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Entscheid

RRB Nr. 275/2022

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeindezentrum Brüelmatt, neue Statuten, Genehmigung

23. Februar 2022Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Zweckverband Gemeindezentrum Brüelmatt, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Februar 2022

275. Gemeindewesen (Zweckverband Verband Gemeindezentrum Brüelmatt)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politische Gemeinde und die Römisch-katholische Kirchge- meinde Birmensdorf (Birmensdorf-Uitikon-Aesch) sowie die Evange- lisch-reformierte Kirchgemeinde Birmensdorf-Aesch bilden seit 1976 einen Zweckverband für den Bau und Betrieb eines gemeinsamen kul- turellen Zentrums in Birmensdorf (RRB Nr. 2088/1976). Anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 bzw. der Kirchgemeindever- sammlungen vom 25. und 28. November 2021 haben die Stimmberechtig- ten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dietikon sowie die kirchlichen Rechtsmittelinstanzen haben bestätigt, dass gegen die Gemeindebeschlüsse keine Rechtsmit- tel eingelegt wurden. Die neuen Statuten des Zweckverbands Verband Gemeindezentrum Brüelmatt enthalten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbesondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2022) ersetzen sie die bis dahin geltenden Statuten vom 7. Februar 2011.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 14 Ziff. 4 regelt, dass die Gemeindevorstände der Verbands- gemeinden zuständig für die Genehmigung des Geschäftsberichts sind. In Art. 14 Ziff. 5 wird demgegenüber geregelt, dass sie für die Kenntnis- nahme des Jahresberichts zuständig sind. Diese beiden Bestimmungen widersprechen sich. Üblicherweise wird in Ziff. 4 die Genehmigung der Jahresrechnung und in Ziff. 5 die Kenntnisnahme des Geschäftsberichts geregelt (vgl. so auch Art. 14 Ziff. 5 und Ziff. 7 der Musterstatuten des Ge- meindeamts). Im Entwurf der neuen Statuten des Verbands Gemeinde- zentrums Brüelmatt anlässlich der Vorprüfung beim Gemeindeamt war

denn auch in Ziff. 4 noch die Genehmigung der Jahresrechnung und in Ziff. 5 die Kenntnisnahme vom Jahresbericht geregelt. Da die Jahres- rechnung von Gesetzes wegen zwingend zu genehmigen ist (eine Kennt- nisnahme genügt nicht; vgl. § 128 Abs. 2 GG), muss es sich in Ziff. 4 um die Regelung der Genehmigung der Jahresrechnung handeln. In Art. 14 Ziff. 4 ist somit der Begriff «Geschäftsbericht» als «Jahresrechnung» zu verstehen und in Ziff. 5 ist mit «Jahresbericht» der «Geschäftsbe- richt» (entsprechend der Begrifflichkeit in Art. 20 Abs. 1 Ziff. 3 der Sta- tuten) gemeint. b) In Art. 44 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der Statuten an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der Statu- ten konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden können. Die Genehmi- gung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zu- lässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der neuen Zweckverbands- statuten auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmungen vor dem Inkrafttreten der Statuten stattgefunden haben. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Verbandsvorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die in Erwägung 3a angebrachte Bemerkung zu in- formieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Verband Gemeindezentrum Brüel- matt werden im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Verband Gemeindezentrum Brüelmatt, Dorfstrasse 10, Postfach, 8903 Birmensdorf, – den Gemeinderat der Politischen Gemeinde Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf, – die Sekretariate der – Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Birmensdorf-Aesch, Dorfstrasse 10, Postfach, 8903 Birmensdorf, – Römisch-katholischen Kirchgemeinde Birmensdorf (Birmensdorf- Uitikon-Aesch), Am Wasser 11, 8903 Birmensdorf, – den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli