2014–2017 mit einem Steuerfuss von 100% der einfachen Staatssteuer prognostiziert. Erläuterungen: Der Kantonsrat hat den Steuerfuss für die Periode 2012/ 2013 auf 100% der einfachen Staatssteuer festgelegt (Vorlage 4834). Die- ser Steuerfuss ist im KEF 2013–2016 vom 12. September 2012 auch für die weiteren Planjahre 2014–2016 eingestellt worden. Im September 2013 wird der Regierungsrat dem Kantonsrat die Festlegung des Steuerfusses für 2014/2015 beantragen. F5. Die Direktionen und die Staatskanzlei erhalten die Vorgabe, den Saldo ihrer Erfolgsrechnung für 2014–2017 nicht schlechter als die Saldi gemäss Tabelle 4 zu planen. Tabelle 4: Saldo Erfolgsrechnung 2014–2017, Vorgaben für Direktionen und Staatskanzlei (in Mio. Franken) 2014 2015 2016 2017 Staatskanzlei –18 –18 –18 –19 Direktion der Justiz und des Innern –785 –797 –742 –755 Sicherheitsdirektion –1056 –1091 –1123 –1153 Finanzdirektion 6928 7085 7158 7344 Volkswirtschaftsdirektion* –226 –232 –229 –235 Gesundheitsdirektion –1871 –1910 –1987 –2040 Bildungsdirektion –2510 –2546 –2576 –2646 Baudirektion* –279 –281 –286 –294 Übrige** –182 –192 –197 –202 Total 0 18 0 0 – Aufwandüberschuss, + Ertragsüberschuss * Das Tiefbauamt der Baudirektion hat immer einen Saldo der Erfolgsrechnung gleich Null, weil es vollständig vom Strassenfonds der Volkswirtschaftsdirektion finanziert wird. Wenn nun das Tiefbauamt entsprechende Entlastungen plant, werden diese nicht in der Baudirektion, sondern in der Volkswirtschaftsdirektion saldowirksam. **Behörden, oberste kantonale Gerichte und Anstalten in den Konsolidierungskreisen 2 und 3 Erläuterungen: Diese Vorgaben führen im KEF 2014–2017 zu ausge- glichenen Erfolgsrechnungen in den Planjahren 2014–2017. Für 2014– 2016 berücksichtigen sie die Entscheide des Regierungsrates zum KEF vom 12. September 2012 und die Vorentscheide des Regierungsrates über die Ausschöpfung der Handlungsspielräume der Direktionen. Die Vor- gaben für 2017 rechnen damit, dass sich die finanziellen Leistungsgrup- pen gemäss den Annahmen in der Finanzperspektive 2014–2021 ent- wickeln und für die übrigen Leistungsgruppen gegenüber 2016 bei der angenommenen Teuerung von 1,0% und einem realen Wachstum des BIP von 1,7% (vgl. F3) zusätzliche Mittel von 2,7% zur Verfügung gestellt werden können. Für die Behörden, die obersten kantonalen Gerichte und die Anstalten wird angenommen, dass sie sich 2014–2016 wie im KEF vom 12. September 2012 entwickeln und 2017 gegenüber 2016 höchs- tens Verschlechterungen der Saldi ihrer Erfolgsrechnung von 2,7% in den KEF einstellen.
F6. Folgende KEF-Erklärungen werden im KEF 2014–2017 weiterhin umgesetzt: – Aufzeigen von verschiedenen Szenarien im Finanzplan – Transparenz bei den Ausgaben für Dienstleistungen Dritter – Ausweis von nicht beeinflussbaren Aufwandsteigerungen aufgrund des Bundesrechts Erläuterungen: Die KEF-Erklärungen vom Januar 2008 und Januar 2010 sind seither immer umgesetzt worden. Dem Anliegen des Kantons- rates soll weiterhin entsprochen werden. F7. Nicht versicherte Haftpflichtschäden (Drittschäden) sowie Repa- ratur- und Ersatzbeschaffungskosten für nicht versicherte Sachschäden (Eigenschäden) werden nur dann der Leistungsgruppe Nr. 4921, Schaden- ausgleich, belastet, wenn sie 1% des budgetierten Sachaufwandes der betroffenen Leistungsgruppe übersteigen. Erläuterungen: Mit RRB Nr. 427/2008 wurde die Leistungsgruppe Nr. 4921, Schadenausgleich, mit Wirkung ab 1. Januar 2009 neu eröffnet. Dieser Leistungsgruppe sind die Versicherungsprämien zu belasten, die keiner anderen Leistungsgruppe zugeordnet werden können. Zudem sind ihr die nicht versicherten Haftpflicht- und Sachschäden zu belas- ten. Während bei den Versicherungsprämien klar ist, welche Prämien der Leistungsgruppe Nr. 4921 belastet werden und welche durch andere Leistungsgruppen zu tragen sind, besteht bei den nicht versicherten Haftpflicht- und Sachschäden Klärungsbedarf. Neu sollen von den Leis- tungsgruppen nur nicht versicherte Haftpflicht- und Sachschäden auf die Leistungsgruppe Nr. 4921 abgewälzt werden können, die für Erstere eine spürbare finanzielle Belastung darstellen. F8. Interne Verrechnungen (Intercompany-Beziehungen) mit Beträ- gen über Fr. 200 000 sind zwischen den Organisationseinheiten abzustim- men. Erläuterungen: Die detaillierte Abstimmung soll im Planungsprozess auf grosse Beträge beschränkt und der administrative Aufwand gering gehalten werden. Die nach der Abstimmung verbleibende Differenz zwischen internem Aufwand und internem Ertrag wird in der Leistungs- gruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zugeordnete Sammel- positionen, ausgeglichen. Diese Methode der Abstimmung entspricht dem Vorgehen seit dem KEF 2011–2014 vom 15. September 2010.
4.1.3 Festlegungen zur Investitionsrechnung F9. Die Direktionen und die Staatskanzlei erhalten die Vorgabe, in den Jahren 2014–2016 gegenüber dem KEF vom 12. September 2012 keine Verschlechterungen der Nettoinvestitionen vorzusehen. Ausgenommen sind die Hochbauinvestitionen, zu denen die Baudirektion dem Regie-
rungsrat einen gesonderten Antrag vorlegt (Festlegung Nettoinvestitio- nen Hochbau zum Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2014–2017 und zum Budget 2014). Erläuterungen: Mit dem KEF vom 12. September 2012 hat der Regie- rungsrat die Nettoinvestitionen für 2013–2016 festgelegt. An den Fest- legungen für 2014–2016 wird festgehalten. Die Direktionen und die Staats- kanzlei begründen unabwendbare höhere Nettoinvestitionen und legen dar, warum keine Kompensation möglich ist. Erkenntnisse aus der Rech- nung 2012 sind zu berücksichtigen. Das Volumen der Nettoinvestitionen 2017 wird nach der Prüfung der Direktionseingaben festgelegt. F10. Die im KEF 2014–2017 eingestellten Investitionsausgaben wer- den in der Leistungsgruppe Nr. 4950, Verrechnete Zinsen und nicht zu- geordnete Sammelpositionen, um 20% vermindert. Erläuterungen: Die budgetierten Nettoinvestitionen sind in den ver- gangenen Jahren jeweils deutlich unterschritten worden. Die Methode der pauschalen Korrektur entspricht dem Vorgehen seit dem KEF 2011– 2014 vom 15. September 2010. Das Vorgehen ist in der direktionsüber- schreitenden Arbeitsgruppe bei der Vorbereitung der Richtlinien bestä- tigt worden.
4.1.4 Festlegung des internen Zinssatzes F11. Die Zinsen auf dem Verwaltungsvermögen, den Sachanlagen des Finanzvermögens (ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit) und den Verpflichtungen oder Vorschüssen der Fonds werden ab 2014 neu zum Satz von 2,25% auf dem jeweiligen Bilanzwert verrechnet. Erläuterungen: Der interne Verrechnungszins wird vom Regierungs- rat gestützt auf § 27 Abs. 3 der Finanzcontrollingverordnung (FCV) mit den Richtlinien zur Erarbeitung des KEF festgelegt. Er beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen (für zehnjäh- rige Anleihe zurzeit rund 1,15%, mit steigender Tendenz) und den durch- schnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons (für die kommenden zwölf Monate zurzeit 2,27%). Im KEF 2013 wurde mit einem internen Verrechnungszins von 2,5% gerechnet. Seither haben sich die Kosten des langfristigen Kapitals für zehnjährige Neuaufnahmen geringfügig er- höht, befinden sich indessen nach wie vor auf Tiefstständen. Aufgrund der Zinsentwicklung soll der Verrechnungszinssatz von 2,5 auf 2,25% gesenkt werden. Für die Beibehaltung des bisherigen Zinssatzes von 2,5% würde die Vergleichbarkeit der neuen Planung mit dem KEF 2013– 2016 vom 12. September 2012 sprechen.
4.1.5 Festlegung zu den Fonds F12. Die Fonds dürfen Ende 2017 keinen negativen Fondsbestand aus- weisen.
4.2 Festlegungen zur Planung und Budgetierung des Personalaufwandes F13. Die Lohnsumme in den Jahren 2014 bis 2017 entwickelt sich ge- mäss Tabelle 5. Tabelle 5: Entwicklung der Lohnsumme durch Lohnrundenplanung (in % gegenüber dem Vorjahr) 2014 2015 2016 2017 – Teuerungsausgleich 0,2 0,2 0,7 1,0 – Individuelle Lohnerhöhungen* 0,0 0,0 0,0 0,2 – Einmalzulagen 0,0 0,0 0,0 0,0 Veränderung der Lohnsumme** 0,2 0,2 0,7 1,2 in der Leistungsgruppe gegenüber Vorjahr Im KEF vom 12. September 2012 geplant 0,3 1,0 1,5 – Veränderungen gegenüber KEF –0,1 –0,8 –0,8 – vom 12. September 2012 * Individuelle Lohnerhöhungen werden im Umfang von 0,4% der Lohnsumme über Rotationsgewinne finanziert. Die Quote zur Gewährung von individuellen Lohnerhöhungen ist somit 0,4% höher als die eingestellten finanziellen Mittel (vgl. Tabelle 6). **Die Entwicklung im Budget 2014 wird auf der Grundlage der Lohnzahlungen vom März 2013 berechnet. Für die Lohn- entwicklung im Budget 2014 sind zu den Lohnzahlungen vom März 2013 Einmalzulagen im Umfang von 0,2% der Lohnsumme mit einzurechnen. In den Planjahren 2015–2017 wird die Entwicklung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr berechnet.
Erläuterungen: Zum Teuerungsausgleich: Gestützt auf § 42 Abs. 1 der Personalver- ordnung (PVO) setzt der Regierungsrat gemäss dem Stand des Landes- indexes der Konsumentenpreise vom September die Teuerungszulage auf den 1. Januar des folgenden Jahres fest. Er berücksichtigt dabei an- gemessen die Lohnentwicklung bei Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirtschaftsraum Zürich sowie den kantonalen Finanzhaushalt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird im Budget 2014 und in den Plan- jahren 2015 bis 2017 mit dem vollen Teuerungsausgleich geplant. Der Beschluss des Regierungsrates über den Teuerungsausgleich auf Anfang 2014 wird aufgrund der tatsächlichen Teuerungsentwicklung im Oktober/ November 2013 vorgenommen. Zu den individuellen Lohnerhöhungen: Die Festlegung der Lohnent- wicklung der kommenden Jahre orientiert sich grundsätzlich an der- jenigen des Vorjahres von Arbeitgebern mit Bedeutung für den Wirt- schaftsraum Zürich und den Lohnrunden der anderen Kantone in der Deutschschweiz sowie des Bundes. Als drittes Kriterium ist die Situa- tion des kantonalen Finanzhaushaltes angemessen zu berücksichtigen.
Die UBS-Lohnumfrage vom Oktober 2012 weist eine durchschnittliche geplante nominale Lohnentwicklung 2013 von 0,79% aus und eine reale Lohnentwicklung von 0,19%. Die Kantone der Deutschschweiz planten für 2013 eine Lohnentwicklung im Umfang von rund 1,0%. Aufgrund der gegenwärtigen Finanzsituation werden für individuelle Lohnerhö- hungen im Budget 2014 und in den Planjahren 2015 und 2016 jeweils 0,4% eingeplant. Entsprechend werden für individuelle Lohnerhöhun- gen keine zusätzlichen finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt, da sie aus den Rotationsgewinnen im Umfang von 0,4% der Lohnsumme finanziert werden. Für das Planjahr 2017 erhöht sich die Lohnsumme um 0,2%. Das bedeutet, dass aufgrund der Finanzierung durch Rota- tionsgewinne im Planjahr 2017 individuelle Lohnerhöhungen im Umfang von 0,6% gewährt werden können (vgl. Tabelle 6). Zu den Einmalzulagen: Gemäss § 44 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) können Einmalzulagen im Umfang von 0,2% bis 0,4% der Lohnsumme budgetiert werden. Die Einmalzulagen werden im Budget 2014 und in den Planjahren 2015 und 2017 auf 0,2% belassen. Die Lohnentwicklung (Ausschüttung) pro Jahr stellt sich somit gemäss Tabelle 6 dar. Tabelle 6: Übersicht der Lohnentwicklung (Ausschüttung) (in %) 2014 2015 2016 2017 Teuerungsausgleich 0,2 0,2 0,7 1,0 Individuelle Lohnerhöhungen 0,4 0,4 0,4 0,6 Veränderung der Lohnentwicklung pro Jahr 0,6 0,6 1,1 1,6 Zusätzlich stehen für Einmalzulagen 0,2 0,2 0,2 0,2 zur Verfügung F14. In den Leistungsgruppen der Behörden, der obersten kantona- len Gerichte und der selbstständigen Anstalten ist nicht nur der Perso- nalaufwand (Kontengruppe 30), sondern auch die Lohnsumme (Konten- gruppen 300–302) zu planen. Die Volkswirtschaftsdirektion, die Gesund- heitsdirektion und die Bildungsdirektion sorgen für den Vollzug bei den ihnen angegliederten selbstständigen Anstalten. Erläuterungen: Zur Umsetzung der Leistungsmotion «Lohnkosten- transparenz und Lohnrichtlinien für sämtliche Leistungsgruppen» wird im Funktionsbereich Personal des KEF 2014–2017 in den Direktionen und der Staatskanzlei der Indikator «durchschnittliche Lohnkosten pro Vollzeitstelle» pro Leistungsgruppe ausgewiesen. Grundlage dafür bil- den die Lohnsumme sowie die Anzahl Vollzeitstellen. Dieselbe Kennzahl wird für die Behörden, die obersten kantonalen Gerichte und die selbst- ständigen Anstalten auf konsolidierter Ebene dargestellt. Nicht in allen diesen Leistungsgruppen ist jedoch bisher die Lohnsumme geplant worden.
F15. Die Arbeitgeberbeiträge des Kantons an die Pensionskasse des Kantons (BVK) sind gemäss Tabelle 7 zu planen. Erläuterungen: Für die Berechnung der Arbeitgeberbeiträge sind die tatsächlichen altersspezifischen Gegebenheiten gemäss § 64 der Statu- ten der Versicherungskasse für das Staatspersonal zu berücksichtigen. Dabei ist auf die versicherte Lohnsumme (Grundlohn minus Koordina- tionsabzug mal Beschäftigungsgrad) abzustellen. Gegenwärtig beträgt der Koordinationsabzug Fr. 24 570 und der Mindestlohn als Grenz- betrag für die obligatorische berufliche Vorsorge Fr. 21 060. Weil der Deckungsgrad der BVK am 1. Januar 2013 über 90% lag, sind für die Planjahre 2014–2017 höhere Sparbeiträge des Arbeitgebers zu planen (vgl. Tabelle 7). Tabelle 7: Sparbeitrag Arbeitgeber neu Pensionskasse BVK Alter der Versicherten Sparbeiträge des Arbeitgebers (in % des versicherten Lohnes) alt neu 18 bis 23 0 0 24 bis 27 6,6 7,2 28 bis 32 7,8 9,0 33 bis 37 9,0 10,8 38 bis 42 10,8 12,0 43 bis 52 12,0 13,2 53 bis 62 12,6 14,4 63 bis 65 9,0 10,8 66 bis 70 0 5,4 F16. Für Sanierungsbeiträge an die Personalvorsorge des Kantons (BVK) im Budget 2014 und in den Planjahren 2015–2017 sind Sanie- rungsbeiträge von je 2,5% einzuplanen. Erläuterungen: Die Sanierungsbeiträge sind abhängig vom Deckungs- grad, der durch die Einmaleinlage des Kantons beeinflusst wird. Weil der Deckungsgrad der BVK Anfang 2013 über 90% liegt, sind 2014 neu Sanierungsbeiträge von 2,5% der versicherten Lohnsumme einzustellen statt wie im KEF Vorjahr 3,75%. Für die Planjahre 2015 und 2016 wur- den bereits mit den letztjährigen Vorgaben je 2,5% der versicherten Lohn- summe eingeplant, diese Beitragssätze verändern sich also nicht. F17. Im Budget 2014 und in den Planjahren 2015–2017 sind Arbeit- geberbeiträge an die Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) wie schon im KEF Vorjahr auch für regelmässige Zulagen zu budgetieren. Erläuterungen: Die neuen BVK-Statuten sehen ab 1. Januar 2013 die Versicherungspflicht von regelmässigen Zulagen vor. Gemäss § 5 Abs. 1 der neuen Statuten gilt als anrechenbarer Lohn der gemäss Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) mass- gebende Jahreslohn oder der auf ein Jahr umgerechnete Monats- bzw. Stundenlohn.
F18. Der Aufwand für das Case Management der Direktionen und der Staatskanzlei wird zentral in der Leistungsgruppe Nr. 4500, Personal- amt, eingestellt. Hingegen budgetieren die Behörden, die Rechtspflege, die selbstständigen und unselbstständigen Anstalten ihren Aufwand für das Case Management in ihren Leistungsgruppen. F19. Projekte zur Erweiterung und Schnittstellen von bzw. zu PULS (SAP HCM) sowie zur Leistungserfassung InovaTime sind dem Perso- nalamt zu melden. Erläuterungen: Zur Planung der finanziellen und personellen Ressour- cen sind dem Personalamt neu von allen Leistungsgruppen über die Direktionen alle geplanten Projekte im Budget 2014 und in den Plan- jahren 2015–2017 zu melden, die Daten von PULS (SAP HCM) bezie- hen bzw. an PULS liefern werden. Ebenso sind Projekte zu melden, die eine Erweiterung von PULS bedeuten. Des Weitern sollen auch Projek- te aufgeführt werden, die Schnittstellen in das Zeiterfassungssystem InovaTime vorsehen. Von der Meldung ausgenommen ist die Leistungs- gruppe Nr. 9600, Universität Zürich, da sie ein eigenes Personalsystem betreibt. Bei Nichtmeldung der Projekte kann eine Umsetzung im ge- planten Jahr nicht sichergestellt werden (Ausnahme: Anpassungen auf- grund gesetzlicher Regelungen). F20. Die Löhne der Lernenden (BBT-Berufe) sind entsprechend Tabelle 8 in den KEF 2014–2017 einzustellen. Erläuterungen: Gemäss § 163 Abs. 2 VVO werden die Löhne für Ler- nende nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (nach BBT) von der Finanzdirektion und von den obersten kantonalen Gerichten im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgesetzt. Die Löhne für die Lernenden der Berufe der Gesundheitspflege werden von der Ge- sundheitsdirektion im Einvernehmen mit der Finanzdirektion festgelegt. Da die jeweils vom Regierungsrat auf den 1. Januar des folgenden Jah- res festgesetzte Teuerungszulage nicht für die Löhne der Lernenden gilt, wird je nach Teuerungsschwankungen die Teuerungszulage nach ein paar Jahren zusammenfassend ausgeglichen. Im Weiteren werden Veränderungen der Lohnstruktur bei den Lernenden nach den beiden Kriterien der ortsüblichen Ansätze und Branchenempfehlungen vorge- nommen. Nach diesen Grundsätzen werden die Löhne der Lernenden ab August 2013 dauerhaft erhöht und sind somit im Budget 2014 und in den Planjahren 2015 bis 2017 entsprechend einzustellen.
Tabelle 8: Monatslöhne der Lernenden 2013 Lehrjahr bis August 2013 ab August 2013 in Franken in Franken 1. Lehrjahr 750 800 2. Lehrjahr 950 1000 3. Lehrjahr 1300 1400 4. Lehrjahr 1600 1700
4.3 Festlegungen zur Steuerung der Hochbauinvestitionen auf Antrag der Baudirektion Diese Festlegungen werden mit gesondertem Beschluss des Regie- rungsrates festgelegt.
4.4 Festlegungen zum Regierungscontrolling auf Antrag der Staatskanzlei F21. Die Legislaturziele des Regierungsrates 2011–2015 und die Mass- nahmen zu deren Umsetzung werden von den Direktionen und der Staatskanzlei weiterhin in ihren Planungen ausgewiesen. Mit dem Cont- rollingbericht 2013 beschlossene Anpassungen an Legislaturzielen und Massnahmen werden übernommen. Erläuterungen: Die Legislaturziele und Massnahmen des Regierungs- rates werden in Teil A (Richtlinien der Regierungspolitik) ausgewiesen. Die Direktionen weisen die ihren Zuständigkeitsbereich betreffenden Legislaturziele und Massnahmen weiterhin in ihren Planungen in Teil C (Planungen der Direktionen und der Staatskanzlei) aus. Vom Regierungs- rat im Rahmen des Controllingberichts 2013 beschlossene Anpassun- gen an den Legislaturzielen und den Massnahmen zu deren Umsetzung werden in den KEF übernommen (RRB Nr. 264/2013). F22. Die Qualität der Aufgabenbeschriebe und Indikatoren wird wei- terentwickelt. Finanzielle Veränderungen werden weiterhin mit den Auf- gaben und Entwicklungsschwerpunkten der Leistungsgruppen verknüpft. Erläuterungen: Die Aufgaben werden auf die langfristigen Ziele des Kantons abgestimmt. Die Indikatoren sind so anzupassen, dass die ge- plante Aufgabenerfüllung mittels Indikatoren abgebildet wird. Leistungs- indikatoren, deren Grösse massgeblich beeinflusst werden kann, müssen als Zielwerte bezeichnet werden. Zudem verknüpfen die Direktionen und die Staatskanzlei die Begründungen zur Entwicklung der Erfolgs- und Investitionsrechnung wie bisher mit den Aufgaben und Entwick- lungsschwerpunkten. Dadurch werden die Zusammenhänge zwischen der Entwicklung von Finanzen und der Entwicklung von Aufgaben bzw. Entwicklungsschwerpunkten verdeutlicht sowie Transparenz und Steue- rungsmöglichkeiten der geplanten Aufgabenerfüllung gestärkt.
F23. Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkte, deren Umsetzung mit Staatsbeiträgen eingekauft wird, sind nach denselben Grundsätzen dar- zustellen wie diejenigen, die in der Kernverwaltung umgesetzt werden. Erläuterungen: Aufgaben und Entwicklungsschwerpunkte, deren Um- setzung mit Staatsbeiträgen eingekauft wird, sind in derjenigen Leistungs- gruppe systematisch zu erfassen, in der auch der Staatsbeitrag eingestellt wird. Wie bei Aufgaben, die in der Kernverwaltung erbracht werden, ist die Umsetzung in derselben Leistungsgruppe in Leistungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitsindikatoren darzustellen. Dadurch wird sicher- gestellt, dass die Leistungen nach denselben Kriterien budgetiert und beurteilt werden, wie wenn sie vom Kanton selbst erbracht werden, und die Verknüpfung von Finanzen und Leistungserbringung wird gewähr- leistet.
4.5 Ergebnisse der Festlegungen Tabelle 9: Saldo Erfolgsrechnung nach Festlegungen, Stand 13. März 2013 Mittelfristiger davon Ausgleich Budget (in Mio. Franken) 2010–2017 2014 = Saldo (Stand: 13. März 2013, vor Festlegungen) –1498 –151 Veränderungen: – Vorgaben in der Erfolgsrechnung 2014–2016 +571 +151 – Vorgaben Lohnsumme 2014–2016 (F13)* +122 +5 – Annahme: Tiefere Steuererträge als Folge tieferer –122 –5 Teuerungserwartungen (F3) neutralisieren Verbesserungen bei Lohnsumme – höhere Sparbeiträge an BVK ab 2013 statt 2015 (F15) –80 –40 – Annahme: Entsprechende Auflösung der Rückstellung +80 +40 für Sanierungsbeiträge – Ertragsüberschuss 2009 fällt aus der Berechnung –196 – – Saldo des erstmals zu planenden 2017** 0 – = Saldo nach Festlegungen –1123 0 Veränderungen: Nichtanrechnung bzw. spätere Anrechnung der Rückstellung für BVK-Sanierung im Haushaltsausgleich (Vorlage 4851): – Einmaleinlage in Höhe Golderlös nicht eingerechnet +1600 – Rest Einmaleinlage auf 8 Jahre verteilt (2012–2020) +150 – Sanierungsbeitrag im Zeitpunkt Auszahlung +207 Berechneter Saldo Erfolgsrechnung gemäss Vorlage 4851 +834 (Stand 13. März 2013, nach Festlegungen) * Es wird angenommen, dass der Finanzhaushalt mit 45 Mio. Franken belastet wird, wenn die Lohnsumme um 1% zu- nimmt. **Ziel des Regierungsrates
Diese Veränderungen (nach Festlegungen) gegenüber dem KEF vom 12. September 2012 führen in der Erfolgsrechnung der Jahre 2010–2017 zu einem kumulierten Ertragsüberschuss von 834 Mio. Franken. Der mittelfristige Ausgleich für die Jahre 2010–2017 wird damit planerisch erreicht.
5. Zeitplan 20. März 2013 RRB Realisierungsreihenfolge der Nettoinvestitio- nen Hochbau 10. April 2013 RRB Nichtumsetzung KEF-Erklärungen zum KEF 2013–2016 mit Begründung 10. Mai 2013 KEF 2014–2017 eingegeben 5./6. Juni 2013 Regierungsratsklausur Überarbeitung KEF 2014–2017 12. Juni 2013 RRB Überarbeitung KEF 2014–2017 21. Juni 2013 Veränderungen gegenüber den Eingaben zum KEF 2014–2017 vom Mai 2013 eingereicht 10. Juli 2013 RRB Materielle Festlegung KEF 2014–2017 17. Juli 2013 RRB Materielle Festlegung KEF 2014–2017 (Reservetermin) 2. August 2013 Eingabe im zentralen Buchhaltungssystem SAP abgeschlossen 23. August 2013 Bereinigter KEF 2014–2017 sowie Begründungen von Entwicklungen eingereicht 18. September 2013 RRB Festlegung KEF 2014–2017 und Budget- entwurf 2014 Woche 39 Medienorientierung KEF (Termin noch offen) 11. Oktober 2013 Nachträge zum Budgetentwurf 2014 eingereicht 30. Oktober 2013 RRB Nachträge zum Budgetentwurf 2014 (Novemberbrief)
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Direktionen und die Staatskanzlei erarbeiten den KEF 2014– 2017 und das Budget 2014 gemäss den Festlegungen F1 bis F23.
II. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obersten kantonalen Gerichte, der Ombudsmann und der Datenschutz- beauftragte werden eingeladen, die Richtlinien zur Erarbeitung des KEF 2014–2017 und des Budgets 2014 sinngemäss anzuwenden.
III. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates, die Staatskanz- lei, die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Finanzkontrolle, die obers- ten kantonalen Gerichte, den Ombudsmann, den Datenschutzbeauftrag- ten und die Finanzkommission des Kantonsrates.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi