RRB Nr. 271/2016
Arbeitszeit, Jahreswechsel 2016/2017
23. März 2016Deutsch5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. März 2016
271. Arbeitszeit (Jahreswechsel 2016/2017) Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2016/2017 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2016 bis und mit 1. Januar 2017 fünf volle Arbeits- tage fallen: Wochentag Sollarbeitszeit Bemerkungen (100%, in Std.) Freitag, 23. Dezember 2016 8:24 Samstag, 24. Dezember 2016 0:00 Heiligabend Sonntag, 25. Dezember 2016 0:00 Weihnachten Montag, 26. Dezember 2016 0:00 Stephanstag Dienstag, 27. Dezember 2016 8:24 Mittwoch, 28. Dezember 2016 8:24 Donnerstag, 29. Dezember 2016 8:24 Freitag, 30. Dezember 2016 8:24 Samstag, 31. Januar 2016 0:00 Silvester Sonntag, 1. Januar 2017 0:00 Neujahr Montag, 2. Januar 2017 0:00 Berchtoldstag 42:00 Zentral- und Bezirksverwaltung können grundsätzlich von Freitag, 23. Dezember 2016, bis und mit Montag, 2. Januar 2017, geschlossen wer- den. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 42 Stunden führen. Diese Zeit ist zu kompensie- ren. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2016/2017 teilweise auf die Kompensation der ausfallen- den Arbeitszeit verzichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäftigungsum- fang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 29. Dezember 2016 und am 30. Dezember 2016 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeitpunkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Zürich stehen, unabhängig von deren konkretem Eintrittsdatum als bezahlter Urlaub gewährt. Somit verbleiben insgesamt 25:12 Stunden, die zu kompensieren sind. Die Kom- pensation erfolgt durch eine dem Beschäftigungsgrad entsprechende Kürzung des Arbeitszeitsaldos bis 31. Dezember 2016 um 25:12 Stunden.
Diese Kompensation wird für die Berechnung der höchstens zulässi- gen Kompensationstage gemäss § 124 Abs. 2 VVO nicht berücksichtigt. Dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis zum 2. Januar 2017 planmässig Dienst zu leisten hat, werden zwei Tage bzw. 16:48 Stun- den bezahlter Urlaub gewährt. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug dieser beiden Tage. Eine Nachgewährung des bezahlten Urlaubs aus anderen Gründen (wie z. B. ganze oder teilweise Krankheit oder Mutterschaftsurlaub) ist ausgeschlossen. Der Ausgleich eines negativen Arbeitszeitsaldos richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das diesbezügliche Vorgehen am Jahresende bzw. bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beim Personal mit glei- tender Arbeitszeit richtet sich der Ausgleich nach den ordentlichen Be- stimmungen über die Gleitzeit (§ 121 Abs. 1 und 2 VVO). In Ausnahme- fällen (z. B. bei Eintritt in den Staatsdienst im Verlauf des Jahres 2016, bei längeren krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeits- platz usw.) können die Direktionen ein Verschieben des Ausgleichs eines negativen Saldos bis spätestens 30. Juni 2017 gestatten. Die Direktionen und die Staatskanzlei haben durch geeignete organi- satorische Massnahmen dafür zu sorgen, dass dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der ganzen Zeitdauer gewährleistet ist. Die Vereinigten Personalverbände begrüssen grundsätzlich die vor- gesehene Regelung und haben im Rahmen ihrer Vernehmlassung bean- tragt, zugunsten des gesamten im Staatsdienst stehenden Personals einen weiteren Tag bezahlten Urlaub vorzusehen. Der VPOD Zürich beantragte insgesamt vier Kompensationstage im Umfang von 33:36 Stunden. Mit dem vorliegenden Beschluss wird den Anliegen der Personalverbände teilweise Rechnung getragen.
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Für den Jahreswechsel 2016/2017 gilt für die Zentral- und Bezirks- verwaltung folgende Arbeitszeitregelung:
1. Die Verwaltung wird von Freitag, 23. Dezember 2016, bis und mit Montag, 2. Januar 2017, geschlossen.
2. Die ausfallende Arbeitszeit wird wie folgt kompensiert:
2.1 Der Arbeitszeitsaldo wird bis 31. Dezember 2016 um 25:12 Stunden gekürzt, 16:48 Stunden werden als bezahlter Urlaub, je hälftig am 29. Dezember 2016 und am 30. Dezember 2016, gewährt (Grundlage: Beschäftigungsumfang von 100%). Die gemäss Ziff. 1 ausfallenden Arbeitstage werden nicht auf die Zahl der Kompensationstage ge- mäss § 124 Abs. 2 VVO angerechnet.
2.2 Der Übertrag des Arbeitszeitsaldos richtet sich nach § 121 VVO. Es darf ein positiver Arbeitszeitsaldo von höchstens 84 Stunden über- tragen werden (Basis: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.3 Die Direktionen können ein Verschieben des Ausgleichs eines den Rahmen von § 121 Abs. 2 VVO um höchstens 25:12 Stunden überstei- genden Negativsaldos bis spätestens 30. Juni 2017 gestatten (Grund- lage: Beschäftigungsumfang von 100%).
2.4 Bei krankheits- oder unfallbedingter Abwesenheit vom Arbeitsplatz in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016 besteht Anspruch auf entsprechende Kompensation der Arbeitstage im Um- fang von höchstens 25:12 Stunden. Davon ausgenommen sind krank- heits- oder unfallbedingte Abwesenheiten am 29. Dezember 2016 und am 30. Dezember 2016.
3. Diese Kompensationsregelung gilt nicht für Angestellte, die in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis 2. Januar 2017 planmässig Dienst zu leisten haben. Ihnen werden zwei Tage bzw. 16:48 Stunden bezahl- ter Urlaub gewährt. Die Direktionen oder die von ihnen ermächtig- ten Ämter sowie die Staatskanzlei legen fest, wann diese bezogen wer- den können. Mitarbeitenden im Stundenlohn, die über den Jahres- wechsel angestellt sind, wird die entsprechende Zeit gutgeschrieben.
4. Die Direktionen und die Staatskanzlei treffen geeignete Massnah- men, damit dringliche Aufgaben trotz Schliessung zeitgerecht erfüllt werden und die Handlungsfähigkeit des Staates in Notfällen während der Schliessung ohne Einschränkung gewährleistet ist. II. Mitteilung an – die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei, – die Vereinigten Personalverbände des Kantons Zürich (Peter Reinhard, Präsident VPV, c/o EVP ZH, Josefstrasse 32, 8005 Zürich), – den VPOD Zürich (Roland Brunner, Regionalsekretär vpod Zürich, Birmensdorferstrasse 67, Postfach 8180, 8036 Zürich), – die Finanzkontrolle, – den kantonalen Ombudsmann, – den Datenschutzbeauftragten, – die Parlamentsdienste des Kantonsrates, – die Verwaltungskommission der Gerichte (c/o Obergericht des Kantons Zürich, Postfach 2401, 8021 Zürich), – die Zürcher Fachhochschulen, – die Universität, Rektorat, Künstlergasse 15, 8001 Zürich, – das Universitätsspital, Spitaldirektion, Rämistrasse 100, 8091 Zürich,
– das Kantonsspital Winterthur, Spitaldirektion, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur, – das Zentrum für Gehör und Sprache, Leitungsteam, Frohalpstrasse 78, 8038 Zürich, – die Gebäudeversicherung, Direktion, Thurgauerstrasse 56, Postfach, 8050 Zürich.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi