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Entscheid

RRB Nr. 275/2010

Kantonale Volksabstimmung vom 13. Juni 2010, Anordnung

3. März 2010Deutsch2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010

275. Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung der kantonalen Volksabstimmung vom 13. Juni 2010

Der Regierungsrat beschliesst: I. Die kantonale Volksabstimmung über die Vorlagen

Erwägungen

A. Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja» (Gesetz über die Kinderbe- treuung) (ABl 2007, 7)

B. Gegenvorschlag des Kantonsrates: Jugendhilfegesetz (Änderung vom 7. Dezember 2009; Familienergänzende Betreuung) (ABl 2009, 2555) wird auf Sonntag, den 13. Juni 2010, angesetzt. II. Den Stimmberechtigten werden die nachstehenden Fragen zur Beantwortung mit Ja oder Nein bzw. durch Ankreuzen vorgelegt: Stimmzettel Stimmen Sie folgender Vorlage zu?

A. Volksinitiative «Kinderbetreuung Ja» (Gesetz über die Kinderbe- treuung)

B. Gegenvorschlag des Kantonsrates: Jugendhilfegesetz (Änderung vom 7. Dezember 2009; Familienergänzende Betreuung) Die Fragen A und B können beide mit Ja oder Nein beantwortet werden; es ist auch gestattet, nur für oder gegen eine der Vorlagen zu stimmen oder überhaupt auf eine Stimmabgabe zu verzichten.

C. Stichfrage: Welche der beiden Vorlagen soll in Kraft treten, falls sowohl die Volksinitiative als auch der Gegenvorschlag des Kan- tonsrates von den Stimmberechtigten angenommen werden? Zutreffendes ankreuzen: Vorlage A (Volksinitiative) Vorlage B (Gegenvorschlag) Sie können die Frage C auch dann beantworten, wenn Sie bei den Fragen A und B mit Nein gestimmt oder auf eine Stimmabgabe ver- zichtet haben.

III. Die Staatskanzlei wird beauftragt, die Beleuchtenden Berichte zu den Vorlagen sowie diesen Beschluss im Amtsblatt (Textteil) zu veröf- fentlichen. IV. Die Wahlbüros übermitteln die Abstimmungsergebnisse am Ab- stimmungstag ab 10.00 Uhr bis spätestens 15.30 Uhr dem kantonalen Ab- stimmungsbüro mit der Wahl- und Abstimmungssoftware WABSTI II. V. Das Statistische Amt wird beauftragt, diesen Beschluss in beson- deren Abzügen den Präsidentinnen und Präsidenten der Stadt- und Gemeinderäte als Vorstehende der Wahlbüros mitzuteilen. VI. Gegen diesen Beschluss kann innert fünf Tagen nach seiner Ver- öffentlichung im Amtsblatt schriftlich Stimmrechtsrekurs an den Regie- rungsrat erhoben werden (§§ 147 ff. Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003). VII. Veröffentlichung im Amtsblatt, Textteil. VIII. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, das Statis- tische Amt als kantonales Abstimmungsbüro sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi