RRB Nr. 278/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Brütten, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
3. März 2010Deutsch4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Brütten, neue Gemeindeordnung, teilweise Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
278. Gemeindeordnung (Brütten)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen (GO) bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Brütten haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Neuregelung der finanziellen Befugnisse der Gemeindeorgane sowie die Anpassung an die Kantonsverfassung und an das Gesetz über die politischen Rechte. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 12 Ziff. 8 GO sieht vor, dass die Gemeindeversammlung zu- ständig ist für den Erlass und die Änderung der Grundsätze der Gebüh- renverordnung. Damit können nur die Grundsätze der Gebührener- hebung gemeint sein und nur in diesem Sinne kann Art. 12 Ziff. 8 GO auch verstanden werden. b) Art. 15 Ziff. 3 GO sieht sodann vor, dass die Gemeindeversamm- lung zuständig ist für die Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen Ausgaben von mehr als Fr. 150 000 und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben und Zusatzkredite für die Erhöhung von jährlich wiederkehrenden Ausga- ben von mehr als Fr. 40 000, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Art. 15 Ziff. 3 GO regelt damit die Finanzkompetenzen der Gemeinde- versammlung nur mit einer unteren Zuständigkeitsgrenze, während in Art. 8 Ziff. 2 GO implizit die Obergrenze und in der Tabelle des Art. 16 GO die Kompetenzen umfassend geregelt wurden. Art. 15 Ziff. 3 GO kann daher nur im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 und Art. 16 GO verstanden und ausgelegt werden. Die Politische Gemeinde Brütten ist zu ver- pflichten, Art. 15 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision ihrer Gemeinde- ordnung anzupassen.
c) Art. 14 Ziff. 7 und Art. 24 Ziff. 13 GO sehen beide die Unterstüt- zung des Gemeindereferendums vor. Damit wurde diese Kompetenz sowohl an die Gemeindeversammlung als auch an den Gemeinderat übertragen. Die diesbezügliche Kompetenzzuweisung hat jedoch an ein einziges Organ zu erfolgen (Art. 33 Abs. 4 der Kantonsverfassung). Vor- liegend ist dieser Widerspruch dahingehend zu lösen, dass die Kompe- tenz dem demokratisch höher legitimierten Organ übertragen wird. Art. 24 Ziff. 13 GO ist daher von der Genehmigung auszunehmen. d) Die übrigen Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemer- kungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Brütten am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird mit Aus- nahme von Dispositiv II im Sinne der Erwägungen 2.a und 2.b geneh- migt.
II. Art. 24 Ziff. 13 GO wird von der Genehmigung ausgenommen.
III. Die Gemeinde Brütten wird verpflichtet, bei der nächsten Re- vision der Gemeindeordndung Art. 15 Ziff. 3 GO an Art. 16 GO anzu- passen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Gemeinderat Brütten, Gemeindekanzlei, Brüel- gasse 5, 8311 Brütten (E), den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi