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Entscheid

RRB Nr. 279/2018

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wila, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

28. März 2018Deutsch4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Wila, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2018

279. Gemeindeordnung (Gemeinde Wila)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemein- deordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015 [GG]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wila haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 24. September 2017 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wila beschlossen. Die neue Gemeindeordnung tritt auf den Beginn der Amtsdauer 2018–2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz vom 20. April 2015. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wila aufgehoben.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 28 Abs. 1 GO sieht vor, dass die Baukommission aus einem Mitglied des Gemeinderates als Präsidenten bzw. Präsidentin, einem wei- teren Mitglied des Gemeinderates als Vizepräsidenten bzw. Vizepräsiden- tin sowie aus zwei weiteren, vom Gemeinderat zu wählenden Mitgliedern besteht. Gemäss § 51 Abs. 2 GG bestehen eigenständige Kommissionen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, die oder der dem Gemein- devorstand angehört, und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Dem- gegenüber können unterstellte Kommissionen aus weniger als fünf Mit- gliedern bestehen (§ 50 Abs. 2 GG). Aus der Überschrift 3.1 der Gemeinde- ordnung, der Systematik und dem materiellen Gehalt der Art. 28–32 GO ist ersichtlich, dass es sich bei der Baukommission um eine eigenstän- dige Kommission handelt. Da die Baukommission der Politischen Ge- meinde Wila folglich nicht aus der erforderlichen Mindestanzahl von fünf Mitgliedern besteht, kann Art. 28 Abs. 1 GO nur in Einklang mit dem Gemeindegesetz gebracht werden, indem die Bestimmung so ausgelegt wird, dass die Kommission bis zur nächsten Revision der Gemeinde- ordnung aus einem Mitglied des Gemeinderates als Präsidenten bzw. Präsi-

dentin, einem weiteren Mitglied des Gemeinderates als Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin sowie drei weiteren vom Gemeinderat zu wählen- den Mitgliedern besteht. Die Politische Gemeinde Wila wird verpflichtet, Art. 28 Abs. 1 GO an- lässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung mit dem Gemeinde- gesetz in Einklang zu bringen. b) Art. 35 Abs. 1 GO sieht vor, dass die Rechnungsprüfungskommission (RPK) unter anderem den Finanz- und Aufgabenplan prüft. Die RPK prüft nur Geschäfte, über welche die Stimmberechtigten an der Urne oder an der Gemeindeversammlung entscheiden oder die das Parlament be- schliesst (§ 59 Abs. 2 GG). Geschäfte, für die der Gemeindevorstand zu- ständig ist, fallen nicht in die Prüfungsbefugnis der RPK. Der Beschluss über den Finanz- und Aufgabenplan fällt in die Zuständigkeit des Ge- meindevorstands, während die Gemeindeversammlung diesen zur Kennt- nis nimmt (§ 96 Abs. 1 und 2 GG). Da die Stimmberechtigten folglich nicht über den Finanz- und Aufgabenplan entscheiden können, kann die RPK diesen nicht prüfen. Die Politische Gemeinde Wila wird verpflichtet, Art. 35 Abs. 1 GO anlässlich der nächsten Revision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägungen anzupassen. c) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen. d) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, die Stimmberechtigten recht- zeitig, in geeigneter Form und unter Verweisung auf diesen Regierungs- ratsbeschluss über die nicht vorbehaltlose Genehmigung der Gemeinde- ordnung zu informieren (§ 7 Abs. 1 GG).

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Wila am 24. September 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Erwägung 3 genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Wila wird verpflichtet, anlässlich der nächs- ten Revision der Gemeindeordnung Art. 28 Abs. 1 GO im Sinne der Er- wägung 3a und Art. 35 Abs. 1 GO im Sinne der Erwägung 3b anzupassen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Politische Gemeinde Wila, Kugelgasse 2, Postfach, 8492 Wila (ES), den Bezirksrat Pfäffikon, Hörnlistrasse 71, 8330 Pfäffi- kon, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli